Zuchtordnung
des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes e.V.
beschlossen in der Hauptversammlung
2016 am 19. März 2016 in Dipperz
geändert in der HV 2021 am 21.08.2021 in Bremen
und in der HV 2023 am 18.03.2023
in Dipperz
§ 1 Allgemeines
(1) Das Internationale Zuchtreglement der
Fédération Cynologique Internationale (FCI) und die Zuchtordnung
des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) sind verbindlich
für alle im VDH zusammengeschlossenen Rassehunde-Zuchtvereine.
(2) Zuständig und damit verantwortlich für
die Zucht und Festlegung der rassespezifischen Zuchtziele ist der
Deutsch-Kurzhaar-Verband e.V. (DK-Verband). Das schließt die
Zuchtlenkung, Zuchtberatung, Zuchtkontrollen sowie die Führung
des Zuchtbuches ein.
(3) Zuchtziel des DK-Verbandes ist ein
wesensfester, gesunder, leistungsfähiger Jagdgebrauchshund, der
dem FCI Standard Nr. 119 entspricht. Erbliche Defekte und
Krankheiten werden erfasst und systematisch bekämpft.
(4) Das Zuchtjahr reicht vom 01. Oktober des
Vorjahres bis zum 30. September.
(5) Die Zucht des Deutsch-Kurzhaar beruht auf
dem Grundsatz der Rassereinheit und auf dem der züchterischen
Freiheit, soweit diese Ordnung Einschränkungen nicht vorschreibt.
(6) Die Zuchtordnung ist verbindlich für alle
dem DK-Verband angeschlossenen Vereine und deren Mitglieder.
(7) Zu dieser Zuchtordnung können
Durch-führungsbestimmungen erlassen werden. Sie werden durch das
Präsidium des DK-Verbandes nach Anhörung der Zuchtkommission
festgelegt/geändert. Sie treten durch Bekanntgabe an die
Mitgliedsvereine in Kraft. Zum Fortbestehen bedürfen sie der
Zustimmung durch die nächste Jahreshauptversammlung.
§ 2 Züchter/Zuchtrecht
(1) Züchter
a) Züchter im Deutsch-Kurzhaar-Verband kann
nur sein, wer zur Lösung eines Jagdscheins berechtigt ist, seit
mindestens 6 Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland hat, Mitglied eines dem Verband angeschlossenen
Vereins und geschäftsfähig ist, sowie seine Sachkunde gegenüber
dem Vereinszuchtwart oder Beauftragten des Vereins nachgewiesen
hat (rechtliche Grundlagen der Hundehaltung, Grundkenntnisse der
Fortpflanzungsbiologie und Welpenaufzucht).
b) Ausnahmen sind gestattet für DK-Züchter,
die in einem Lande leben, das kein von der FCI anerkanntes
Zuchtbuch führt. Ihnen ist gestattet, die Welpen wahlweise in ein
anerkanntes Zuchtbuch eintragen zu lassen, wenn alle
Voraussetzungen der ZO vorliegen.
c) Kommerzielle Züchter und Hundehändler sind
ausgeschlossen.
d) Der Züchter hat einen ortszuständigen
Klub, der ihn betreut. Ein Wechsel muss begründet und bei der
Zuchtbuchstelle angemeldet und von dieser genehmigt werden.
e) Der Züchter muss dem Zuchtwart und/oder
einer vom Präsidium benannten Person jederzeit Zugang zur
Zuchtstätte gewähren.
f) Als Züchter gilt der Eigentümer der
Hündin zur Zeit des Belegens. Dies kann auch eine
Zuchtgemeinschaft sein.
g) Mit Zuchtvertrag können bis zu zwei
Würfe/Jahr in einer Zuchtstätte, die sich max. 100 km vom
Wohnort des Züchters befindet, aufgezogen werden. Voraussetzungen
hierfür sind: Ein Elternteil muss den Zwingernamen des Züchters
tragen und die vorgesehene Zuchtstätte muss rechtzeitig vor dem
Deckakt durch den Zuchtwart oder eine vom Verein beauftragte,
entsprechend qualifizierte Person besichtigt und abgenommen
werden. Die Betreuungsperson (welche den Wurf aufzieht) hat die
Qualifikation entsprechend des §2 (1) a) zu erfüllen. Hierüber
ist ein Bericht zu fertigen, mit Durchschrift an die
Zuchtbuchstelle.
h) Wer das Zuchtrecht einer Hündin temporär
übernimmt, gilt für die Zeit vom Deckakt bis zum Absäugen der
Welpen im Sinne dieser Zuchtordnung als Eigentümer der Hündin.
(2) Zwingerbuch
Jeder
Züchter muss ein Zwingerbuch führen. Die Verwendung des
VDH-Zwingerbuches wird empfohlen. Mindestens muss es sich dabei
jedoch um in der Reihenfolge der Zuchtvorgänge abgeheftete Kopien
der Wurfunterlagen und der Käuferadressen handeln.
§ 3 Zuchtwarte
(1) Jeder dem Deutsch-Kurzhaar-Verband
angeschlossene Verein muss einen Zuchtwart und ggf. einen
Stellvertreter benennen, der für die Zuchtberatung, die
Eignung/Kontrolle der Zuchtstätten, die Wurfabnahme und die
Kontrolle der Kennzeichnung der Welpen zuständig ist.
(2) Der Zuchtwart hat die gesetzlichen
Vorschriften zur Haltung von Hunden, die relevanten
tierschutzrechtlichen Bestimmungen, die Vorschriften der FCI/des
VDH sowie des DK-Verbandes zu beachten und bei den Züchtern
für ihre Einhaltung zu sorgen.
(3) Der Zuchtwart muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
· Mitgliedschaft
in einem DK-Klub
· Sachkunde
vor allem auf dem Gebiet der Genetik, der Fortpflanzungsbiologie
und der Welpenaufzucht.
Eigene Zuchterfahrung ist erwünscht. Die
Sachkunde ist durch eine Teilnahmebescheinigung an entsprechenden
Fortbildungsveranstaltungen nachzuweisen.
(4) Einmal jährlich findet am Rande der
Jahreshauptversammlung des DK-Verbandes eine Beratung und Schulung
der Zuchtwarte und Züchter statt.
§ 4 Zuchthunde/Zuchtzulassung
(1) Es darf nur mit gesunden, wesensfesten
Hunden gezüchtet werden, die in einem vom VDH anerkannten
Zuchtbuch eingetragen sind und die nachfolgenden Voraussetzungen
erfüllen:
a) Eine bestandene Solms, AZP, HZP oder VGP
mit kompletter Wasserarbeit nach den Prüfungsordnungen des
DK-Verbandes bzw. des Jagdgebrauchshundverbandes (JGHV) unter
Beachtung von (§ 4 Abs. 7b) und der Richtlinien des
Deutsch-Kurzhaar-Verbandes für das VBR-Ente bzw. des JGHV für
den „Nachweis der Nachsuche auf eine lebende Ente“. Für
ausländische Hunde gilt § 4 Abs.9.
b) Ein Formwert von mindestens „gut“,
festgestellt anlässlich einer von einem Deutsch-Kurzhaar Klub
veranstalteten Zuchtschau/Spezialrassehundausstellung nach der
Zuchtschauordnung des DK-Verbandes bzw. Ordnung des VDH für
Spezialrassehundausstellungen oder durch eine Einzelbewertung
von einem Spezialzuchtrichter oder Formwertrichter
Deutsch-Kurzhaar.
c) Die nach den Bestimmungen des JGHV in der
Jagdpraxis nachgewiesene Härte. Der Rüde muss, die Hündin
soll diesen Nachweis erbracht haben.
d) Befundung auf Hüftgelenks-Dysplasie mit
den Ergebnissen HD A1, A2, B1, B2. Nachweis und Dokumentation
erfolgen nach den Richtlinien des DK-Verbandes
(Durchführungsbestimmung Bekämpfung genetisch bedingter
Krankheiten und Defekte).
e) Ab 01.10.2021 (Zuchtjahr 2022) ist eine
OCD (Osteochondrosis dissecans) Untersuchung des Schultergelenks
mit der Diagnose „OCD frei“ als Zuchtvoraussetzung
zusätzlich erforderlich.
Es gilt Bestandsschutz, d.h. bisher zuchttaugliche Hunde ohne
OCD-Untersuchung bleiben weiterhin zuchttauglich.
f) Einsendung einer Blutprobe zur DNA-Einlagerung
(Durchführungsbestimmung Bekämpfung genetisch bedingter
Krankheiten und Defekte).
g) Abstammungsnachweis (Gentest, gilt sobald
die DNA der Elterntiere in der Biobank verfügbar ist).
(2) Zur Zucht zugelassene Hündinnen dürfen
erst zur Zucht verwendet werden, wenn sie das Mindestalter von
18 Monaten, Rüden wenn sie das Mindestalter von 12 Monaten
überschritten haben. Ausnahmen von dieser Altersbestimmung
werden nicht erteilt. Mit Vollendung des 8. Lebensjahres oder
nach 4 Würfen scheiden Hündinnen aus der Zucht aus. Eine
Ausnahmegenehmigung für züchterisch besonders wertvolle
Hündinnen kann der Verbandszuchtwart in Abstimmung mit der
Kommission für das Zuchtwesen erteilen. Der Decktag gilt
jeweils als Stichtag. Für Rüden ist keine Altersgrenze
festgelegt.
(3) Eine Hündin darf maximal 2 Würfe in 24
Monaten haben (Stichtag ist der Wurftag).
(4) Nach zweimaliger Schnittentbindung darf
eine Hündin nicht mehr zur Zucht verwendet werden.
(5) Rüden dürfen in den ersten 2 Jahren der
Zuchtverwendung nur vier Deckakte pro Kalenderjahr durchführen,
dann ohne Begrenzung, wenn bei den Nachkommen keine erblich
bedingten Krankheiten aufgetreten sind, welche die jagdliche
Verwendbarkeit beeinträchtigen. Sind solche Krankheiten
beobachtet worden, entscheidet die Kommission für das
Zuchtwesen über die weitere Anzahl von Deckakten.
(6) Inzestverpaarungen (Verwandte ersten
Grades, z.B. Tochter/Vater; Mutter/Sohn) sind verboten.
(7) Zuchtausschließende Fehler:
a) Körperliche Mängel
· alle im
FCI Standard Deutsch-Kurzhaar unter der Überschrift „ausschließende
Fehler“ festgehaltenen Mängel
b) Jede Art von Wesensschwäche:
· einfache
und starke Schussempfindlichkeit, Schussscheue, Milieuscheue,
Nervosität, Angst vor lebendem Wild, Angstbeißer, Waidlaut.
Hunde mit epileptiformen Anfallsleiden
(Krampfanfälle), im Übrigen gilt § 4 (1).
(8) Verlust der Zuchtzulassung
a) Zeigen sich bei Hunden, die zur Zucht
zugelassen worden sind nachträglich zuchtausschließende Fehler,
oder erbliche Krankheiten, welche die jagdliche Verwendbarkeit
beeinträchtigen, so ist der Zuchtzulassungsvermerk zu löschen.
Dazu gehören insbesondere Epileptiker und Hunde mit
epileptiformen Anfällen.
b) Zeigen Nachkommen eines Hundes Symptome
einer Erbkrankheit, kann der Zuchtzulassungsvermerk schon bei
einmaliger Vererbung gelöscht werden. Das gilt insbesondere für
Hunde, deren Eltern/Geschwister bereits mit einer erblichen
Krankheit belastet sind.
c) Der Zuchtzulassungsvermerk ist insbesondere
zu löschen bei Hündinnen und Rüden, wenn diese mit zwei
verschiedenen Partnern Nachkommen gebracht haben, die nicht
HD-frei sind (HDC, D, E) oder nicht OCD frei sind oder die epileptiforme Anfälle
(Krampfanfälle) mit anzunehmend erblicher Ursache haben
(Durchführungsbestimmung Bekämpfung genetisch bedingter
Krankheiten und Defekte).
d) Die Löschung des Zuchtzulassungsvermerks
wird auf Antrag des Verbandszuchtwartes von der Zuchtkommission
ausgesprochen. Der Verbandszuchtwart hat dies dem Eigentümer des
Hundes und dem Zuchtbuchführer schriftlich mitzuteilen. Es wird
vom Verbandszuchtwart umgehend in der Ahnentafel des Hundes
vermerkt. Eine Veröffentlichung im KH-Blatt erfolgt nur, wenn der
Eigentümer des Hundes die Ahnentafel nicht herausgibt. Die
erfolgte Löschung des Zuchtzulassungsvermerks wird in der
DK-Datenbank vermerkt und im Zuchtbuch veröffentlicht.
e) Schadenersatzansprüche aus solchen
Maßnahmen gegen den Verein bzw. Verband sind ausgeschlossen. Dies
ist jedoch nur zulässig, wenn der Verbandszuchtwart eine
gründliche Überprüfung durch einen Vertrauenstierarzt hat
vornehmen lassen oder der Eigentümer des betreffenden Hundes der
Löschung des Zuchtzulassungsvermerks freiwillig zustimmt.
Während der Dauer der Überprüfung darf der Hund nicht zur Zucht
benutzt werden. Die Überprüfung beginnt mit der Zustellung des
Berichtes des örtlichen Zuchtwarts an den Eigentümer des Hundes
und den Verbandszuchtwart. Wird der Zuchtzulassungsvermerk nicht
binnen drei Monaten vom Verbandszuchtwart gelöscht, so endet das
vorläufige Zuchtverbot.
(9) Ausländische Hunde
a) DK-Hunde, die nicht in der Bundesrepublik
Deutschland gezüchtet wurden und die von der FCI anerkannte
Export-Ahnentafeln haben (FCI-Mitgliedsländer und
FCI-Vertragspartner), können, sobald sie in die Bundesrepublik
Deutschland verbracht werden, in das Zuchtbuch des
Deutsch-Kurzhaar-Verbandes übernommen werden. Züchter aus diesen
Ländern erhalten keine deutschen Ahnentafeln.
b) Sie können zur Zucht zugelassen werden,
wenn sie und ihre Eltern und Großeltern alle Voraussetzungen der Zuchtordnung des
Deutsch-Kurzhaar-Verbandes erfüllen. Hierbei werden vergleichbare
ausländische Prüfungen anerkannt. Die HD-Freiheit des
importierten Hundes muss vom HD-Gutachter des DK-Verbandes
bestätigt werden. Die Reinzucht ist über 5 Generationen
nachzuweisen.
c) Können die Anforderungen der ZO nicht
erfüllt werden, ist die Übernahmebescheinigung mit dem Aufdruck
„Nicht nach den Bestimmungen des DK-Verbandes gezüchtet –
Zuchtverbot“ zu versehen.
d) Bis zur zweiten Generation dürfen
Nachkommen von Hunden, denen in Deutschland aufgrund
zuchtausschließender Fehler die Zuchtzulassung verweigert bzw.
die aufgrund dokumentierter zuchtausschließender Fehler nicht zur
Zuchtzulassung vorgestellt wurden und mit denen im Ausland
gezüchtet wurde, nicht in das Zuchtbuch/Register übernommen
werden. Dies gilt analog für die Nachkommen von Hunden, deren
Zuchtzulassung rechtmäßig aberkannt wurde, sofern der Deckakt
des entsprechenden Wurfes nach Aberkennung der Zuchtzulassung
stattgefunden hat.
e) Die von der FCI anerkannte Ahnentafel darf
nicht eingezogen werden. Es wird lediglich die vom
Deutsch-Kurzhaar-Verband neu erteilte Verwaltungs-Nummer (9000er
Nummer) in dieser Ahnentafel vermerkt und eine
Übernahmebescheinigung ausgestellt, die mit der Ahnentafel zu
verbinden ist.
f) Der Verbandszuchtwart hat vor jeder
Verpaarung zu überprüfen, ob die Voraus-setzungen für die
Zuchtzulassung ausländischer Hunde vorliegen. Das gilt sowohl
für Hündinnen als auch für Rüden.
(10) Hunde ohne VDH/FCI Ahnentafel
a) Hunde ohne FCI anerkannte Ahnentafel
(Eigentümer muss Hauptwohnsitz in Deutschland haben) können nach
den Regelungen der VDH-Zuchtordnung und der festgelegten
Verfahrensweise im DK-Verband (Durchführungsbestimmungen
Registrierung) nach einer Phänotypbegutachtung in das Register
zum Zuchtbuch eingetragen werden. Sie erhalten eine
Registrierbescheinigung nach den Vorgaben des VDH. Die
Registriernummer wird zur Unterscheidung von einer Zuchtbuchnummer
durch den Zusatz „R“ gekennzeichnet.
b) Registerhunde sind nicht zur Teilnahme an
verbandsinternen Zuchtschauen oder Anlagenprüfungen berechtigt.
(11) Die Einkreuzung anderer Rassen und
Schläge ist unzulässig.
§ 5 Zwingernamenschutz/Zuchtstätte
(1) Der
Zwingername ist der Zuname des Hundes. Er wird für die
betreffende Person über den DK-Verband international über den
VDH bei der FCI weltweit für alle Rassen geschützt.
(2) Die
Eintragung eines Zwingernamens erfolgt aufgrund eines Antrags
des Züchters (Formblatt) und eines befürwortenden Berichtes
nach Besichtigung der Zuchtstätte durch den zuständigen
Zuchtwart. Die Besichtigung der Zuchtstätte ist auf dem
entsprechenden Formblatt (Anlage) zu dokumentieren und vom
Züchter zu unterzeichnen. Verteiler: Zuchtwart,
Zuchtbuchstelle, Züchter.
(3) Jede
Zuchtstätte muss vor Erteilung des Zwingerschutzes besichtigt
werden (Formblatt) und die Qualifikation der Betreuungsperson
muss sichergestellt sein.
(4) Der
Antrag auf Zwingernamenschutz muss drei Namensvorschläge in der
angestrebten Reihenfolge enthalten. Der Zwingername wird für
den Antragsteller persönlich auf Lebenszeit und nur für die
von ihm gezüchteten Hunde geschützt. Bereits vergebene
Zwingernamen sind unter www.fci.be/de
einsehbar und können nicht beantragt werden.
(5) Ein
Züchter kann nicht gleichzeitig einen eigenen Zwingerschutz
haben und einer Zwingergemeinschaft angehören.
(6) Auf
die weitere Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit durch
Erklärung gegenüber der Zuchtbuchstelle bzw. dem VDH
verzichtet werden.
(7) Zuchtgemeinschaften
sind vom Deutsch-Kurzhaar-Verband bzw. VDH/FCI zu genehmigende
Zusammenschlüsse von mindestens zwei Personen, die unter einem
gemeinsamen Zwingernamen züchten. Für die Genehmigung ist eine
Aufstellung aller Beteiligten, die ebenfalls Mitglied eines dem
DK-Verband angeschlossenen Klubs sein müssen, erforderlich. Bei
Auflösung von Zuchtgemeinschaften kann nur ein Partner den
Zwingernamen weiterführen. Der Verzicht auf den Zwingernamen
ist von der ausscheidenden Person schriftlich beim
Zuchtbuchführer zu erklären.
(8) Die
Bildung von Zuchtgemeinschaften über FCI Landesgrenzen hinweg
ist nicht genehmigungsfähig.
(9) Der
Zwingernamenschutz entfällt
a) mit dem Tod des Züchters, sofern kein
Erbe innerhalb von 10 Jahren den Übergang des Zwingernamens auf
sich beantragt.
b) wenn der Züchter auf die Fortführung des
Zwingernamens verzichtet, ohne diesen an eine andere Person
abzutreten
c) wenn der Züchter Mitglied eines dem
DK-Verband, dem VDH oder der FCI entgegenstehenden
Rassehundezuchtvereins wird.
d) wenn gegen Satzung und Ordnungen des
DK-Verbandes, des VDH oder der FCI verstoßen wird.
(10) die
Löschung international geschützter Zwingernamen erfolgt über
den VDH, der die Löschung bei der FCI beantragt.
(11) Die
Übertragung eines Zwingernamens unter Lebenden ist dann
zulässig, wenn in der Person des Übernehmers alle
Voraussetzungen vorliegen, die zur Ersteintragung eines
Zwingernamens erforderlich sind und wenn die Erhaltung der Zucht
unter jenem Namen im Interesse der Kurzhaarzucht liegt. Dies
wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die bisherigen
Mutterlinien fortgeführt und das im Zwinger vorhandene
Zuchtmaterial übernommen wird. Bloße Namensübertragung ist
unzulässig.
(12) Die
Namen von Zwingern, die für die DK-Zucht eine besondere
Bedeutung gewonnen haben, dürfen nicht neu vergeben werden.
Über eine Neuvergabe des Namens eines Zwingers, in dem mehr als
20 Würfe gezüchtet wurden, entscheidet die Zuchtkommission.
(13) Alle
Zwingereintragungen und Änderungen zu bestehenden Zwingern
werden im Zuchtbuch veröffentlicht.
(14) Das
Tierschutzgesetz, die Verordnung zur Haltung von Hunden und die
Bestimmungen des DK-Verbandes für Zuchtstätten in der jeweils
gültigen Fassung müssen eingehalten werden.
§ 6 Deckakt
(1) Rüdeneigentümer
haben schriftlichen Nachweis über alle Deckakte zu führen.
(2) Die
Formulare der Deckbescheinigungen können unter
www.deutsch-kurzhaar.de heruntergeladen werden.
(3) Aus
der Deckbescheinigung müssen die Zuchtbuchnummer, Name und
Leistungskennzeichen des Rüden und der Name sowie die
Zuchtbuchnummer der Hündin, der Deckzeitpunkt sowie Name und
Anschrift des Eigentümers ersichtlich sein. Die
Deckbescheinigung muss mit den Unterschriften des Eigentümers
des Rüden und des Eigentümers der Hündin versehen sein.
(4) Die
Deckbescheinigung hat eine Erklärung des Rüdeneigentümers
darüber zu enthalten, ob er Kenntnis hat, dass nach seinem
Rüden Nachkommen mit Krampfanfällen gefallen sind.
(5) Von
dem vollzogenen Deckakt muss der Züchter der Zuchtbuchstelle
und dem zuständigen Vereinszuchtwart unverzüglich Mitteilung
machen (auch wenn die Hündin nicht aufgenommen hat).
(6) Die
vom Rüdeneigentümer unterschriebene Deckbescheinigung ist dem
Eigentümer der Hündin zu übergeben, sobald die Trächtigkeit
festgestellt ist, spätestens jedoch nach dem Werfen und
vollständiger Bezahlung der Deckvergütung.
(7) Werden
Hündinnen während der Hitze von zwei verschiedenen Rüden
gedeckt, erhalten die Welpen nur Ahnentafeln, wenn ein
eindeutiger Vaterschaftsnachweis vorliegt (siehe
Durchführungsbestimmung Künstliche Befruchtung).
(8) Über
die Höhe der Deckvergütung soll vor dem Deckakt Einigung
erfolgen. Als übliche Deckvergütung soll der Preis eines
Welpen im Alter von zwei Monaten unverbindlich gelten. Über
kostenloses Nachdecken einer leergebliebenen Hündin bei der
nächsten Hitze durch denselben Rüden wird eine schriftliche
Vereinbarung empfohlen.
(9) Der
Rüdeneigentümer kann die Aushändigung der Deckbescheinigung
von der Zahlung der vereinbarten Deckvergütung abhängig
machen.
(10) Künstliche
Befruchtung
Die künstliche Befruchtung darf nur
eingesetzt werden, wenn beide Elterntiere sich bereits früher
auf natürlichem Wege fortgepflanzt haben. In Sonderfällen
(wenn nur der Rüde oder nur die Hündin sich nicht zuvor auf
natürlicher Weise fortgepflanzt hat) kann der Verbandszuchtwart
Ausnahmen gestatten. Sämtliche Kosten werden von den
Eigentümern der Elterntiere getragen (Durchführungsbestimmung
Künstliche Befruchtung).
§ 7 Würfe
(1) Die in dieser Zuchtordnung
beschriebenen Zuchtvoraussetzungen müssen für beide
Zuchttiere vor dem Deckakt bereits vorliegen. Falls dies nicht
der Fall ist, beide Elterntiere jedoch VDH/FCI anerkannte
Ahnentafeln ohne Zuchtverbot besitzen und die weiteren
Vorschriften des DK-Verbandes eingehalten werden
(Zwingerbesichtigung, Wurfabnahme etc.), werden für die
Eintragung des Wurfes und die Ausstellung der Ahnentafeln die
dreifachen Gebühren erhoben.
(2) Falls die Eltern oder ein Elternteil
nicht nach den Regeln dieser Zuchtordnung zur Zucht zugelassen
sind, erhalten die Ahnentafeln den Aufdruck „nicht nach den
Regularien des DK-Verbandes gezüchtet – Zuchtverbot“. Die
Welpen erhalten 6000er Zuchtbuchnummern. Auch hierbei werden
die dreifachen Gebühren erhoben.
(3) Es werden pro Züchter bzw. pro
Zuchtstätte (wenn mehrere Züchter eine gemeinsame
Zuchtstätte nutzen) und Zuchtjahr drei Würfe
eingetragen.
Weitere Würfe werden nach § 7 (2) behandelt.
(4) Verpaarungen, aus denen Hunde mit
Erbkrankheiten gefallen sind, dürfen nicht wiederholt werden.
(5) Die Wurfmeldung
a) Der leserlich ausgefüllte „Antrag auf
Eintragung eines Wurfes“ (ff Eintragungsantrag) in das
Zuchtbuch des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes muss innerhalb von 4
Wochen nach dem Wurftag auf dem Formular des
Deutsch-Kurzhaar-Verbandes in einfacher Ausfertigung an den
örtlich zuständigen Klubvorsitzenden oder Vereinszuchtwart
eingereicht werden. Dieser, der Zuchtbuchstelle zuzuleitende
Eintragungsantrag, muss die Unterschrift des zuständigen
Vereinsvorsitzenden oder Vereinszuchtwartes enthalten, mit der
auch die Mitgliedschaft im jeweiligen Verein bestätigt wird.
Der Züchter hat auf dem Eintragungsantrag eine Erklärung
abzugeben, ob er Kenntnis hat von epileptiformen Anfallsleiden
(Krampfanfällen) bei Nachkommen aus der Mutterhündin des
Wurfes.
b) Jeder Hund wird auf den Vor- und den
Zwingernamen seines Züchters eingetragen. Vorname,
Zwingername, Zuchtbuch-Nummer und Ausbildungskennzeichen der
Eltern sind im Eintragungsformular anzugeben.
c) Alle in einem Wurf im Zwinger des
Züchters gefallenen Welpen erhalten Vornamen mit dem gleichen
Anfangsbuchstaben. Das Geschlecht muss aus dem Vornamen
erkennbar sein.
d) Für Welpen des ersten Wurfes ist der
Anfangsbuchstabe „A“ zu verwenden, für nachfolgende
Würfe ist bei Vergabe der Vornamen in alphabetischer
Reihenfolge zu verfahren. Wenn ein Züchter einen Vornamen
mehrfach verwendet (z.B. wenn er bereits im zweiten oder
dritten Alphabet ist), dann ist diesem Namen ein II bzw. III
usw., zuzufügen.
e) Auf dem Eintragungsantrag sind zuerst
die Namen der Rüden und dann die der Hündinnen einzutragen,
jeweils in alphabetischer Reihenfolge.
f) Auf dem Eintragungsantrag werden auch
die Farben und Abzeichen der Welpen eingetragen. Folgende
Farben und Zeichnungen sind zulässig:
1. Braun ohne Abzeichen
2. Braun mit geringen weißen oder gesprenkelten Abzeichen
an Brust und Läufen.
3. Braunschimmel mit einfarbig braunem Kopf, braunen
Platten und Tupfen.
Die Grundfarbe eines derartig gezeichneten Hundes ist nicht
Braun mit Weiß oder Weiß mit Braun, sondern das Haar zeigt
ein so inniges Gemisch von Braun und Weiß, dass hieraus jenes
für den praktischen Jagdgebrauch so wertvolle unauffällige
Äußere entsteht. An der Innenseite der Hinterläufe sowie an
der Rutenspitze ist die Färbung häufig heller.
4. Heller Braunschimmel mit einfarbig
braunem Kopf, braunen Platten, Tupfen oder ohne Platten. Bei
dieser Färbung sind braune Haare in geringem Maße vorhanden,
es herrschen die weißen Haare vor.
5. Weiß mit einfarbig braunem Kopf,
braunen Platten oder Tupfen.
6. Schwarze Farbe in denselben Nuancen wie
die Braune bzw. Braunschimmelfarbe.
7. Gelber Brand ist zugelassen.
8. Blesse, Schnippe und gesprenkelte Lefzen
sind zulässig.
Hunde mit einer solchen Kopfzeichnung
erhalten bei der Eintragung den Zusatz m. br. K. nicht.
g) Folgende Abkürzungen sind in entsprechender Kombination
zu verwenden:
Braun Br.
Braunschimmel Brschl.
Heller Braunschimmel HBrschl.
Dunkler Braunschimmel DBrschl.
Schwarzschimmel Schwschl.
Heller Schwarzschimmel HSchwschl.
Schwarz Schw.
Weiß Weiß
mit einfarbig braunem Kopf m.br.K.
mit einfarbig schwarzem Kopf m.schw.K.
mit Brand m.Brd.
mit Brustfleck m.Brfl.
mit Bruststrich m.Brst.
mit Abzeichen m.Abz.
mit einer Platte m.Pl.
mit mehreren Platten m.Pln.
h) Für die Beantragung der Eintragung der
Welpen in das Zuchtbuch des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes sind
folgende Unterlagen einzureichen:
· Eintragungsantrag
· Deckbescheinigung
· Vermerk
des zuständigen Vereins über die Mitgliedschaft des Züchters
· ggf.
Zuchtmietvertrag
i) Jeder Wurf eines Züchters ist
vollständig zur Eintragung anzumelden, auch Würfe mit
ausschließlich totgeborenen oder später verendeten Welpen.
(6) Ausschluss der Eintragung
a) In Würfen aus Schimmeleltern
(Schwarzschimmel und/oder Braunschimmel) dürfen keine
einfarbigen Welpen liegen (Schwarz und/oder Braun, mit oder
ohne Abzeichen).
b) Liegt in einem Wurf ein einfarbiger
Welpe, so muss ein Elternteil einfarbig sein.
c) Liegt in einem Wurf ein schwarzhaariger
Welpe, so muss ein Elternteil schwarzgrundfarbig sein.
d) Bei Zweifeln an der Elternschaft ist die
tatsächliche Elternschaft durch eine Genanalyse (siehe
Durchführungsbestimmung Künstliche Befruchtung) zu klären.
Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Züchter.
(7) Rutenkupieren
Das Kupieren unterliegt den Regelungen des
Tierschutzgesetzes. Es darf nach der Ausnahmeregelung im
Tierschutzgesetz für jagdlich zu führende Hunde (Welpen aus
jagdlicher Anlagen- oder Leistungszucht) nur bis zum 4.
Lebenstag der Welpen ausschließlich von einem Tierarzt
vorgenommen werden.
§ 8 Wurfabnahme/Kennzeichnung
(1) Die
Wurfabnahme des vollständigen Wurfes durch den zuständigen
Vereinszuchtwart hat nicht vor Vollendung der 7. Lebenswoche der
Welpen im Beisein der Mutterhündin in der Zuchtstätte des
Züchters zu erfolgen. Der Zuchtwart darf eigene Würfe nicht
selbst abnehmen.
(2) Der
Züchter ist verpflichtet, dem vom zuständigen DK-Klub
beauftragten Zuchtwart die Kontrolle des Wurfes, der
Mutterhündin, der Aufzuchtbedingungen des Wurfes und der
Gesamtsituation in der Zuchtstätte zu ermöglichen.
(3) Der
Wurfabnehmer muss die gleiche Sachkunde, wie der
Vereinszuchtwart nachweisen.
(4) Entwurmung
und Schutzimpfung der Welpen nach der Leitlinie der StiKo Vet
zur Grundimmunisierung gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose und
Parvovirose sind Pflicht, die Impfbescheinigungen sind
vorzulegen. Später vom Züchter abgegebene Hunde müssen
ebenfalls einen gültigen Impfschutz nach den Empfehlungen der
StiKo vet aufweisen.
(5) Nach
der Wurfabnahme übergibt der Zuchtwart bzw. Wurfabnehmer die
durch Aufkleben der Chipnummern aktivierten Ahnentafeln an den
Züchter.
(6) Es
wird ein schriftlicher Wurfabnahmebericht (Anlage Formblatt)
erstellt, von dem der Züchter, der Zuchtwart und die
Zuchtbuchstelle ein Exemplar erhalten.
(7) Alle
eingetragenen Deutsch-Kurzhaar-Welpen müssen mittels Mikrochip
gekennzeichnet werden. Dies erfolgt durch einen Tierarzt oder
Beauftragten in der 7. bis 9. Lebenswoche und könnte zusammen
mit der Impfung durchgeführt werden. Die Zuchtbuchstelle
verschickt die Chips mit der Kostenrechnung inklusive der Kosten
für Wurfeintragung und Ahnentafeln gegen Vorkasse an den
Züchter.
(8) Die
Zuchtbuchstelle verschickt die Ahnentafeln an die Person, welche
die Wurfabnahme durchführt.
(9) Die
Wurfabnahme ist abzulehnen, wenn
a) die Ahnentafeln bei der Zuchtbuchstelle
nicht bezahlt wurden (Beleg)
b) zum Zeitpunkt der Wurfabnahme nicht alle
lebenden Welpen anwesend und nicht dauerhaft gekennzeichnet sind
(die Ahnentafeln der verendeten Welpen werden vom Zuchtwart
entwertet und an die Zuchtbuchstelle zurück gesandt)
c) die Zeichnung der Mutter und der Welpen
nicht mit den Angaben auf den Ahnentafeln übereinstimmen und
dadurch Zweifel an der Identität entstehen. Für die
Beschreibung ist § 7 Abs. 5 (g) der Zuchtordnung maßgebend.
d) die Welpen nicht mit einem Mikrochip
gekennzeichnet wurden, der Zuchtwart muss überprüfen, ob die
Nr. des Mikrochips mit den Angaben auf der Ahnentafel
übereinstimmt.
e) die Haltung oder der Zustand der Hunde dem
Tierschutzgesetz, der Verbandsverordnung zur Haltung von Hunden
bzw. den Vorschriften des DK-Verbandes in der jeweils gültigen
Fassung entgegenstehen.
f) die Welpen nicht geimpft (Leitlinie
StiKoVet) und entwurmt sind.
Einsprüche gegen die Entscheidung des
Zuchtwartes werden gemäß § 13 der Zuchtordnung behandelt.
Die Welpen dürfen erst nach erfolgter
Wurfabnahme und nach Vollendung der 8. Lebenswoche abgegeben
werden.
§ 9 Zuchtbuch
(1) Zuchtbücher sind wesentliche
Grundlagen der Rassehundezucht. Ihr Informationsgehalt soll so
umfassend wie möglich sein.
(2) Für Eintragungen in das Zuchtbuch
gelten die Regelungen unter § 4, 5 und 7.
(3) Im Zuchtbuch des
Deutsch-Kurzhaar-Verbandes, der Fortsetzung des im Jahre 1897
begründeten Stammbuches Deutsch-Kurzhaar, werden mindestens
eingetragen:
a) alle im Zuchtjahr neu geschützten
Zwingernamen
b) Änderungen zu bestehenden Zwingernamen
bzw. Zuchtgemeinschaften
c) die im Zuchtjahr gefallenen Würfe mit
Zwingername, Name und Anschrift des Züchters, Wurftag der
Welpen, Namen, Zuchtbuchnummern und Prüfungsergebnissen der
Eltern, Vorname, Geschlecht, Zuchtbuchnummer und Zeichnung
sowie in Abtl. Ostermannsche Statistik Besonderheiten
der Welpen.
d) die Ostermann’sche Statistik
(Zuchtprüfungsergebnisse
Derby, Solms, AZP, VJP, HZP), Ergebnisse der Dr.
Kleemann-Zuchtausleseprüfung bzw. IKP und NAKP,
Zuchtschauergebnisse, Ausstellungsergebnisse, Leistungszeichen
des JGHV, positive Ergebnisse von Leistungsprüfungen des JGHV,
HD-Vermerke, zufällig festgestellte Mängel
e) Statistiken über das Prüfungs- und
Wurfgeschehen
f) Statistiken über Zuchtmängel und
Erbkrankheiten
(4) Die Zuchtbuchnummer ist eine
vierstellige Zahl folgender Struktur: (VDH/DKV 0000/JJ).
(5) Das Ergebnis der HD-Befundung wird nach
der FCI-Nomenklatur im Zuchtbuch sowie in den
Kurzhaarblättern veröffentlicht.
(6) Zum Zuchtbuch wird ein Register (livre
d’attend) geführt.
(7) Gedruckte Zuchtbücher werden für
jedes Zuchtjahr herausgegeben. Je zwei Exemplare werden dem
VDH bis zum 01. Juli des Folgejahres zugeschickt (auch digital
möglich).
(8) Die Klubs sind verpflichtet, pro 20
Mitglieder ein Zuchtbuch abzunehmen.
§ 10 Ahnentafeln
(1) Für jeden im Zuchtbuch des
Deutsch-Kurzhaar-Verbandes eingetragenen Hund wird eine
Ahnentafel ausgefertigt, die einen wortgetreuen Auszug aus dem
Zuchtbuch wiedergibt.
(2) Die Ahnentafeln sind mit dem Emblem des
Deutsch-Kurzhaar-Verbandes, des VDH, des JGHV und der FCI
gekennzeichnet.
(3) Die Ahnentafeln bleiben Eigentum des
Deutsch-Kurzhaar-Verbandes. Besitzrecht an der Ahnentafel hat
der Eigentümer des Hundes. Die Ahnentafel erhält den
Aufdruck „Die Ahnentafel gilt als Urkunde im juristischen
Sinne, sie bleibt Eigentum des DK-Verbandes e.V.“
(4) Die Ahnentafeln sind im Ausland nur mit
einer „Anerkennung für das Ausland“ gültig. Diese ist
gebührenpflichtig und unter Einsendung der
Original-Ahnentafel vom DK-Verband oder dem Züchter oder dem
Eigentümer des Hundes beim VDH zu beantragen.
(5) In der Ahnentafel werden fünf
Generationen Elterntiere aufgeführt mit allen zum Zeitpunkt
der Ausstellung der Ahnentafel bekannten Leistungszeichen und
dem besten erreichten Formwert. Nach Wurfeintragung erworbene
Titel und Leistungszeichen der Ahnen werden auch später nicht
nachgetragen.
(6) Für abhanden gekommene Ahnentafeln
kann die Zuchtbuchstelle gegen Entgelt Ersatz leisten. Solche
Ahnentafeln sind deutlich mit dem Hinweis „Zweitschrift“
zu kennzeichnen.
(7) Ausländische Hunde können nach den
Regelungen unter § 4 in das Zuchtbuch übernommen werden.
(8) Prüfungs- und Formbewertungsergebnisse
werden vom Veranstaltungsleiter des ausrichtenden Vereins auf
der Ahnentafel eingetragen mit Angabe von Ort und Datum und
Unterschrift. Für die Richtigkeit von Prüfungs- und
Formbewertungsergebnissen übernimmt der Verband keine
Gewähr. Negative Feststellungen sind in die Ahnentafel
ebenfalls aufzunehmen (zuchtausschließende Fehler, nicht
bestandene Prüfungen etc.).
(9) Eigentumswechsel am Hund sind auf der
Ahnentafel mit Name und Adresse des Käufers, Ort, Datum und
Unterschrift des vorherigen Eigentümers zu bestätigen.
§ 11 Gebühren
Der Verband erhebt durch die
Zuchtbuchstelle Gebühren, die von der Jahreshauptversammlung
des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes festzusetzen sind. Änderungen
sind in den „Kurzhaar-Blättern“ rechtzeitig bekannt zu
geben.
§ 12 Ordnungs- und Strafbestimmungen
(1) Auf der Wahrheit des Zuchtbuches und
den genauen und unmissverständlichen Angaben in der
Ahnentafel beruht der Wert für das gesamte Zuchtgeschehen.
Wer zur Erfüllung des hohen Zwecks des Zuchtbuches und der
Ahnentafel nicht vorbehaltlos beiträgt, schädigt den
Verbandszweck und die Aufgaben der im Verband
zusammengeschlossenen Vereine.
(2) Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen
die Bestimmungen der Zuchtordnung werden mit zeitlich
begrenztem oder unbegrenztem Zuchtverbot oder einer
Zuchtbuchsperre (Entscheidung durch Verbandszuchtwart)
bis zum Ausschluss des Betreffenden (Entscheidung durch den
Disziplinarausschuss) geahndet. Die ist dem VDH mitzuteilen.
(3) Wird ein Mitglied aus zuchtrelevanten
Gründen ausgeschlossen, sind für ihn alle Zuchtbücher im
VDH gesperrt.
(4) Alle Vereine und der Verband sind in
solchen Fällen verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, welche
den Verbandszweck sicherstellen; dies kann u.U. von einem
zeitlich begrenzten Zuchtverbot oder einer Zuchtbuchsperre bis
zum Ausschluss des Betreffenden reichen, unabhängig von
strafrechtlichem Vorgehen unter bestimmten Voraussetzungen.
Ein Zuchtverbot ist ein Verbot, einen
bestimmten Hund (Rüde/Hündin) zur Zucht zu verwenden. Es
bezieht sich immer nur auf den jeweiligen Hund, gegen den es
ausgesprochen wurde. Ein Zuchtverbot ist ins Zuchtbuch und in
Ahnentafeln einzutragen. Zuchtverbote sind insbesondere zu
verhängen, wenn:
- ein oder beide Elterntiere keine
Zuchtzulassung besaßen
- zuchtausschließende gesundheitliche
Mängel vorliegen.
Die Zuchtbuchsperre ist die gegen einen
bestimmten Züchter verhängte Sanktion, die diesem sämtliche
züchterische Tätigkeiten untersagt. Sie kann befristet oder
unbefristet ausgesprochen werden. Sie ist insbesondere zu
verhängen, wenn:
- ordnungsgemäße Haltungs- und
Aufzuchtbedingungen nicht gewährleistet sind
- wiederholt fahrlässig oder vorsätzlich
gegen Zuchtregeln verstoßen und/oder der Grundsatz zur
planmäßigen Zucht reinrassiger, gesunder, verhaltenssicherer
und sozialverträglicher Rassehunde verletzt wurde. Eine
Zuchtbuchsperre umfasst alle im Eigen-tum/Miteigentum eines
Züchters stehenden Hunde (Hündinnen und Rüden). Die
Zuchtbuchsperre erstreckt sich auch auf während der
Zuchtbuchsperre erworbene Hunde. Eingeschlossen ist
insbesondere auch:
· die Weitergabe einer
Hündin zur Zuchtmiete
· Deckakte der Rüden
· ungewollte Deckakte.
Zuchtvorhaben, die vor einer wirksamen
Zuchtbuchsperre begonnen wurden (Stichtag ist der Decktag),
sind ordnungsgemäß zu Ende zu führen.
(5) Eintragungen, die aufgrund wissentlich
falscher oder grob fahrlässiger Angaben erfolgen, werden auf
Antrag des Verbandszuchtwartes im Zuchtbuch gelöscht, die
unrichtigen Ahnentafeln eingezogen, die getroffenen
Feststellungen werden in den „Kurzhaar-Blättern“
veröffentlicht.
(6) Angaben, die sich infolge leichter
Fahrlässigkeit als unrichtig erweisen, werden auf Kosten des
Betroffenen berichtigt. Die Berichtigung wird in den „Kurzhaar-Blättern“
bekannt gemacht.
(7) Alle Eintragungen, die den Bestimmungen
dieser Zuchtordnung nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.
(8) Auf die Zuchtordnung finden die
Bestimmungen der Disziplinarordnung des
Deutsch-Kurzhaar-Verbandes Anwendung.
(9) Wird gegen die Bestimmungen dieser
Ordnung verstoßen, so gilt folgender Maßnahmenkatalog:
Verstoß gegen:
§ 2 (2) Zwingerbuch wird nicht geführt,
bzw. auf Anfrage nicht vorgelegt: 50,00 € / Wurf
§ 4 Zuchtverwendung erstmaliger
Verstoß:
3-fache Gebühr
für Eintragung und Ahnentafeln, bei weiterem Verstoß 1 Jahr
Zuchtbuchsperre, dann 5 Jahre Zuchtbuchsperre.
Zuchtverwendung
einer über 8 Jahre alten Hündin: 4 Jahre Zuchtbuchsperre.
§ 13 Einspruchsregelung
(1) Alle
Entscheidungen, die Maßnahmen gemäß dieser Zuchtordnung
betreffen, erlässt der Verbandszuchtwart nach Anhörung des
Betroffenen, evtl. Zeugen, des Zuchtbuchführers, der
Zuchtkommission sowie des Vorsitzenden des Vereins, dem der
Betroffene angehört.
(2) Beschwerden
über Maßnahmen des Verbandszuchtwartes entscheidet das
geschäftsführende Präsidium nach Anhörung der Beteiligten und
des Verbandszuchtwartes endgültig. Die Anhörung der Beteiligten
kann schriftlich erfolgen.
(3) Beschwerden
sind nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Zugang des Bescheides
des Verbandszuchtwartes durch eingeschriebenen Brief an den
Verbandspräsidenten zulässig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese
Zuchtordnung wurde von der Hauptversammlung des
Deutsch-Kurzhaar-Verbandes am 19.03.2016 beschlossen.
Sie tritt mit Beginn des Zuchtjahres 2017 am 01. Oktober 2016 in
Kraft.
(2) Sollten
aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse, züchterischer
Erfahrungen oder Änderungen der VDH-Zuchtordnung Änderungen
unerlässlich notwendig werden, können sie durch eine von der
Zuchtkommission getroffene Zwischenregelung Berücksichtigung
finden.
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