Organisiertes Zucht- und Prüfungswesen

Prinz Albrecht zu Solms-Braunfels war es, der die klaren Folgerungen zog: wie Rassekennzeichen, Beurteilungsregeln der Körperform und schließlich auch einfache Prüfungsregeln für Jagdhunde aufstellte.

Sein Wahlspruch: ,,Durch Leistung zum Typ" hat heute noch Gültigkeit. Heute durchläuft der Deutsch-Kurzhaar in immer breiterer Front den Filter einer ausgefeilten Zucht- und Prüfungsordnung. Als "Instrumente zur Entwicklung auf die Zucht" wurden die Frühjahrszuchtprüfung Derby, das Prinz-Solms-Memorial Solms, die Internationale Kurzhaar- Prüfung (IKP), die Dr. Kleemann-Zuchtausleseprüfung und Zuchtschauen geschaffen. Allerdings ist die züchterische Freiheit bei DK oberstes Prinzip und hat sich bewährt. Über die Voraussetzungen für den Zuchteinsatz eines Rüden oder einer Hündin informieren die Zuchtbuchstelle oder die Vereine und deren Zuchtwarte.

Ein Rassemerkmal bei Deutsch-Kurzhaar ist, dass diese Rasse generell HD-frei ist, das heißt, objektiv gesehen gehen die Fälle mit leichter HD auf null.

Am Prüfungsangebot des Jagdgebrauchshundverbandes (VJP HZP VGP BTR., VBR., VSwP) nehmen Deutsch-Kurzhaar-Hunde mit großem Erfolg teil.

Den Vergleich auf Prüfungen des JGHV mit anderen Vorstehhundrassen zu suchen, ist ein besonderes Anliegen des DK-Verbandes. Das sehr gute Abschneiden auf VGP, bei Verbandsschweißprüfungen und Verlorenbringerarbeiten gibt uns Anlass, auf diesem Wege zum Wohle dieser Rasse weiterzumachen.

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Allrounder mit Mumm
 IKP und Kleemann
2004 bis 2019
  Ordnungen des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes  


Zuchtordnung

des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes e.V.

beschlossen in der Hauptversammlung 2016 am 19. März 2016 in Dipperz
geändert in der HV 2021 am 21.08.2021 in Bremen
und in der HV 2023 am 18.03.2023 in Dipperz

§ 1 Allgemeines

 

(1) Das Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (FCI) und die Zuchtordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) sind verbindlich für alle im VDH zusammengeschlossenen Rassehunde-Zuchtvereine.

(2) Zuständig und damit verantwortlich für die Zucht und Festlegung der rassespezifischen Zuchtziele ist der Deutsch-Kurzhaar-Verband e.V. (DK-Verband). Das schließt die Zuchtlenkung, Zuchtberatung, Zuchtkontrollen sowie die Führung des Zuchtbuches ein.

(3) Zuchtziel des DK-Verbandes ist ein wesensfester, gesunder, leistungsfähiger Jagdgebrauchshund, der dem FCI Standard Nr. 119 entspricht. Erbliche Defekte und Krankheiten werden erfasst und systematisch bekämpft.

(4) Das Zuchtjahr reicht vom 01. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September.

(5) Die Zucht des Deutsch-Kurzhaar beruht auf dem Grundsatz der Rassereinheit und auf dem der züchterischen Freiheit, soweit diese Ordnung Einschränkungen nicht vorschreibt.

(6) Die Zuchtordnung ist verbindlich für alle dem DK-Verband angeschlossenen Vereine und deren Mitglieder.

(7) Zu dieser Zuchtordnung können Durch-führungsbestimmungen erlassen werden. Sie werden durch das Präsidium des DK-Verbandes nach Anhörung der Zuchtkommission festgelegt/geändert. Sie treten durch Bekanntgabe an die Mitgliedsvereine in Kraft. Zum Fortbestehen bedürfen sie der Zustimmung durch die nächste Jahreshauptversammlung.

§ 2 Züchter/Zuchtrecht

 

(1) Züchter

a) Züchter im Deutsch-Kurzhaar-Verband kann nur sein, wer zur Lösung eines Jagdscheins berechtigt ist, seit mindestens 6 Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, Mitglied eines dem Verband angeschlossenen Vereins und geschäftsfähig ist, sowie seine Sachkunde gegenüber dem Vereinszuchtwart oder Beauftragten des Vereins nachgewiesen hat (rechtliche Grundlagen der Hundehaltung, Grundkenntnisse der Fortpflanzungsbiologie und Welpenaufzucht).

b) Ausnahmen sind gestattet für DK-Züchter, die in einem Lande leben, das kein von der FCI anerkanntes Zuchtbuch führt. Ihnen ist gestattet, die Welpen wahlweise in ein anerkanntes Zuchtbuch eintragen zu lassen, wenn alle Voraussetzungen der ZO vorliegen.

c) Kommerzielle Züchter und Hundehändler sind ausgeschlossen.

d) Der Züchter hat einen ortszuständigen Klub, der ihn betreut. Ein Wechsel muss begründet und bei der Zuchtbuchstelle angemeldet und von dieser genehmigt werden.

e) Der Züchter muss dem Zuchtwart und/oder einer vom Präsidium benannten Person jederzeit Zugang zur Zuchtstätte gewähren.

f) Als Züchter gilt der Eigentümer der Hündin zur Zeit des Belegens. Dies kann auch eine Zuchtgemeinschaft sein.

g) Mit Zuchtvertrag können bis zu zwei Würfe/Jahr in einer Zuchtstätte, die sich max. 100 km vom Wohnort des Züchters befindet, aufgezogen werden. Voraussetzungen hierfür sind: Ein Elternteil muss den Zwingernamen des Züchters tragen und die vorgesehene Zuchtstätte muss rechtzeitig vor dem Deckakt durch den Zuchtwart oder eine vom Verein beauftragte, entsprechend qualifizierte Person besichtigt und abgenommen werden. Die Betreuungsperson (welche den Wurf aufzieht) hat die Qualifikation entsprechend des §2 (1) a) zu erfüllen. Hierüber ist ein Bericht zu fertigen, mit Durchschrift an die Zuchtbuchstelle.

h) Wer das Zuchtrecht einer Hündin temporär übernimmt, gilt für die Zeit vom Deckakt bis zum Absäugen der Welpen im Sinne dieser Zuchtordnung als Eigentümer der Hündin.

(2) Zwingerbuch

Jeder Züchter muss ein Zwingerbuch führen. Die Verwendung des VDH-Zwingerbuches wird empfohlen. Mindestens muss es sich dabei jedoch um in der Reihenfolge der Zuchtvorgänge abgeheftete Kopien der Wurfunterlagen und der Käuferadressen handeln.

 

§ 3 Zuchtwarte

 

(1) Jeder dem Deutsch-Kurzhaar-Verband angeschlossene Verein muss einen Zuchtwart und ggf. einen Stellvertreter benennen, der für die Zuchtberatung, die Eignung/Kontrolle der Zuchtstätten, die Wurfabnahme und die Kontrolle der Kennzeichnung der Welpen zuständig ist.

(2) Der Zuchtwart hat die gesetzlichen Vorschriften zur Haltung von Hunden, die relevanten tierschutzrechtlichen Bestimmungen, die Vorschriften der FCI/des VDH sowie des DK-Verbandes zu beachten und bei den Züchtern für ihre Einhaltung zu sorgen.

(3) Der Zuchtwart muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

· Mitgliedschaft in einem DK-Klub

· Sachkunde vor allem auf dem Gebiet der Genetik, der Fortpflanzungsbiologie und der Welpenaufzucht.

Eigene Zuchterfahrung ist erwünscht. Die Sachkunde ist durch eine Teilnahmebescheinigung an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen nachzuweisen.

(4) Einmal jährlich findet am Rande der Jahreshauptversammlung des DK-Verbandes eine Beratung und Schulung der Zuchtwarte und Züchter statt.

 

§ 4 Zuchthunde/Zuchtzulassung

 

(1) Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden gezüchtet werden, die in einem vom VDH anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Eine bestandene Solms, AZP, HZP oder VGP mit kompletter Wasserarbeit nach den Prüfungsordnungen des DK-Verbandes bzw. des Jagdgebrauchshundverbandes (JGHV) unter Beachtung von (§ 4 Abs. 7b) und der Richtlinien des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes für das VBR-Ente bzw. des JGHV für den „Nachweis der Nachsuche auf eine lebende Ente“. Für ausländische Hunde gilt § 4 Abs.9.

b) Ein Formwert von mindestens „gut“, festgestellt anlässlich einer von einem Deutsch-Kurzhaar Klub veranstalteten Zuchtschau/Spezialrassehundausstellung nach der Zuchtschauordnung des DK-Verbandes bzw. Ordnung des VDH für Spezialrassehundausstellungen oder durch eine Einzelbewertung von einem Spezialzuchtrichter oder Formwertrichter Deutsch-Kurzhaar.

c) Die nach den Bestimmungen des JGHV in der Jagdpraxis nachgewiesene Härte. Der Rüde muss, die Hündin soll diesen Nachweis erbracht haben.

d) Befundung auf Hüftgelenks-Dysplasie mit den Ergebnissen HD A1, A2, B1, B2. Nachweis und Dokumentation erfolgen nach den Richtlinien des DK-Verbandes (Durchführungsbestimmung Bekämpfung genetisch bedingter Krankheiten und Defekte).

e) Ab 01.10.2021 (Zuchtjahr 2022) ist eine OCD (Osteochondrosis dissecans) Untersuchung des Schultergelenks mit der Diagnose „OCD frei“ als Zuchtvoraussetzung zusätzlich erforderlich.
Es gilt Bestandsschutz, d.h. bisher zuchttaugliche Hunde ohne OCD-Untersuchung bleiben weiterhin zuchttauglich.

f) Einsendung einer Blutprobe zur DNA-Einlagerung (Durchführungsbestimmung Bekämpfung genetisch bedingter Krankheiten und Defekte).

g) Abstammungsnachweis (Gentest, gilt sobald die DNA der Elterntiere in der Biobank verfügbar ist).

(2) Zur Zucht zugelassene Hündinnen dürfen erst zur Zucht verwendet werden, wenn sie das Mindestalter von 18 Monaten, Rüden wenn sie das Mindestalter von 12 Monaten überschritten haben. Ausnahmen von dieser Altersbestimmung werden nicht erteilt. Mit Vollendung des 8. Lebensjahres oder nach 4 Würfen scheiden Hündinnen aus der Zucht aus. Eine Ausnahmegenehmigung für züchterisch besonders wertvolle Hündinnen kann der Verbandszuchtwart in Abstimmung mit der Kommission für das Zuchtwesen erteilen. Der Decktag gilt jeweils als Stichtag. Für Rüden ist keine Altersgrenze festgelegt.

(3) Eine Hündin darf maximal 2 Würfe in 24 Monaten haben (Stichtag ist der Wurftag).

(4) Nach zweimaliger Schnittentbindung darf eine Hündin nicht mehr zur Zucht verwendet werden.

(5) Rüden dürfen in den ersten 2 Jahren der Zuchtverwendung nur vier Deckakte pro Kalenderjahr durchführen, dann ohne Begrenzung, wenn bei den Nachkommen keine erblich bedingten Krankheiten aufgetreten sind, welche die jagdliche Verwendbarkeit beeinträchtigen. Sind solche Krankheiten beobachtet worden, entscheidet die Kommission für das Zuchtwesen über die weitere Anzahl von Deckakten.

(6) Inzestverpaarungen (Verwandte ersten Grades, z.B. Tochter/Vater; Mutter/Sohn) sind verboten.

(7) Zuchtausschließende Fehler:

a) Körperliche Mängel

· alle im FCI Standard Deutsch-Kurzhaar unter der Überschrift „ausschließende Fehler“ festgehaltenen Mängel

b) Jede Art von Wesensschwäche:

· einfache und starke Schussempfindlichkeit, Schussscheue, Milieuscheue, Nervosität, Angst vor lebendem Wild, Angstbeißer, Waidlaut.

Hunde mit epileptiformen Anfallsleiden (Krampfanfälle), im Übrigen gilt § 4 (1).

 

(8) Verlust der Zuchtzulassung

a) Zeigen sich bei Hunden, die zur Zucht zugelassen worden sind nachträglich zuchtausschließende Fehler, oder erbliche Krankheiten, welche die jagdliche Verwendbarkeit beeinträchtigen, so ist der Zuchtzulassungsvermerk zu löschen. Dazu gehören insbesondere Epileptiker und Hunde mit epileptiformen Anfällen.

b) Zeigen Nachkommen eines Hundes Symptome einer Erbkrankheit, kann der Zuchtzulassungsvermerk schon bei einmaliger Vererbung gelöscht werden. Das gilt insbesondere für Hunde, deren Eltern/Geschwister bereits mit einer erblichen Krankheit belastet sind.

c) Der Zuchtzulassungsvermerk ist insbesondere zu löschen bei Hündinnen und Rüden, wenn diese mit zwei verschiedenen Partnern Nachkommen gebracht haben, die nicht HD-frei sind (HDC, D, E) oder nicht OCD frei sind oder die epileptiforme Anfälle (Krampfanfälle) mit anzunehmend erblicher Ursache haben (Durchführungsbestimmung Bekämpfung genetisch bedingter Krankheiten und Defekte).

d) Die Löschung des Zuchtzulassungsvermerks wird auf Antrag des Verbandszuchtwartes von der Zuchtkommission ausgesprochen. Der Verbandszuchtwart hat dies dem Eigentümer des Hundes und dem Zuchtbuchführer schriftlich mitzuteilen. Es wird vom Verbandszuchtwart umgehend in der Ahnentafel des Hundes vermerkt. Eine Veröffentlichung im KH-Blatt erfolgt nur, wenn der Eigentümer des Hundes die Ahnentafel nicht herausgibt. Die erfolgte Löschung des Zuchtzulassungsvermerks wird in der DK-Datenbank vermerkt und im Zuchtbuch veröffentlicht.

e) Schadenersatzansprüche aus solchen Maßnahmen gegen den Verein bzw. Verband sind ausgeschlossen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn der Verbandszuchtwart eine gründliche Überprüfung durch einen Vertrauenstierarzt hat vornehmen lassen oder der Eigentümer des betreffenden Hundes der Löschung des Zuchtzulassungsvermerks freiwillig zustimmt. Während der Dauer der Überprüfung darf der Hund nicht zur Zucht benutzt werden. Die Überprüfung beginnt mit der Zustellung des Berichtes des örtlichen Zuchtwarts an den Eigentümer des Hundes und den Verbandszuchtwart. Wird der Zuchtzulassungsvermerk nicht binnen drei Monaten vom Verbandszuchtwart gelöscht, so endet das vorläufige Zuchtverbot.

 

(9) Ausländische Hunde

a) DK-Hunde, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland gezüchtet wurden und die von der FCI anerkannte Export-Ahnentafeln haben (FCI-Mitgliedsländer und FCI-Vertragspartner), können, sobald sie in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, in das Zuchtbuch des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes übernommen werden. Züchter aus diesen Ländern erhalten keine deutschen Ahnentafeln.

b) Sie können zur Zucht zugelassen werden, wenn sie und ihre Eltern und Großeltern alle Voraussetzungen der Zuchtordnung des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes erfüllen. Hierbei werden vergleichbare ausländische Prüfungen anerkannt. Die HD-Freiheit des importierten Hundes muss vom HD-Gutachter des DK-Verbandes bestätigt werden. Die Reinzucht ist über 5 Generationen nachzuweisen.

c) Können die Anforderungen der ZO nicht erfüllt werden, ist die Übernahmebescheinigung mit dem Aufdruck „Nicht nach den Bestimmungen des DK-Verbandes gezüchtet – Zuchtverbot“ zu versehen.

d) Bis zur zweiten Generation dürfen Nachkommen von Hunden, denen in Deutschland aufgrund zuchtausschließender Fehler die Zuchtzulassung verweigert bzw. die aufgrund dokumentierter zuchtausschließender Fehler nicht zur Zuchtzulassung vorgestellt wurden und mit denen im Ausland gezüchtet wurde, nicht in das Zuchtbuch/Register übernommen werden. Dies gilt analog für die Nachkommen von Hunden, deren Zuchtzulassung rechtmäßig aberkannt wurde, sofern der Deckakt des entsprechenden Wurfes nach Aberkennung der Zuchtzulassung stattgefunden hat.

e) Die von der FCI anerkannte Ahnentafel darf nicht eingezogen werden. Es wird lediglich die vom Deutsch-Kurzhaar-Verband neu erteilte Verwaltungs-Nummer (9000er Nummer) in dieser Ahnentafel vermerkt und eine Übernahmebescheinigung ausgestellt, die mit der Ahnentafel zu verbinden ist.

f) Der Verbandszuchtwart hat vor jeder Verpaarung zu überprüfen, ob die Voraus-setzungen für die Zuchtzulassung ausländischer Hunde vorliegen. Das gilt sowohl für Hündinnen als auch für Rüden.

 

(10) Hunde ohne VDH/FCI Ahnentafel

a) Hunde ohne FCI anerkannte Ahnentafel (Eigentümer muss Hauptwohnsitz in Deutschland haben) können nach den Regelungen der VDH-Zuchtordnung und der festgelegten Verfahrensweise im DK-Verband (Durchführungsbestimmungen Registrierung) nach einer Phänotypbegutachtung in das Register zum Zuchtbuch eingetragen werden. Sie erhalten eine Registrierbescheinigung nach den Vorgaben des VDH. Die Registriernummer wird zur Unterscheidung von einer Zuchtbuchnummer durch den Zusatz „R“ gekennzeichnet.

b) Registerhunde sind nicht zur Teilnahme an verbandsinternen Zuchtschauen oder Anlagenprüfungen berechtigt.

(11) Die Einkreuzung anderer Rassen und Schläge ist unzulässig.

 

§ 5 Zwingernamenschutz/Zuchtstätte

 

(1) Der Zwingername ist der Zuname des Hundes. Er wird für die betreffende Person über den DK-Verband international über den VDH bei der FCI weltweit für alle Rassen geschützt.

(2) Die Eintragung eines Zwingernamens erfolgt aufgrund eines Antrags des Züchters (Formblatt) und eines befürwortenden Berichtes nach Besichtigung der Zuchtstätte durch den zuständigen Zuchtwart. Die Besichtigung der Zuchtstätte ist auf dem entsprechenden Formblatt (Anlage) zu dokumentieren und vom Züchter zu unterzeichnen. Verteiler: Zuchtwart, Zuchtbuchstelle, Züchter.

(3) Jede Zuchtstätte muss vor Erteilung des Zwingerschutzes besichtigt werden (Formblatt) und die Qualifikation der Betreuungsperson muss sichergestellt sein.

(4) Der Antrag auf Zwingernamenschutz muss drei Namensvorschläge in der angestrebten Reihenfolge enthalten. Der Zwingername wird für den Antragsteller persönlich auf Lebenszeit und nur für die von ihm gezüchteten Hunde geschützt. Bereits vergebene Zwingernamen sind unter www.fci.be/de einsehbar und können nicht beantragt werden.

(5) Ein Züchter kann nicht gleichzeitig einen eigenen Zwingerschutz haben und einer Zwingergemeinschaft angehören.

(6) Auf die weitere Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit durch Erklärung gegenüber der Zuchtbuchstelle bzw. dem VDH verzichtet werden.

(7) Zuchtgemeinschaften sind vom Deutsch-Kurzhaar-Verband bzw. VDH/FCI zu genehmigende Zusammenschlüsse von mindestens zwei Personen, die unter einem gemeinsamen Zwingernamen züchten. Für die Genehmigung ist eine Aufstellung aller Beteiligten, die ebenfalls Mitglied eines dem DK-Verband angeschlossenen Klubs sein müssen, erforderlich. Bei Auflösung von Zuchtgemeinschaften kann nur ein Partner den Zwingernamen weiterführen. Der Verzicht auf den Zwingernamen ist von der ausscheidenden Person schriftlich beim Zuchtbuchführer zu erklären.

(8) Die Bildung von Zuchtgemeinschaften über FCI Landesgrenzen hinweg ist nicht genehmigungsfähig.

(9) Der Zwingernamenschutz entfällt

a) mit dem Tod des Züchters, sofern kein Erbe innerhalb von 10 Jahren den Übergang des Zwingernamens auf sich beantragt.

b) wenn der Züchter auf die Fortführung des Zwingernamens verzichtet, ohne diesen an eine andere Person abzutreten

c) wenn der Züchter Mitglied eines dem DK-Verband, dem VDH oder der FCI entgegenstehenden Rassehundezuchtvereins wird.

d) wenn gegen Satzung und Ordnungen des DK-Verbandes, des VDH oder der FCI verstoßen wird.

(10) die Löschung international geschützter Zwingernamen erfolgt über den VDH, der die Löschung bei der FCI beantragt.

(11) Die Übertragung eines Zwingernamens unter Lebenden ist dann zulässig, wenn in der Person des Übernehmers alle Voraussetzungen vorliegen, die zur Ersteintragung eines Zwingernamens erforderlich sind und wenn die Erhaltung der Zucht unter jenem Namen im Interesse der Kurzhaarzucht liegt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die bisherigen Mutterlinien fortgeführt und das im Zwinger vorhandene Zuchtmaterial übernommen wird. Bloße Namensübertragung ist unzulässig.

(12) Die Namen von Zwingern, die für die DK-Zucht eine besondere Bedeutung gewonnen haben, dürfen nicht neu vergeben werden. Über eine Neuvergabe des Namens eines Zwingers, in dem mehr als 20 Würfe gezüchtet wurden, entscheidet die Zuchtkommission.

(13) Alle Zwingereintragungen und Änderungen zu bestehenden Zwingern werden im Zuchtbuch veröffentlicht.

(14) Das Tierschutzgesetz, die Verordnung zur Haltung von Hunden und die Bestimmungen des DK-Verbandes für Zuchtstätten in der jeweils gültigen Fassung müssen eingehalten werden.

 

§ 6 Deckakt

 

(1) Rüdeneigentümer haben schriftlichen Nachweis über alle Deckakte zu führen.

(2) Die Formulare der Deckbescheinigungen können unter www.deutsch-kurzhaar.de heruntergeladen werden.

(3) Aus der Deckbescheinigung müssen die Zuchtbuchnummer, Name und Leistungskennzeichen des Rüden und der Name sowie die Zuchtbuchnummer der Hündin, der Deckzeitpunkt sowie Name und Anschrift des Eigentümers ersichtlich sein. Die Deckbescheinigung muss mit den Unterschriften des Eigentümers des Rüden und des Eigentümers der Hündin versehen sein.

(4) Die Deckbescheinigung hat eine Erklärung des Rüdeneigentümers darüber zu enthalten, ob er Kenntnis hat, dass nach seinem Rüden Nachkommen mit Krampfanfällen gefallen sind.

(5) Von dem vollzogenen Deckakt muss der Züchter der Zuchtbuchstelle und dem zuständigen Vereinszuchtwart unverzüglich Mitteilung machen (auch wenn die Hündin nicht aufgenommen hat).

(6) Die vom Rüdeneigentümer unterschriebene Deckbescheinigung ist dem Eigentümer der Hündin zu übergeben, sobald die Trächtigkeit festgestellt ist, spätestens jedoch nach dem Werfen und vollständiger Bezahlung der Deckvergütung.

(7) Werden Hündinnen während der Hitze von zwei verschiedenen Rüden gedeckt, erhalten die Welpen nur Ahnentafeln, wenn ein eindeutiger Vaterschaftsnachweis vorliegt (siehe Durchführungsbestimmung Künstliche Befruchtung).

(8) Über die Höhe der Deckvergütung soll vor dem Deckakt Einigung erfolgen. Als übliche Deckvergütung soll der Preis eines Welpen im Alter von zwei Monaten unverbindlich gelten. Über kostenloses Nachdecken einer leergebliebenen Hündin bei der nächsten Hitze durch denselben Rüden wird eine schriftliche Vereinbarung empfohlen.

(9) Der Rüdeneigentümer kann die Aushändigung der Deckbescheinigung von der Zahlung der vereinbarten Deckvergütung abhängig machen.

(10) Künstliche Befruchtung

Die künstliche Befruchtung darf nur eingesetzt werden, wenn beide Elterntiere sich bereits früher auf natürlichem Wege fortgepflanzt haben. In Sonderfällen (wenn nur der Rüde oder nur die Hündin sich nicht zuvor auf natürlicher Weise fortgepflanzt hat) kann der Verbandszuchtwart Ausnahmen gestatten. Sämtliche Kosten werden von den Eigentümern der Elterntiere getragen (Durchführungsbestimmung Künstliche Befruchtung).

 

§ 7 Würfe

 

(1) Die in dieser Zuchtordnung beschriebenen Zuchtvoraussetzungen müssen für beide Zuchttiere vor dem Deckakt bereits vorliegen. Falls dies nicht der Fall ist, beide Elterntiere jedoch VDH/FCI anerkannte Ahnentafeln ohne Zuchtverbot besitzen und die weiteren Vorschriften des DK-Verbandes eingehalten werden (Zwingerbesichtigung, Wurfabnahme etc.), werden für die Eintragung des Wurfes und die Ausstellung der Ahnentafeln die dreifachen Gebühren erhoben.

(2) Falls die Eltern oder ein Elternteil nicht nach den Regeln dieser Zuchtordnung zur Zucht zugelassen sind, erhalten die Ahnentafeln den Aufdruck „nicht nach den Regularien des DK-Verbandes gezüchtet – Zuchtverbot“. Die Welpen erhalten 6000er Zuchtbuchnummern. Auch hierbei werden die dreifachen Gebühren erhoben.

(3) Es werden pro Züchter bzw. pro Zuchtstätte (wenn mehrere Züchter eine gemeinsame Zuchtstätte nutzen) und Zuchtjahr drei Würfe eingetragen. 
Weitere Würfe werden nach § 7 (2) behandelt.

(4) Verpaarungen, aus denen Hunde mit Erbkrankheiten gefallen sind, dürfen nicht wiederholt werden.

 

(5) Die Wurfmeldung

a) Der leserlich ausgefüllte „Antrag auf Eintragung eines Wurfes“ (ff Eintragungsantrag) in das Zuchtbuch des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes muss innerhalb von 4 Wochen nach dem Wurftag auf dem Formular des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes in einfacher Ausfertigung an den örtlich zuständigen Klubvorsitzenden oder Vereinszuchtwart eingereicht werden. Dieser, der Zuchtbuchstelle zuzuleitende Eintragungsantrag, muss die Unterschrift des zuständigen Vereinsvorsitzenden oder Vereinszuchtwartes enthalten, mit der auch die Mitgliedschaft im jeweiligen Verein bestätigt wird. Der Züchter hat auf dem Eintragungsantrag eine Erklärung abzugeben, ob er Kenntnis hat von epileptiformen Anfallsleiden (Krampfanfällen) bei Nachkommen aus der Mutterhündin des Wurfes.

b) Jeder Hund wird auf den Vor- und den Zwingernamen seines Züchters eingetragen. Vorname, Zwingername, Zuchtbuch-Nummer und Ausbildungskennzeichen der Eltern sind im Eintragungsformular anzugeben.

c) Alle in einem Wurf im Zwinger des Züchters gefallenen Welpen erhalten Vornamen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben. Das Geschlecht muss aus dem Vornamen erkennbar sein.

d) Für Welpen des ersten Wurfes ist der Anfangsbuchstabe „A“ zu verwenden, für nachfolgende Würfe ist bei Vergabe der Vornamen in alphabetischer Reihenfolge zu verfahren. Wenn ein Züchter einen Vornamen mehrfach verwendet (z.B. wenn er bereits im zweiten oder dritten Alphabet ist), dann ist diesem Namen ein II bzw. III usw., zuzufügen.

e) Auf dem Eintragungsantrag sind zuerst die Namen der Rüden und dann die der Hündinnen einzutragen, jeweils in alphabetischer Reihenfolge.

f) Auf dem Eintragungsantrag werden auch die Farben und Abzeichen der Welpen eingetragen. Folgende Farben und Zeichnungen sind zulässig:

1. Braun ohne Abzeichen

2. Braun mit geringen weißen oder gesprenkelten Abzeichen an Brust und Läufen.

3. Braunschimmel mit einfarbig braunem Kopf, braunen Platten und Tupfen.

Die Grundfarbe eines derartig gezeichneten Hundes ist nicht Braun mit Weiß oder Weiß mit Braun, sondern das Haar zeigt ein so inniges Gemisch von Braun und Weiß, dass hieraus jenes für den praktischen Jagdgebrauch so wertvolle unauffällige Äußere entsteht. An der Innenseite der Hinterläufe sowie an der Rutenspitze ist die Färbung häufig heller.

4. Heller Braunschimmel mit einfarbig braunem Kopf, braunen Platten, Tupfen oder ohne Platten. Bei dieser Färbung sind braune Haare in geringem Maße vorhanden, es herrschen die weißen Haare vor.

5. Weiß mit einfarbig braunem Kopf, braunen Platten oder Tupfen.

6. Schwarze Farbe in denselben Nuancen wie die Braune bzw. Braunschimmelfarbe.

7. Gelber Brand ist zugelassen.

8. Blesse, Schnippe und gesprenkelte Lefzen sind zulässig.

Hunde mit einer solchen Kopfzeichnung erhalten bei der Eintragung den Zusatz m. br. K. nicht.

g) Folgende Abkürzungen sind in entsprechender Kombination zu verwenden:
Braun Br.
Braunschimmel Brschl.
Heller Braunschimmel HBrschl.
Dunkler Braunschimmel DBrschl.
Schwarzschimmel Schwschl.
Heller Schwarzschimmel HSchwschl.
Schwarz Schw.
Weiß Weiß
mit einfarbig braunem Kopf m.br.K.
mit einfarbig schwarzem Kopf m.schw.K.
mit Brand m.Brd.
mit Brustfleck m.Brfl.
mit Bruststrich m.Brst.
mit Abzeichen m.Abz.
mit einer Platte m.Pl.
mit mehreren Platten m.Pln.

 

h) Für die Beantragung der Eintragung der Welpen in das Zuchtbuch des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes sind folgende Unterlagen einzureichen:

· Eintragungsantrag

· Deckbescheinigung

· Vermerk des zuständigen Vereins über die Mitgliedschaft des Züchters

· ggf. Zuchtmietvertrag

i) Jeder Wurf eines Züchters ist vollständig zur Eintragung anzumelden, auch Würfe mit ausschließlich totgeborenen oder später verendeten Welpen.

(6) Ausschluss der Eintragung

a) In Würfen aus Schimmeleltern (Schwarzschimmel und/oder Braunschimmel) dürfen keine einfarbigen Welpen liegen (Schwarz und/oder Braun, mit oder ohne Abzeichen).

b) Liegt in einem Wurf ein einfarbiger Welpe, so muss ein Elternteil einfarbig sein.

c) Liegt in einem Wurf ein schwarzhaariger Welpe, so muss ein Elternteil schwarzgrundfarbig sein.

d) Bei Zweifeln an der Elternschaft ist die tatsächliche Elternschaft durch eine Genanalyse (siehe Durchführungsbestimmung Künstliche Befruchtung) zu klären. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Züchter.

(7) Rutenkupieren

Das Kupieren unterliegt den Regelungen des Tierschutzgesetzes. Es darf nach der Ausnahmeregelung im Tierschutzgesetz für jagdlich zu führende Hunde (Welpen aus jagdlicher Anlagen- oder Leistungszucht) nur bis zum 4. Lebenstag der Welpen ausschließlich von einem Tierarzt vorgenommen werden.

 

§ 8 Wurfabnahme/Kennzeichnung

 

(1) Die Wurfabnahme des vollständigen Wurfes durch den zuständigen Vereinszuchtwart hat nicht vor Vollendung der 7. Lebenswoche der Welpen im Beisein der Mutterhündin in der Zuchtstätte des Züchters zu erfolgen. Der Zuchtwart darf eigene Würfe nicht selbst abnehmen.

(2) Der Züchter ist verpflichtet, dem vom zuständigen DK-Klub beauftragten Zuchtwart die Kontrolle des Wurfes, der Mutterhündin, der Aufzuchtbedingungen des Wurfes und der Gesamtsituation in der Zuchtstätte zu ermöglichen.

(3) Der Wurfabnehmer muss die gleiche Sachkunde, wie der Vereinszuchtwart nachweisen.

(4) Entwurmung und Schutzimpfung der Welpen nach der Leitlinie der StiKo Vet zur Grundimmunisierung gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose und Parvovirose sind Pflicht, die Impfbescheinigungen sind vorzulegen. Später vom Züchter abgegebene Hunde müssen ebenfalls einen gültigen Impfschutz nach den Empfehlungen der StiKo vet aufweisen.

(5) Nach der Wurfabnahme übergibt der Zuchtwart bzw. Wurfabnehmer die durch Aufkleben der Chipnummern aktivierten Ahnentafeln an den Züchter.

(6) Es wird ein schriftlicher Wurfabnahmebericht (Anlage Formblatt) erstellt, von dem der Züchter, der Zuchtwart und die Zuchtbuchstelle ein Exemplar erhalten.

(7) Alle eingetragenen Deutsch-Kurzhaar-Welpen müssen mittels Mikrochip gekennzeichnet werden. Dies erfolgt durch einen Tierarzt oder Beauftragten in der 7. bis 9. Lebenswoche und könnte zusammen mit der Impfung durchgeführt werden. Die Zuchtbuchstelle verschickt die Chips mit der Kostenrechnung inklusive der Kosten für Wurfeintragung und Ahnentafeln gegen Vorkasse an den Züchter.

(8) Die Zuchtbuchstelle verschickt die Ahnentafeln an die Person, welche die Wurfabnahme durchführt.

(9) Die Wurfabnahme ist abzulehnen, wenn

a) die Ahnentafeln bei der Zuchtbuchstelle nicht bezahlt wurden (Beleg)

b) zum Zeitpunkt der Wurfabnahme nicht alle lebenden Welpen anwesend und nicht dauerhaft gekennzeichnet sind (die Ahnentafeln der verendeten Welpen werden vom Zuchtwart entwertet und an die Zuchtbuchstelle zurück gesandt)

c) die Zeichnung der Mutter und der Welpen nicht mit den Angaben auf den Ahnentafeln übereinstimmen und dadurch Zweifel an der Identität entstehen. Für die Beschreibung ist § 7 Abs. 5 (g) der Zuchtordnung maßgebend.

d) die Welpen nicht mit einem Mikrochip gekennzeichnet wurden, der Zuchtwart muss überprüfen, ob die Nr. des Mikrochips mit den Angaben auf der Ahnentafel übereinstimmt.

e) die Haltung oder der Zustand der Hunde dem Tierschutzgesetz, der Verbandsverordnung zur Haltung von Hunden bzw. den Vorschriften des DK-Verbandes in der jeweils gültigen Fassung entgegenstehen.

f) die Welpen nicht geimpft (Leitlinie StiKoVet) und entwurmt sind.

 

Einsprüche gegen die Entscheidung des Zuchtwartes werden gemäß § 13 der Zuchtordnung behandelt.

 

Die Welpen dürfen erst nach erfolgter Wurfabnahme und nach Vollendung der 8. Lebenswoche abgegeben werden.

 

§ 9 Zuchtbuch

 

(1) Zuchtbücher sind wesentliche Grundlagen der Rassehundezucht. Ihr Informationsgehalt soll so umfassend wie möglich sein.

(2) Für Eintragungen in das Zuchtbuch gelten die Regelungen unter § 4, 5 und 7.

(3) Im Zuchtbuch des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes, der Fortsetzung des im Jahre 1897 begründeten Stammbuches Deutsch-Kurzhaar, werden mindestens eingetragen:

a) alle im Zuchtjahr neu geschützten Zwingernamen

b) Änderungen zu bestehenden Zwingernamen bzw. Zuchtgemeinschaften

c) die im Zuchtjahr gefallenen Würfe mit Zwingername, Name und Anschrift des Züchters, Wurftag der Welpen, Namen, Zuchtbuchnummern und Prüfungsergebnissen der Eltern, Vorname, Geschlecht, Zuchtbuchnummer und Zeichnung sowie in Abtl. Ostermannsche Statistik Besonderheiten der Welpen.

d) die Ostermann’sche Statistik (Zuchtprüfungsergebnisse Derby, Solms, AZP, VJP, HZP), Ergebnisse der Dr. Kleemann-Zuchtausleseprüfung bzw. IKP und NAKP, Zuchtschauergebnisse, Ausstellungsergebnisse, Leistungszeichen des JGHV, positive Ergebnisse von Leistungsprüfungen des JGHV, HD-Vermerke, zufällig festgestellte Mängel

e) Statistiken über das Prüfungs- und Wurfgeschehen

f) Statistiken über Zuchtmängel und Erbkrankheiten

(4) Die Zuchtbuchnummer ist eine vierstellige Zahl folgender Struktur: (VDH/DKV 0000/JJ).

(5) Das Ergebnis der HD-Befundung wird nach der FCI-Nomenklatur im Zuchtbuch sowie in den Kurzhaarblättern veröffentlicht.

(6) Zum Zuchtbuch wird ein Register (livre d’attend) geführt.

(7) Gedruckte Zuchtbücher werden für jedes Zuchtjahr herausgegeben. Je zwei Exemplare werden dem VDH bis zum 01. Juli des Folgejahres zugeschickt (auch digital möglich).

(8) Die Klubs sind verpflichtet, pro 20 Mitglieder ein Zuchtbuch abzunehmen.

 

§ 10 Ahnentafeln

 

(1) Für jeden im Zuchtbuch des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes eingetragenen Hund wird eine Ahnentafel ausgefertigt, die einen wortgetreuen Auszug aus dem Zuchtbuch wiedergibt.

(2) Die Ahnentafeln sind mit dem Emblem des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes, des VDH, des JGHV und der FCI gekennzeichnet.

(3) Die Ahnentafeln bleiben Eigentum des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes. Besitzrecht an der Ahnentafel hat der Eigentümer des Hundes. Die Ahnentafel erhält den Aufdruck „Die Ahnentafel gilt als Urkunde im juristischen Sinne, sie bleibt Eigentum des DK-Verbandes e.V.“

(4) Die Ahnentafeln sind im Ausland nur mit einer „Anerkennung für das Ausland“ gültig. Diese ist gebührenpflichtig und unter Einsendung der Original-Ahnentafel vom DK-Verband oder dem Züchter oder dem Eigentümer des Hundes beim VDH zu beantragen.

(5) In der Ahnentafel werden fünf Generationen Elterntiere aufgeführt mit allen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Ahnentafel bekannten Leistungszeichen und dem besten erreichten Formwert. Nach Wurfeintragung erworbene Titel und Leistungszeichen der Ahnen werden auch später nicht nachgetragen.

(6) Für abhanden gekommene Ahnentafeln kann die Zuchtbuchstelle gegen Entgelt Ersatz leisten. Solche Ahnentafeln sind deutlich mit dem Hinweis „Zweitschrift“ zu kennzeichnen.

(7) Ausländische Hunde können nach den Regelungen unter § 4 in das Zuchtbuch übernommen werden.

(8) Prüfungs- und Formbewertungsergebnisse werden vom Veranstaltungsleiter des ausrichtenden Vereins auf der Ahnentafel eingetragen mit Angabe von Ort und Datum und Unterschrift. Für die Richtigkeit von Prüfungs- und Formbewertungsergebnissen übernimmt der Verband keine Gewähr. Negative Feststellungen sind in die Ahnentafel ebenfalls aufzunehmen (zuchtausschließende Fehler, nicht bestandene Prüfungen etc.).

(9) Eigentumswechsel am Hund sind auf der Ahnentafel mit Name und Adresse des Käufers, Ort, Datum und Unterschrift des vorherigen Eigentümers zu bestätigen.

 

§ 11 Gebühren

 

Der Verband erhebt durch die Zuchtbuchstelle Gebühren, die von der Jahreshauptversammlung des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes festzusetzen sind. Änderungen sind in den „Kurzhaar-Blättern“ rechtzeitig bekannt zu geben.

 

§ 12 Ordnungs- und Strafbestimmungen

 

(1) Auf der Wahrheit des Zuchtbuches und den genauen und unmissverständlichen Angaben in der Ahnentafel beruht der Wert für das gesamte Zuchtgeschehen. Wer zur Erfüllung des hohen Zwecks des Zuchtbuches und der Ahnentafel nicht vorbehaltlos beiträgt, schädigt den Verbandszweck und die Aufgaben der im Verband zusammengeschlossenen Vereine.

(2) Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen die Bestimmungen der Zuchtordnung werden mit zeitlich begrenztem oder unbegrenztem Zuchtverbot oder einer Zuchtbuchsperre (Entscheidung durch Verbandszuchtwart)
bis zum Ausschluss des Betreffenden (Entscheidung durch den Disziplinarausschuss) geahndet. Die ist dem VDH mitzuteilen.

(3) Wird ein Mitglied aus zuchtrelevanten Gründen ausgeschlossen, sind für ihn alle Zuchtbücher im VDH gesperrt.

(4) Alle Vereine und der Verband sind in solchen Fällen verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, welche den Verbandszweck sicherstellen; dies kann u.U. von einem zeitlich begrenzten Zuchtverbot oder einer Zuchtbuchsperre bis zum Ausschluss des Betreffenden reichen, unabhängig von strafrechtlichem Vorgehen unter bestimmten Voraussetzungen.

Ein Zuchtverbot ist ein Verbot, einen bestimmten Hund (Rüde/Hündin) zur Zucht zu verwenden. Es bezieht sich immer nur auf den jeweiligen Hund, gegen den es ausgesprochen wurde. Ein Zuchtverbot ist ins Zuchtbuch und in Ahnentafeln einzutragen. Zuchtverbote sind insbesondere zu verhängen, wenn:

- ein oder beide Elterntiere keine Zuchtzulassung besaßen

- zuchtausschließende gesundheitliche Mängel vorliegen.

Die Zuchtbuchsperre ist die gegen einen bestimmten Züchter verhängte Sanktion, die diesem sämtliche züchterische Tätigkeiten untersagt. Sie kann befristet oder unbefristet ausgesprochen werden. Sie ist insbesondere zu verhängen, wenn:

- ordnungsgemäße Haltungs- und Aufzuchtbedingungen nicht gewährleistet sind

- wiederholt fahrlässig oder vorsätzlich gegen Zuchtregeln verstoßen und/oder der Grundsatz zur planmäßigen Zucht reinrassiger, gesunder, verhaltenssicherer und sozialverträglicher Rassehunde verletzt wurde. Eine Zuchtbuchsperre umfasst alle im Eigen-tum/Miteigentum eines Züchters stehenden Hunde (Hündinnen und Rüden). Die Zuchtbuchsperre erstreckt sich auch auf während der Zuchtbuchsperre erworbene Hunde. Eingeschlossen ist insbesondere auch:

· die Weitergabe einer Hündin zur Zuchtmiete

· Deckakte der Rüden

· ungewollte Deckakte.

Zuchtvorhaben, die vor einer wirksamen Zuchtbuchsperre begonnen wurden (Stichtag ist der Decktag), sind ordnungsgemäß zu Ende zu führen.

(5) Eintragungen, die aufgrund wissentlich falscher oder grob fahrlässiger Angaben erfolgen, werden auf Antrag des Verbandszuchtwartes im Zuchtbuch gelöscht, die unrichtigen Ahnentafeln eingezogen, die getroffenen Feststellungen werden in den „Kurzhaar-Blättern“ veröffentlicht.

(6) Angaben, die sich infolge leichter Fahrlässigkeit als unrichtig erweisen, werden auf Kosten des Betroffenen berichtigt. Die Berichtigung wird in den „Kurzhaar-Blättern“ bekannt gemacht.

(7) Alle Eintragungen, die den Bestimmungen dieser Zuchtordnung nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.

(8) Auf die Zuchtordnung finden die Bestimmungen der Disziplinarordnung des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes Anwendung.

(9) Wird gegen die Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen, so gilt folgender Maßnahmenkatalog:

Verstoß gegen:

§ 2 (2) Zwingerbuch wird nicht geführt, bzw. auf Anfrage nicht vorgelegt: 50,00 € / Wurf

§ 4 Zuchtverwendung erstmaliger Verstoß:

3-fache Gebühr für Eintragung und Ahnentafeln, bei weiterem Verstoß 1 Jahr Zuchtbuchsperre, dann 5 Jahre Zuchtbuchsperre.

Zuchtverwendung einer über 8 Jahre alten Hündin: 4 Jahre Zuchtbuchsperre.

§ 13 Einspruchsregelung

 

(1) Alle Entscheidungen, die Maßnahmen gemäß dieser Zuchtordnung betreffen, erlässt der Verbandszuchtwart nach Anhörung des Betroffenen, evtl. Zeugen, des Zuchtbuchführers, der Zuchtkommission sowie des Vorsitzenden des Vereins, dem der Betroffene angehört.

(2) Beschwerden über Maßnahmen des Verbandszuchtwartes entscheidet das geschäftsführende Präsidium nach Anhörung der Beteiligten und des Verbandszuchtwartes endgültig. Die Anhörung der Beteiligten kann schriftlich erfolgen.

(3) Beschwerden sind nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Zugang des Bescheides des Verbandszuchtwartes durch eingeschriebenen Brief an den Verbandspräsidenten zulässig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 14 Inkrafttreten

 

(1) Diese Zuchtordnung wurde von der Hauptversammlung des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes am 19.03.2016 beschlossen.
Sie tritt mit Beginn des Zuchtjahres 2017 am 01. Oktober 2016 in Kraft.

(2) Sollten aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse, züchterischer Erfahrungen oder Änderungen der VDH-Zuchtordnung Änderungen unerlässlich notwendig werden, können sie durch eine von der Zuchtkommission getroffene Zwischenregelung Berücksichtigung finden.

 
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