Verbandsemblem DEUTSCH-KURZHAAR-VERBAND E.V.

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Zuchtschauordnung
des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes e.V.

- Beschlossen auf der Hauptversammlung des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes e.V. am 18. März 2000 in Fulda. Sie tritt mit dem Beschluss in Kraft. Soweit sie klubinterne Zuchtschauen betrifft, tritt sie am 01.01.2001 in Kraft. -

§ 1
Begriffsbestimmung und Zweck

Zuchtschauen im Sinne dieser Ordnung sind Veranstaltungen des DK-Verbandes und werden in der Regel von einem DK-Klub oder von mehreren Kurzhaar-Klubs gemeinsam ausgerichtet.

Zuchtschauen dienen der Förderung der DK-Zucht. Zweck der Zuchtschau ist es, die Zuchttauglichkeit oder Zuchtuntauglichkeit eines Hundes festzustellen, soweit diese auf körperlichen Merkmalen beruht, sowie eine Beurteilung des Formwertes gemäß dem Standard und der Zuchtordnung des DK-Verbandes vorzunehmen.

Neben den Ergebnissen der zuchtrelevanten Anlage- und Leistungsprüfungen ist die Bewertung auf der Zuchtschau ein wichtiges Kriterium für die Auswahl der Zuchthunde.

Neben dem äußeren Erscheinungsbild ist besonderer Wert auch auf ein ausgeglichenes Wesen zu legen. Auffälligkeiten im Wesen des Hundes sind unbedingt zu vermerken.

§ 2
Ausschreibung und Durchführung

a) Zuchtschauen sollen wenigstens sechs Wochen vor dem Termin dem Verbandszuchtwart und der Zuchtbuchstelle gemeldet werden. Nach Möglichkeit sollte ein Zuchtrichter aus einem unbeteiligten DK-Klub eingesetzt werden.

b) Zuchtschauen müssen rechtzeitig in den DK-Blättern angekündigt und ausgeschrieben werden.

c) Zuchtschauen dürfen nur an einer Örtlichkeit stattfinden, die die Vorführung der Hunde im Bewegungsablauf zulässt. Dabei muss der Hund Gelegenheit haben, sich in allen drei Gangarten frei zu entfalten.

d) Die Bewertungsbögen aller auf einer Zuchtschau vorgestellten Hunde müssen innerhalb von vier Wochen der Zuchtbuchstelle eingereicht werden.

§ 3
Zulassung zur Zuchtschau

a) Auf einer Zuchtschau dürfen nur Hunde mit Ahnentafeln des DK-Verbandes oder mit von der FCI anerkannten ausländischen Ahnentafeln zugelassen werden.

b) Die Zulassung kann auf Hunde beschränkt werden, die sich im Eigentum von Mitgliedern der im DK-Verband zusammengeschlossenen Kurzhaar-Klubs befinden.

c) Die teilnehmenden Hunde müssen eine gültige Tollwutschutzimpfung aufweisen. Kranke, krankheitsverdächtige und bissige Hunde dürfen nicht zugelassen werden. Heiße Hündinnen müssen dem Veranstalter gemeldet werden und sollen erst zum Schluss auf das Zuchtschaugelände verbracht und bewertet werden.

§ 4
Meldung und Nenngeld

a) Die Meldung zu einer Zuchtschau hat schriftlich unter Beifügung einer aktuellen Ahnentafelkopie und des Nenngeldes zu erfolgen.

b) Nenngeld ist Reugeld und wird bei Nichterscheinen nicht zurückgezahlt.

§ 5
Bewertung der Hunde

a) Die Beurteilung der Hunde erfolgt in der Regel durch drei Richter, von denen wenigstens einer Spezialzuchtrichter entsprechend der Zuchtrichterordnung des DK-Verbandes sein soll.

Die Richter werden vom Verbandspräsidenten bestimmt, wenn der Verband die Zuchtschau ausrichtet, und vom Klubvorsitzenden, wenn der Klub die Zuchtschau ausrichtet. Entsprechend erfolgt auch die Bestellung des Obmanns.

b) Es ist unzulässig, dass ein beteiligter Richter bei einer Zuchtschau eigene oder von ihm gezüchtete oder von diesen in erster Generation abstammende Hunde richtet.

c) Die Begutachtung soll insbesondere im Bewegungsablauf erfolgen. Eine Begutachtung ganz oder überwiegend im Stand ist unzulässig.

d) Die Vorführung der Hunde erfolgt einzeln. Alle während des Ablaufes der Zuchtschau festgestellten Wesensmängel sind zu vermerken.

e) Aggressive, bissige oder ausgesprochen ängstliche Hunde sind nicht zu bewerten.

Gleichwohl sind diese wie alle anderen Wesensmängel schriftlich festzuhalten und der Zuchtbuchstelle mitzuteilen, gleichgültig, ob eine Benotung der Hunde vorgenommen wurde oder nicht.

§ 6
Beurteilung und Benotung der Hunde

a) Hunde, deren Zuchttauglichkeit noch nicht festgestellt wurde, erhalten, sofern die entsprechenden weiteren Voraussetzungen gemäß der Zuchtordnung des DK-Verbandes vorliegen, aufgrund der Vorstellung auf der Zuchtschau den entsprechenden Zuchttauglichkeitsvermerk auf ihrer Ahnentafel.

b) Rüden und Hündinnen werden getrennt und nach Altersklassen beurteilt.

Zur Jugendklasse gehören Hunde bis zu einem Alter von 18 Monaten. Sie dürfen als Höchstnote nur "sehr gut" erhalten.

Zur Altersklasse gehören Hunde mit einem höheren Alter als 18 Monate.

Wegen Entropium, Ektropium und Distichiasis (doppelte Lidreihe) operativ behandelte Hunde sind vor jeder Zuchtschau zu melden.

c) An Noten können vergeben werden:

Vorzüglich V
Sehr gut sg
Gut g
Genügend gen
Nicht genügend      unge

d) Der Einzelrichter oder der Obmann hat vor Bekanntgabe des Prädikates in mündlicher Beschreibung eine Wertung des Gesamtbildes unter Hervorhebung der besonderen Vorzüge, aber auch der Fehler und Mängel des Hundes zu geben und dem Führer eine Ausfertigung des Bewertungsbogens auszuhändigen.

Die Entscheidung der/des Formwertrichter(s) ist endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 7
Gültigkeitsbereich der Zuchtschauordnung

Diese Zuchtschauordnung gilt für alle Zuchtschauen des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes und der angeschlossenen Mitgliedsvereine.

Die Zuchtschauordnung des DK-Verbandes gilt unabhängig von den Bestimmungen, die der VDH und die FCI für die von ihnen durchgeführten Ausstellungen anwenden.

Der Zuchtschauleiter darf keinen eigenen Hund bei der von ihm geleiteten Zuchtschau vorstellen.