Verbandsemblem DEUTSCH-KURZHAAR-VERBAND E.V.

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Zuchtrichterordnung
des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes e.V.

Auf der Jahreshauptversammlung des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes e.V. am 18. März 2000 wurde folgende Zuchtrichterordnung beschlossen. Sie tritt mit dem Beschluss in Kraft. Soweit sie klubinterne Zuchtschauen betrifft, tritt sie am 01.01.2001 in Kraft.

Die Zuchtrichterordnung des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes e.V. (DK-Verband) regelt das interne Zuchtrichterwesen im DK-Verband.

Die Zucht des Deutsch-Kurzhaar ist leistungsbezogen und am Einsatz der Hunde als vielseitiger Jagdgebrauchshund ausgerichtet. Dies macht es erforderlich, dass an die Zuchtrichter besondere Anforderungen zu stellen sind.

Die allgemeinen Zuchtrichter- und Zuchtschauordnungen des VDH sind entsprechend modifiziert und ergänzt worden und sind im übrigen so auszulegen, dass der Erhaltung und Förderung der Gebrauchstüchtigkeit des Deutsch-Kurzhaar der absolute Vorrang eingeräumt wird.

A. Allgemeiner Teil

§ 1
Organisation des Zuchtrichterwesens im DK-Verband

1. Zuchtrichterobmann

Entsprechend § 32 der VDH-Zuchtrichterordnung ist der DK-Verband verpflichtet, einen Zuchtrichterobmann (ZRO) zu berufen, der die Belange der Zuchtrichter innerhalb und außerhalb des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes vertritt.

Der ZRO prüft, ob ein Bewerber die Voraussetzungen für das Amt des Zuchtrichters erfüllt. Er lenkt und kontrolliert die Tätigkeit der Anwärter. Dem ZRO obliegt die Durchführung von Zuchtrichtertagungen. Zuchtrichterobmann kann nur ein ausbildungsberechtigter Zuchtrichter für die Rasse Deutsch-Kurzhaar sein.

2. Zuchtrichterausschuss

Der Zuchtrichterausschuss (ZRA) des DK-Verbandes setzt sich aus drei anerkannten Spezialzuchtrichtern zusammen, diese werden vom ZRO vorgeschlagen und durch das geschäftsführende Präsidium des DK-Verbandes berufen. Vorsitzender des Zuchtrichterausschusses ist der ZRO des DK-Verbandes.

Dem ZRA können Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums oder von diesem bestimmte Personen beratend angehören. Der Zuchtrichterausschuss ist zugleich Prüfungskommission im Sinne dieser Ordnung.

3. Allgemeine Vorschriften

Die allgemeinen Bestimmungen der VDH-Zuchtrichterordnung sind auch im DK-Verband anzuwenden, soweit die Zuchtrichterordnung des DK-Verbandes nichts anderes bestimmt.

§ 2
Aufgabenstellung des Zuchtrichters

Innerhalb des DK-Verbandes wird unterschieden zwischen:

1. Zuchtrichter (Spezialzuchtrichter im Sinne des VDH) Spezialzuchtrichter sind berechtigt, innerhalb und außerhalb des DK-Verbandes, auf Veranstaltungen des VDH und auf internationalen Veranstaltungen der FCI die Rasse Deutsch-Kurzhaar zu richten.

Spezialzuchtrichter bedürfen der Anerkennung des VDH und der Eintragung in die VDH-Richterliste.

Eine Zuchtrichtertätigkeit im Ausland bedarf, mit Ausnahme von Veranstaltungen des DK-Verbandes oder des Weltverbandes Deutsch-Kurzhaar, der ausdrücklichen Genehmigung des DK-Verbandes und des VDH.

2. Formwertrichter/Spezialzuchtrichteranwärter

Formwertrichter sind mögliche Bewerber für eine Ernennung zum Spezialzuchtrichter.

Der DK-Verband kann nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Formwertrichter ernennen, die dem Spezialzuchtrichteranwärter gemäß § 22.4 VDH-Zuchtrichterordnung gleichzusetzen sind.

Formwertrichter sind berechtigt, zuchtausschließende Mängel festzustellen und auf internen Zuchtschauen und Prüfungen des DK-Verbandes und seiner Mitgliedsvereine Bewertungen entsprechend § 6 der Zuchtschauordnung vorzunehmen, auch zuchtzulassende Formwertnoten zu erteilen.

Sie sind nicht befugt, auf Ausstellungen des VDH als Richter tätig zu sein oder auch sonst international gültige Formwertnoten, Titelanwartschaften und Titel zu vergeben. Dies gilt für alle vom DK-Verband vor dem Jahr 1994 ernannte Formwertrichter, soweit sie nicht vom VDH anerkannte Spezialzuchtrichter Deutsch-Kurzhaar sind.

§ 3
Voraussetzungen und Werdegang zum Formwertrichter

1. Voraussetzung für die Anwartschaft und generell für jede Tätigkeit als Zuchtrichter für die Rasse Deutsch-Kurzhaar ist

a) die Mitgliedschaft in einem dem Deutsch-Kurzhaar-Verband e.V. angeschlossenen Kurzhaarklub

b) die Anerkennung als Leistungsrichter.

2. Die Bewerbung als Formwertrichter mit Nachweis der formellen Voraussetzungen nach § 3,1 erfolgt über den Klubvorsitzenden, den Zuchtwart des DK-Verbandes oder das geschäftsführende Präsidium an den ZRO.

Die Entscheidung über die Annahme eines Bewerbers trifft der Zuchtrichterausschuss in Abstimmung mit dem Klub, dem der Betreffende angehört.

Der DK-Verband führt eine Bewerberliste, in die der Anwärter eingetragen wird. Der Anwärter erhält einen Zuchtrichteranwärterausweis, auf dem die geleisteten Anwartschaften und der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen zu vermerken sind.

3. Anwärtertätigkeit und Weiterbildung des Bewerbers

Ein Bewerber für die Tätigkeit als Formwertrichter hat wenigstens folgende Nachweise zu erbringen:

1. Sechs Anwartschaften auf sechs verschiedenen Zuchtschauen bei wenigstens zwei verschiedenen Klubs des DK-Verbandes unter wenigstens zwei verschiedenen Richterobleuten.

2. Über die beiden ersten Anwartschaften ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen und dem Richterobmann zur Beurteilung und Weiterleitung an den ZRO des DK-Verbandes zu übermitteln.

3. Auf der fünften und sechsten Zuchtschau sind zusätzlich wenigstens jeweils drei verschiedene DK-Hunde selbständig schriftlich zu beurteilen. Diese Bewertung muss vor der Bewertung dieser Hunde durch die Richtergruppe vorgenommen und der Bewertungsbogen vor der offiziellen Bewertung beim Richterobmann hinterlegt werden.

Die Bewertungsbögen des Richteranwärters gehen zusammen mit den offiziellen Bewertungsbögen der Richtergruppe an den Zuchtrichterobmann des DK-Verbandes.

4. Im Rahmen seiner Ausbildung soll der Anwärter an kynologischen Kursen teilnehmen. Pflicht ist wenigstens die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung des DK-Verbandes oder an einem Zuchtrichteranwärter-Lehrgang des VDH.

4. Ernennung zum Formwertrichter

1. Der Zuchtrichterausschuss kann einen Bewerber, der die vorstehenden Voraussetzungen erfolgreich erbracht hat, zum Formwertrichter und damit zum Anwärter für die Ausbildung zum Spezialzuchtrichter ernennen, wenn er zusätzlich

  1. Kenntnisse in Anatomie und Genetik des Hundes
  2. Kenntnisse des Rassestandards und der Zuchtordnung des DK Verbandes
  3. Kenntnisse der Aufzucht und Haltung von Hunden
  4. Kenntnisse der relevanten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes nachgewiesen hat. Der Nachweis wird in der Regel in einem Gespräch mit dem Zuchtrichterausschuss erbracht.

§ 4
Werdegang zum Zuchtrichter
(Spezialzuchtrichter für die Rasse Deutsch-Kurzhaar)

1. Voraussetzungen für die Berufung als Formwertrichter/ Spezialzuchtrichteranwärter:

Der Zuchtrichterausschuss des DK-Verbandes kann einen Anwärter zu einer Prüfung zum Spezialzuchtrichter zulassen.

Ein Anspruch auf die Annahme zu dieser Prüfung besteht nicht.

Als Bewerber für den Werdegang zum Spezialzuchtrichter kann nur angenommen werden,

a) wer mindestens 25 Jahre alt und seit mindestens fünf Jahren Mitglied in einem DK-Klub ist;

b) wer mindestens drei Hunde auf Zucht- oder Leistungsprüfungen (Derby, Solms, IKP, Kleemann, VJP, HZP, VGP, VSwP) geführt hat, wovon mindestens zwei Hunde selbst aufgezogen und ausgebildet worden sein müssen;

c) wer mehrere selbst gezüchtete oder selbst aufgezogene Hunde erfolgreich auf Prüfungen oder Zuchtschauen des DK-Verbandes oder auf Ausstellungen des VDH vorgestellt hat;

d) wer sich wenigstens fünfmal als Zuchtschausekretär und - oder - als Formwertrichter auf einer Zuchtschau erfolgreich betätigt hat. Die Annahme kann frühestens ein Jahr nach Beginn dieser Tätigkeiten erfolgen;

e) wer mindestens zweimal an den vom VDH durchgeführten Sonderleitertagungen oder an vergleichbaren Veranstaltungen teilgenommen hat;

f) die Ableistung der obigen Voraussetzungen kann ganz oder teilweise vor und während der Zeit der Tätigkeit als Formwertrichter erbracht werden.

2. Vorprüfung gem. § 22 VDH-Zuchtrichterordnung

Die in der VDH-Zuchtrichterordnung vorgesehene Vorprüfung für Spezialzuchtrichteranwärter kann entfallen, wenn der Bewerber als Verbandsrichter mehr als drei Jahre auf Anlage- und Leistungsprüfungen die Rasse Deutsch-Kurzhaar gerichtet hat.

3. Ausbildung zum Zuchtrichter/Spezialzuchtrichter für die Rasse Deutsch-Kurzhaar

Der praktische Teil der Ausbildung entsprechend § 23 VDH-Zuchtrichterordnung erfolgt während der Tätigkeit als Formwertrichter bzw. Spezialzuchtrichteranwärter. Die Nachweise gemäß § 3,3 dieser Ordnung können entsprechend angerechnet werden.

Der Spezialzuchtrichteranwärter ist im Rahmen seiner Ausbildung verpflichtet, an Zuchtrichterveranstaltungen des DK-Verbandes sowie an Zuchtrichteranwärter-Lehrgängen des VDH teilzunehmen.

4. Ernennung zum Zuchtrichter/Spezialzuchtrichter für die Rasse Deutsch-Kurzhaar

Nach erfolgreichem Abschluss der theoretisch/schriftlichen und praktisch/mündlichen Prüfung nach dem jeweils gültigen "VDH-Grundschema für die Prüfung von Spezialzuchtrichteranwärtern" ernennt das Präsidium des DK-Verbandes auf Vorschlag des ZRA den Anwärter zum Spezialzuchtrichter.

Die Ernennung wird erst wirksam nach Bestätigung durch den VDH und der Eintragung des Bewerbers in die VDH-Richterliste.

Nach Eintragung in die VDH-Richterliste erhält der Spezialzuchtrichter eine Ernennungsurkunde des DK-Verbandes sowie einen Richterausweis des VDH.

Eine Zuchtrichtertätigkeit auf internationalen Zuchtschauen (CACIB) im Ausland ist erst nach mindestens zweijähriger und mindestens fünfmaliger Zuchtrichtertätigkeit im Inland zulässig, darunter mindestens zwei Zuchtrichtertätigkeiten auf internationalen Zuchtschauen (CACIB). Erst nach Erfüllung dieser Bedingungen darf ein Zuchtrichter der FCI zwecks Aufnahme in die Liste der FCI-Richter gemeldet werden.