Artikel 1
Präambel
Der Deutsch-Kurzhaar wird gezüchtet, um allen Jägern, die an der
Ausübung weidgerechter Jagd interessiert sind, einen vielseitigen
Vorstehhund als Vollgebrauchshund zur Verfügung zu stellen. Seine
Eigenschaften sollen ihn befähigen zu allen bei der praktischen Jagd
anfallenden Arbeiten nach dem Schuss, ebenso aber, und das mit
besonderer Ausprägung, vor dem Schuss. Die Zucht des
deutsch-kurzhaarigen Vorstehhundes beruht auf dem Grundsatz der
Rassereinheit und auf dem der züchterischen Freiheit, soweit diese
Ordnung Einschränkungen nicht vorschreibt.
Die Zuchtordnung ist verbindlich für alle dem Verband angeschlossenen
Vereine und deren Mitglieder.
Artikel 2
Zuchttauglichkeit der Elterntiere
Zuchttauglichkeit
Zur Zucht zugelassen sind alle Deutsch-Kurzhaar, deren
Zuchttauglichkeit nach den Regeln dieser Zuchtordnung festgestellt
ist.
Positive Zuchtvoraussetzungen
- Eine bestandene Solms, AZP, HZP oder VGP mit kompletter
Wasserarbeit (hierbei sind die Richtlinien des JGHV zur
Durchführung der Wasserarbeit ebenso zu berücksichtigen wie die
Richtlinien des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes für das VBR- Ente).
- Ein Formwert von mindestens "gut"
- Die vor der Paarung nach den Regeln des JGHV (Merkblatt) in der
Jagdpraxis nachgewiesene Härte. Der Rüde muss, die Hündin soll
diesen Nachweis erbracht haben.
- Freiheit von Hüftgelenksdysplasie
Die HD-Freiheit ist nachzuweisen durch ein Gutachten des vom
Deutsch-Kurzhaar-Verband e.V. bestellten HD-Gutachters (zurzeit
Dr. Albert Lemmer, Bogenweg 10, 35085 Ebsdorfergrund, Tel. 0 64 24
/ 67 55). Hierzu ist dem HD-Gutachter ein einwandfreies
Röntgenbild der Hüftgelenke einzureichen, wobei die
Zuchtbuch-Nummer und der Name des geröntgten Hundes in das
Röntgenbild eingeröntgt sein muss. Dem Röntgenbild ist
beizufügen die Original-Ahnentafel, der ausgefüllte, vom VDH
entwickelte Vordruck einer HD-Untersuchung und ein
Verrechnungsscheck über den von der Hauptversammlung des
Deutsch-Kurzhaar-Verbandes festgesetzten Betrag (zurzeit 25,00 €).
Sollte der Hundebesitzer mit der Bewertung nicht einverstanden
sein, kann er auf seine Kosten ein Obergutachten bei einer
veterinärmedizinischen Universitätsklinik seiner Wahl anfordern.
Zuchtausschließende Fehler
- Körperliche Mängel
- grobe Abweichung vom Geschlechtstyp
- Fehlen von mehr als zwei Zähnen von insgesamt 4 P 1 und 2 M 3
- Fehlen eines Zahnes oder mehrerer Zähne (außer P 1 und M 3; nicht
sichtbare Zähne gelten als fehlende
Zähne, sofern nicht ein Deutsch-Kurzhaar-Klub bestätigt, dass auf
einer vorherigen Zuchtschau oder
Zuchtprüfung von einem anerkannten Zucht- oder Formwertrichter deren
Vorhandensein festgestellt wurde
- Überzählige Zähne außerhalb der Zahnreihe
- Mehr als je 6 Schneidezähne im Ober- und im Unterkiefer.
- Vor- oder Rückbiss, Kreuzbiss sowie alle Übergangsformen dazu
- stark lose Augenlider, Ektropium, Entropium, Distichiasis (doppelte
Wimpernreihe)
- Starker Senkrücken, Verkrümmung der Wirbelsäule
- Deformierter Brustkorb, z. B. "abgesetzte Brust"
- Hodenfehler (Rüden müssen zwei offensichtliche normal entwickelte
Hoden aufweisen, die sich vollständig
im Skrotum befinden)
- Wolfszehen und Wolfskrallen
- Lefzenspalt, Kiefer- und Gaumenspalte
- Hunde mit Hüftgelenksdysplasie (leichte, mittlere und schwere HD)
- Nervliche Fehler
Jegliche Art von Wesensschwäche, insbesondere Schussscheue,
Schussempfindlichkeit, Milieuscheue,
Übernervosität, Angst vor lebendem Wild und epileptiforme Anfälle
Zuchtbeschränkungen
Zur Zucht dürfen zuchttaugliche Hündinnen erst verwendet werden,
wenn sie zur Zeit der Paarung das Mindestalter von 18 Monaten
überschritten haben. Ausnahmen von dieser Altersbestimmung werden
nicht erteilt.
Eine Hündin darf innerhalb zweier Kalenderjahre nur zweimal zur Zucht
verwendet werden.
Verfahren der Feststellung der Zuchttauglichkeit
Die Zuchttauglichkeit oder –untauglichkeit wird festgestellt:
a) für den Formwert anlässlich einer Zuchtschau oder durch eine
Einzelbewertung von einem anerkannten Zuchtrichter oder
Formwertrichter,
b) für die Leistung auf einer bestandenen Anlagen- oder
Leistungsprüfung nach den Prüfungsordnungen des
Deutsch-Kurzhaar-Verbandes oder des Jagdgebrauchshundverbandes.
Wenn hiernach die Zuchttauglichkeit oder Zuchtuntauglichkeit
festgestellt ist, wird das Ergebnis von dem zuständigen Verein durch
deutlich sichtbaren Stempelaufdruck "zuchttauglich" oder
"zuchtuntauglich" vermerkt (erste Seite rechts oben in der
Ahnentafel).
Verlust der Zuchttauglichkeit
a) Zeigen sich bei Hunden, die als zuchttauglich beurteilt worden
sind, nachträglich zuchtausschließende Fehler, dazu zählen auch
Erscheinungen bei den Nachkommen, die erfahrungsgemäß auf die Zucht
schädliche Rückschlüsse zulassen, so ist der
Zuchttauglichkeitsvermerk zu löschen. Schadenersatzansprüche aus
solchen Maßnahmen gegen den Verein bzw. Verband sind ausgeschlossen.
Dies ist jedoch nur zulässig, wenn aufgrund eines Antrags und
Berichts des örtlich zuständigen Zuchtwartes der Verbandszuchtwart
eine gründliche Überprüfung vorgenommen hat oder der Eigentümer
des betreffenden Hundes der Löschung freiwillig zustimmt.
Während der Dauer der Überprüfung darf der Hund nicht zur Zucht
benutzt werden. Die Überprüfung beginnt mit der Zustellung des
Berichtes des örtlichen Zuchtwarts an den Eigentümer des Hundes und
den Verbandszuchtwart. Wird die Löschung nicht binnen drei Monaten
vom Bundeszuchtwart verfügt, so endet das vorläufige Zuchtverbot.
b) Der Zuchttauglichkeitsvermerk ist insbesondere zu löschen
aa) bei einem Rüden, wenn dieser mit drei verschiedenen Hündinnen
Nachkommen gebracht hat, die nicht HD-frei sind, bei einer Hündin,
wenn diese mit zwei verschiedenen Rüden Nachkommen gebracht hat, die
nicht HD-frei sind
bb) bei Hündinnen und Rüden, wenn diese mit zwei verschiedenen
Partnern Nachkommen gebracht haben, die epileptiforme Anfälle haben.
Die Zuchtbuchstelle ist von dem Verlust der Zuchttauglichkeit zu
benachrichtigen.
Zuchttauglichkeit im Ausland gezüchteter Hunde
a) DK-Hunde, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland gezüchtet
wurden und die von der FCI anerkannte Ahnentafeln haben, können zur
Zucht zugelassen werden, wenn sie alle Voraussetzungen der
Zuchtordnung des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes e.V. erfüllen. Hierbei
werden vergleichbare ausländische Prüfungen anerkannt. Die Reinzucht
ist über 5 Generationen nachzuweisen.
b) Der Verbandszuchtwart hat vor der Paarung zu überprüfen, ob die
Voraussetzungen für die Zuchtzulassung ausländischer Hunde
vorliegen. Das gilt sowohl für Hündinnen als auch für Rüden.
c) Hunde, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland gezüchtet
wurden und die keine von der FCI anerkannte Ahnentafel haben, können
nach den Regeln der VDH-Zuchtordnung in das Register zum Zuchtbuch
eingetragen werden. Der Hund erlangt dadurch nicht die
Zuchttauglichkeit.
d) Die Deckgebühr wird auch beim Einsatz eines ausländischen Rüden
fällig.
Zuchtverwendung anderer Rassen
Die Einkreuzung anderer Rassen und Schläge ist unzulässig.
Vorliegen der Zuchtvoraussetzungen vor dem Deckakt
Grundsätzlich müssen die in dieser Ordnung beschriebenen
Zuchtvoraussetzungen vor dem Deckakt bereits vorliegen. Falls dies
nicht der Fall ist (z. B. bei einem ungewollten Deckakt), hat der
Bundeszuchtwart darüber zu entscheiden, ob die in dem Wurf liegenden
Welpen Ahnentafeln bekommen, wenn die Elterntiere die
Zuchttauglichkeit erlangt haben. In einem solchen Fall wird für die
Eintragung des Wurfs und die Ausstellung der Ahnentafeln die dreifache
Gebühr erhoben.
Künstliche Besamung
Vor Beginn dieses Verfahrens ist der Verbandszuchtwart zu informieren.
Sämtliche Kosten werden von den Besitzern der Elterntiere getragen.
1. Rüdenbesitzer
Der Rüdenbesitzer sucht einen Tierarzt seiner Wahl, der die
Möglichkeit hat, Samen einzufrieren. Anlässlich der Samenentnahme
wird eine Speichelprobe des Rüden entnommen und zur Anfertigung einer
genetischen Analyse (finger print) derzeit an die Firma MediGenomix
GmbH, Lochhamer Str. 29, 82152 Planegg. Die Firma MediGenomix GmbH
stellt hierfür ein Formular zur Verfügung.
2. Hündinnenbesitzer
Der Hündinnenbesitzer lässt bei einem Tierarzt einer Wahl die
Besamung vornehmen. Es wird ebenfalls eine Speichelprobe entnommen und
derzeit an die Firma MediGenomix GmbH (siehe oben) versandt.
Verhalten nach dem Wurf
Der Züchter nimmt nach ca. 3 Wochen eine Speichelprobe von jedem
Welpen und schickt diese mit den entsprechenden Daten der Elterntiere
(Name und Zuchtbuch-Nummer) derzeit an die Firma MediGenomix GmbH. Das
Ergebnis der Untersuchung wird dem Bundeszuchtwart von der Firma
MediGenomix GmbH mitgeteilt. Bei Übereinstimmung der Daten und damit
Nachweis der korrekten Abstammung gibt der Bundeszuchtwart bei der
Zuchtbuchstelle die Ausfertigung der mit der Wurfmeldung beantragten
Ahnentafeln frei.
Artikel 3
Züchter – Zuchtrecht
Züchter
Züchter eines Wurfes ist grundsätzlich der Eigentümer der Hündin
im Zeitpunkt des Belegens. Dies kann auch eine Züchtergemeinschaft
sein.
Zuchtvertrag
Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin kann durch vertragliche
Abmachungen auf eine dritte Person übertragen werden. Diese
Zuchtrechtsübertragung hat in jedem Fall schriftlich und vor dem
vorgesehenen
Deckakt zu erfolgen. Diese schriftliche Zuchtrechtsübertragung ist
der Zuchtbuchstelle zu melden. Sie muss der Wurfmeldung beigelegt
werden. In der Zuchtrechtsübertragung sind die Rechte und Pflichten
der beiden
Vertragspartner genau zu umschreiben.
Wer das Zuchtrecht einer Hündin temporär übernimmt, gilt für die
Zeit vom Deckakt bis zum Absäugen der Welpen im Sinne dieser
Zuchtordnung als Eigentümer der Hündin.
Werden keine anderen Abmachungen getroffen, so gilt bei einer
Eigentumsübertragung einer trächtigen Hündin der neue Eigentümer
automatisch als Züchter des kommenden Wurfes.
Zwingerbuch
Jeder Züchter soll ein Zwingerbuch führen. Die Verwendung des
VDH-Zwingerbuches wird empfohlen. Mindestens muss es sich dabei jedoch
um in der Reihenfolge der Zuchtvorgänge abgeheftete Kopien der
Wurfunterlagen und der Käuferadressen handeln.
Artikel 4
Eintragung im Zuchtbuch
Im Zuchtbuch des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes, der Fortsetzung des im
Jahre 1897 begründeten Stammbuches Deutsch-Kurzhaar, werden
eingetragen alle im Zuchtjahr, das jeweils vom 01. Oktober bis zum 30.
September des Folgejahres reicht, erteilten Zwingernamen und die im
Zuchtjahr gefallenen Würfe.
Der Zwingername, dessen Schutz der Züchter für sich beantragt
a) Der Zwingername ist der Zuname des Hundes.
Die Eintragung eines Zwingernamens erfolgt aufgrund eines Antrags des
Züchters und eines befürwortenden Berichts des ortszuständigen
Vorsitzenden oder Zuchtwarts des Vereins, dem der Antragsteller
angehört. Der Antrag muss drei Namensvorschläge in der angestrebten
Reihenfolge enthalten. Der Zwingername wird dem Antragsteller auf
Lebenszeit und nur für die von ihm gezüchteten Hunde geschützt.
Ist auf den geschützten Zwingernamen innerhalb von 10 Jahren kein
Wurf eingetragen worden, erlischt der Zwingerschutz, sofern der
Züchter keinen begründeten Antrag auf Verlängerung gestellt hat.
Die Übertragung eines Zwingernamens ist von Todes wegen und unter
Lebenden dann zulässig, wenn in der Person des Übernehmers alle
Voraussetzungen vorliegen, die zur Ersteintragung eines Zwingernamens
erforderlich sind und wenn die Erhaltung der Zucht unter jenem Namen
im Interesse der Kurzhaarzucht liegt. Dies wird insbesondere dann der
Fall sein, wenn die bisherigen Mutterlinien fortgeführt und das im
Zwinger vorhandene Zuchtmaterial übernommen wird. Bloße
Namensübertragung ist unzulässig.
b) Der zugeteilte Zwingername wird von der Zuchtbuchstelle für die
Rasse DK geschützt und dem Züchter nur zum streng persönlichen
Gebrauch zugeteilt.
c) Die Namen von Zwingern, die für die DK-Zucht eine besondere
Bedeutung gewonnen haben, dürfen grundsätzlich nicht neu vergeben
werden. Über eine Neuvergabe des Namens eines Zwingers, in dem mehr
als 20 Würfe gezüchtet wurden, entscheidet der Zuchtbuchführer.
Die Würfe
Die im Zuchtjahr gefallenen Würde werden eingetragen, wenn die
Elterntiere die Voraussetzungen dieser Zuchtordnung erfüllen und der
Züchter einen entsprechenden Antrag stellt.
a) Antrag auf Eintragung eines Wurfes
Der Eintragungsantrag ist innerhalb von vier Wochen nach dem Wurftag
in dreifacher Ausfertigung, die maschinengeschrieben sein muss, an den
ortszuständigen Klubvorsitzenden oder Vereinszuchtwart einzureichen.
Der der Zuchtbuchstelle zuzuleitende Wurfantrag muss die Unterschrift
des zuständigen Vereinsvorsitzenden oder Vereinszuchtwarts enthalten,
mit dem auch die Mitgliedschaft im jeweiligen Verein bestätigt wird.
Der Züchter hat auf dem Wurfantrag eine Erklärung abzugeben, ob er
Kenntnis hat von epileptiformen Anfällen von Welpen aus der
Mutterhündin des Wurfes.
b) Vor- und Nachname
Jeder Hund wird auf einen Vor- und den Zwingernamen seines Züchters
eingetragen.
Vorname, Zwingername, Zuchtbuch-Nummer und Ausbildungskennzeichen der
Eltern sind im Antragsformular anzugeben.
aa) Alle in einem Wurf im Zwinger des Züchters gefallenen Welpen
erhalten Vornamen mit gleichen Anfangsbuchstaben. Das Geschlecht muss
aus dem Vornamen erkennbar sein.
bb) Für Welpen des ersten Wurfes ist der Anfangsbuchstabe
"A" zu verwenden, für nachfolgende Würfe ist bei Vergabe
der Vornamen in alphabetischer Reihenfolge zu verfahren. Wenn ein
Züchter einen Vornamen mehrfach verwendet (z. B. wenn er im zweiten
oder dritten Alphabet bereits ist), dann ist diesen Namen ein I bzw.
II usw. zuzufügen.
cc) Auf dem Eintragungsformular sind zuerst die Namen der Rüden und
dann die der Hündinnen einzutragen, jeweils in alphabetischer
Reihenfolge.
c) Deckbescheinigung
Dem Antrag ist eine Deckbescheinigung beizufügen, die ebenfalls
maschinengeschrieben sein muss, aus der sich Zuchtbuch-Nummer, Name
und Leistungskennzeichen des Rüden sowie Name und Zuchtbuch-Nummer
der Hündin ergeben und der Deckzeitpunkt.
Die Bescheinigung muss mit der Unterschrift des Rüdeneigentümers
versehen sein.
Die offiziellen Formulare dieser Deckbescheinigungen sind bei der
Zuchtbuchstelle erhältlich. Für diese Formulare wird eine Gebühr
erhoben, die grundsätzlich vom Deckrüdenbesitzer, gleichgültig, ob
Inländer oder Ausländer, erhoben wird (zurzeit 30,00 €).
Die Deckbescheinigung hat eine Erklärung des Rüdenbesitzers darüber
zu enthalten, ob er Kenntnis hat, dass nach seinem Rüden Welpen mit
epileptiformen Anfällen gefallen sind.
Der Rüdeneigentümer kann die Aushändigung der Deckbescheinigung
abhängig machen von der Leistung der vereinbarten oder üblichen
Deckvergütung. Als übliche Deckvergütung soll der Preis eines
Welpen im Alter von zwei Monaten unverbindlich gelten.
Eintragung im Ausland gezüchteter Deutsch-Kurzhaar
Im Ausland gezüchtete Deutsch-Kurzhaar-Hunde können im Zuchtbuch
eingetragen werden, sobald sie in das Gebiet der Bundesrepublik
verbracht werden, wenn sie eine vom VDH und der FCI anerkannte
Ahnentafel haben - Ausnahmen gelten für Hunde aus Ländern, die kein
von der FCI anerkanntes Zuchtbuch führen, s. Art. 2.7 c) - und wenn
sie die Bedingungen in Deutschland gezüchteter Hunde erfüllen
(Zuchttauglichkeit der Elterntiere nach den Vorschriften dieser
Ordnung).
Die von dem VDH und der FCI anerkannte Ahnentafel, die vom dem
Rassehundezuchtverein oder der Zuchtbuchstelle des FCI-Landesverbandes
ausgestellt wurde, darf nicht eingezogen werden. Es wird lediglich die
vom Deutsch-Kurzhaar-Verband neu erteilte Zuchtbuch-Nummer in dieser
Ahnentafel vermerkt.
Farben und Abzeichen
Bei den Welpen werden auch deren Farben und Abzeichen eingetragen.
Folgende Farben und Abzeichen sind zulässig:
a) Braun ohne Abzeichen.
b) Braun mit geringen weißen oder gesprenkelten Abzeichen an Brust
und Läufen.
c) Dunkler Braunschimmel mit braunem Kopf, braunen Platten oder
Tupfen. Die Grundfarbe eines derartig
gezeichneten Hundes ist nicht Braun mit Weiß oder Weiß mit Braun,
sondern das Haar zeigt ein so inniges
Gemisch von Braun und Weiß, dass hieraus jenes für den praktischen
Jagdgebrauch so wertvolle
unauffällige Äußere entsteht. An der Innenseite der Hinterläufe
sowie an der Rutenspitze ist die Färbung
häufig heller.
d) Heller Braunschimmel mit braunem Kopf, braunen Platten, Tupfen oder
ohne Platten.
Bei dieser Färbung sind braune Haare in geringem Maße vorhanden, es
herrschen die weißen Haare vor.
e) Weiß mit brauner Kopfzeichnung, braunen Platten oder Tupfen.
f) Schwarze Farbe in denselben Nuancen wie die braune bzw.
Braunschimmelfarbe.
g) Brand ist zugelassen.
h) Blesse, Schnippe und gesprenkelte Lefzen sind zulässig.
Folgende Abkürzungen werden verwandt:
|
Braun |
Br. |
|
Braun mit Abzeichen |
Br. m. Abz. |
|
Dunkelbraunschimmel |
Dbrschl. |
|
Braunschimmel |
Brschl. |
|
Hellbraunschimmel |
Hbrschl. |
|
Schwarzschimmel |
Schwschl. |
|
Hellschwarzschimmel |
Hschwschl. |
|
mit braunem Kopf |
m. br. K. |
|
mit schwarzem Kopf |
m. schw. K. |
|
Brustfleck |
Brfl. |
|
Bruststrich |
Brst. |
|
eine Platte |
Pl. |
|
mehrere Platten |
Pln. |
Ausschluss der Eintragung
Würfe aus Schimmeleltern ( Schwarzschimmel und/oder Braunschimmel),
in denen einfarbige Welpen liegen (Schwarz und/oder Braun) sind von
der Eintragung ausgeschlossen. Liegt in einem Wurf ein einfarbiger
Welpe, so muss ein Elternteil einfarbig sein. Liegt in einem Wurf ein
schwarzhaariger Welpe, so muss ein Elternteil schwarzhaarig sein.
Werden gegen diese Farbregelungen Einwendungen erhoben, so ist bei
dann bestehenden Zweifeln an der Elternschaft die tatsächliche
Elternschaft durch einen Gentest zu klären. Die Kosten dieses
Gentests (DNA) trägt der Züchter.
Eintragungsberechtigte
Alle Eintragungsberechtigten (s. Art. 3) müssen Mitglieder eines dem
Deutsch-Kurzhaar-Verband angeschlossenen Vereins sein.
Abnahme des Zuchtbuches
Die Klubs sind verpflichtet, pro zehn Mitglieder ein Zuchtbuch
abzunehmen.
Artikel 5
Ahnentafel
Ahnentafelausstellung
Für jeden im Zuchtbuch Deutsch-Kurzhaar eingetragenen Hund wird
eine Ahnentafel von der Zuchtbuchstelle ausgefertigt, die einen
wortgetreuen Auszug aus dem Zuchtbuch wiedergibt.
Prüfungs- und Zuchtschauergebnisse
Prüfungs- und Zuchtschauergebnisse werden vom Vorsitzenden oder
Prüfungsleiter des prüfungs- oder schauveranstaltenden Vereins
eingetragen mit Orts- und Datumsangabe und leserlicher Unterschrift.
Für die Richtigkeit von Prüfungs- und Zuchtschauergebnissen leistet
der Verband keine Gewähr. Negative Feststellungen sind in die
Ahnentafel ebenfalls aufzunehmen.
Für abhanden gekommene Ahnentafeln kann gegen Entgelt Ersatz
geleistet werden. Solche Ahnentafeln sind deutlich mit einem
sichtbaren Hinweis wie "Zweitschrift" zu kennzeichnen. Die
Ahnentafel ist bei jedem Eigentumswechsel dem Erwerber zu übergeben.
Ahnentafel für ausländische Hunde
Nach Maßgabe der Regelung der Eintragung ausländischer Hunde ins
Zuchtbuch können für ausländische Hunde zusätzlich deutsche
Ahnentafeln ausgestellt werden. Wegen des hohen Arbeitsaufwandes für
die Ausstellung einer solchen Ahnentafel und die Eintragung eines
ausländischen Hundes ins Zuchtbuch wird eine besondere Gebühr
erhoben ( zurzeit 75,00 €).
Fünf Generationen Elterntiere Ahnentafel für ausländische Hunde
In der Ahnentafel werden fünf Generationen Elterntiere aufgeführt
mit allen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Ahnentafel bekannten
Leistungszeichen und dem besten erreichten Formwert.
Artikel 6
Wurfabnahme und Tätowierung
Tätowierung
Alle eingetragenen Deutsch-Kurzhaar-Welpen müssen tätowiert
werden. Die Tätowierung erfolgt durch den jeweiligen Beauftragten des
Klubs (Tätowierer) in der 7. bis 8. Lebenswoche. Die Zuchtbuchstelle
verschickt die Ahnentafeln an den jeweiligen Tätowierer, die
Kostenrechnung per Nachnahme an den Züchter.
Die Tätowierung erfolgt durch Eindrücken der vollständigen
Zuchtbuch-Nummer in den rechten Behang des Welpen und in die
Ahnentafel.
Der Tätowierer muss die Tätowierung des gesamten Wurfes ablehnen:
a) wenn die Ahnentafeln bei der Zuchtbuchstelle nicht bezahlt wurden
(Beleg);
b) wenn zum Zeitpunkt des Tätowierens nicht alle lebenden Welpen
anwesend sind (die Ahnentafeln der eingegangenen Welpen werden vom
Tätowierer entwertet);
c) wenn die Zeichnung der Mutter und der Welpen nicht mit den Angaben
auf den Ahnentafeln übereinstimmen und dadurch Zweifel an der
Identität entstehen. Für die Kennzeichnung ist Artikel 4 Absatz 5
der Zuchtordnung maßgeblich;
d) wenn die Haltung oder der Zustand der Hunde den Grundsätzen der
Tierhaltung entgegensteht.
Einsprüche gegen die Entscheidung des Tätowierers werden gemäß
Artikel 9 der Zuchtordnung behandelt.
Kosten der Tätowierung
a) Der Tätowierer vereinbart mit dem Züchter rechtzeitig Termin
und Ort der Tätowierung und Wurfbesichtigung. Die Tätowierkosten
trägt der Züchter. Sie sind vor der Tätowierung an den jeweiligen
Klub oder an den Tätowierer zu zahlen.
b) Die Gebühren der Tätowierung regeln die Vereine.
Das Selbsttätowieren durch den Züchter ist untersagt.
Farbe der Tätowierung:
Zur Tätowierung darf wegen der besseren Lesbarkeit ab Inkrafttreten
dieser Zuchtordnung nur noch grüne Paste verwendet werden.
Kennzeichnung der Hunde durch einen einzupflanzenden Chip
Wenn durch gesetzliche Regelung vorgeschrieben wird, dass Hunde zu
ihrer Identifizierung mit einem Chip zu versehen sind, so kann dieser
Chip zusätzlich eingepflanzt werden. Wegen der Möglichkeit, dass
solche Chips entfernt, ggf. auch gefälscht werden können oder dass
sie schädliche Einflüsse auf den Gesundheitszustand oder auf
eventuelle Röntgenmaßnahmen haben können, kann diese Kennzeichnung
nur zusätzlich zur Tätowierung vorgenommen werden.
Artikel 7
Eigentumswechsel
Vermerk auf der Ahnentafel
Jeder Eigentumswechsel ist auf der Rückseite der Ahnentafel mit Namen
und Anschrift des Erwerbers zu vermerken.
Eigentum an der Ahnentafel
Die Ahnentafel geht mit dem Hund in das Eigentum des Erwerbers über.
Bescheinigung des Eigentumswechsels
Der Eigentumswechsel wird vom Vorbesitzer bescheinigt.
Artikel 8
Ordnungs- und Strafbestimmungen
Auf der Wahrheit des Inhalts des Zuchtbuches und der Ahnentafel
beruht der Wert für das gesamte Zuchtgeschehen.
Wer zur Erfüllung des hohen Zwecks des Zuchtbuches und der
Ahnentafel nicht vorbehaltlos beiträgt, schädigt den Verbandszweck
und die Aufgaben der im Verband zusammengeschlossenen Vereine. Alle
Vereine und der Verband sind in solchen Fällen verpflichtet,
Maßnahmen zu ergreifen, welche den Verbandszweck sicherstellen; dies
kann u. U. vom zeitlich abgegrenzten Zuchtverbot bis zum Ausschluss
des Betreffenden reichen, unabhängig von strafrechtlichem Vorgehen
unter bestimmten Voraussetzungen. Eintragungen, die aufgrund
wissentlich falscher oder grob fahrlässiger Angaben erfolgen, werden
auf Antrag des Verbandszuchtwarts im Zuchtbuch gelöscht, die
unrichtigen Ahnentafeln eingezogen, die getroffenen Feststellungen
werden in den Kurzhaar-Blättern veröffentlicht.
Angaben, die sich infolge leichter Fahrlässigkeit als unrichtig
erweisen, werden auf Kosten des Betroffenen berichtigt. Die
Berichtigung wird in den Kurzhaar-Blättern bekannt gemacht. Alle
Eintragungen, die den Bestimmungen dieser Zuchtordnung nicht
entsprechen, sind zurückzuweisen.
Auf die Zuchtordnung finden die Bestimmungen der Disziplinarordnung
Anwendung.
Artikel 9
Einspruchsregelung
Alle Entscheidungen, die Maßnahmen gemäß dieser Zuchtordnung
betreffen, erlässt der Verbandszuchtwart nach Anhörung des
Betroffenen, des Leiters der Zuchtbuchstelle sowie des Vorsitzenden
des Vereins, dem der Betroffene angehört.
Beschwerden über Maßnahmen des Verbandszuchtwarts entscheidet das
geschäftsführende Präsidium nach Anhörung der Beteiligten
endgültig. Die Anhörung der Beteiligten kann schriftlich erfolgen.
Beschwerden sind nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Zugang des
Bescheides des Verbandszuchtwarts durch eingeschriebenen Brief an den
Verbandspräsidenten zulässig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Artikel 10
Gebühren
Der Verband erhebt durch die Zuchtbuchstelle Gebühren, die vom
geschäftsführenden Präsidium festzusetzen sind. Änderungen sind in
den Kurzhaar-Blättern rechtzeitig bekannt zu geben.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Zuchtordnung wurde von der Hauptversammlung des
Deutsch-Kurzhaar-Verbandes am 22.03.2003 beschlossen.
Sollten aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse oder
züchterischer Erfahrungen Änderungen unerlässlich notwendig werden,
können sie durch eine vom geschäftsführenden Präsidium getroffene
Zwischenregelung Berücksichtigung finden.
Die Zuchtordnung tritt mit Beginn des Zuchtjahres 2004 am 01.
Oktober 2003 in Kraft.