Verbandsemblem DEUTSCH-KURZHAAR-VERBAND E.V.

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Satzung
des Weltverbandes Deutsch-Kurzhaar

1. Der Weltverband Deutsch-Kurzhaar ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Vereinen und Klubs, die Deutsch-Kurzhaar züchten und führen, zum Zwecke der Angleichung ihrer Bestimmungen auf den die Zucht, Ausbildung und Haltung betreffenden Gebieten, auch von Absprachen in Veranstaltungs- und Organisationsfragen sowie engere Kontaktnahme und Austausch von Erfahrungen. Der Sitz des Weltverbandes ist der Ort in der BRD, an dem sich die Geschäftsstelle befindet.

2. Dem Zusammenschluss können und sollen beitreten alle für das jeweilige Land zuständigen, von den kynologischen Dachverbänden anerkannten Vereine und Klubs Deutsch-Kurzhaar. Die für den jeweiligen Verein oder Klub vom zuständigen Kennel-Klub erlassenen Bestimmungen sollen nicht angetastet werden. Auf eine Neufassung solcher Bestimmungen aber sollten die zusammengeschlossenen Vereine versuchen, Einfluss zu nehmen.

3. Vereine und Klubs, die nach der Gründungsversammlung des Zusammenschlusses dieser Gemeinschaft beitreten wollen, können bei der Geschäftsstelle einen in deutscher Sprache abzufassenden Aufnahmeantrag in doppelter Fertigung stellen. Sie müssen mit der Antragstellung erklären, dass sie die Satzung anerkennen. Über ihre Aufnahme wird, durch die Geschäftsstelle veranlasst, in schriftlicher Abstimmung entschieden. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn 2/3 der Vereine für eine Aufnahme stimmen. Einspruch gegen die Aufnahme eines neuen Vereins ist nur zulässig mit entsprechend fundierter Begründung. Er muss unterschrieben zu dem für die Abstimmung genannten Termin in doppelter Fertigung der Geschäftsstelle vorliegen.

4. Der Zusammenschluss wird geleitet vom Gründerverein der Rasse, dem Deutsch-Kurzhaar-Verband e.V. Deutschland, der den Präsidenten und den Geschäftsführer stellt. Zwei Vizepräsidenten, die nicht aus dem Mutterland der Rasse kommen sollen, werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren auf einer turnusmäßigen Sitzung der Mitglieder des Weltverbandes mit einfacher Mehrheit gewählt.

5. Die Sitzungen werden von Fall zu Fall, wenigstens aber alle 2 Jahre vom Geschäftsführer im Auftrage des Präsidenten einberufen. Sie werden vom Präsidenten oder einem von ihm beauftragten Vertreter geleitet. Für die Durchführung von Sitzungen soll jeweils der Durchführungsort der internationalen DK-Prüfung (IKP) gewählt werden.

6. Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme. Der Präsident ist stimmberechtigt. Bei allen Abstimmungen gilt einfache Stimmenmehrheit der vertretungsberechtigten Versammlungsteilnehmer. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters. Es gilt stets die offene Stimmabgabe. Die Vertretungsberechtigung ist mit einer Stimmkarte, die mit der Einladung verschickt wird, nachzuweisen.

7. Schriftliche Abstimmung ist möglich.

8. Die Verhandlungen werden in deutscher Sprache geführt, der Schriftverkehr ist auch in englischer, französischer und spanischer Sprache möglich.

9. Vertretungsberechtigten Versammlungsteilnehmern ist gestattet, einen Dolmetscher mit in Versammlungen zu nehmen.

10. Jeder Mitgliedsverein ist antragsberechtigt. Anträge sind stets an den Geschäftsführer in einer der vier Sprachen (deutsch, französisch, englisch, spanisch) je in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Anträge können bei Sitzungen nur behandelt werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen. Das bedeutet, dass sie wenigstens 6 Wochen vor der Versammlung der Geschäftsstelle vorliegen müssen.

11. Die Versammlungsniederschriften sind vom Geschäftsführer zu fertigen, müssen vom Präsidenten oder dessen Vertreter genehmigt sein und sind jedem Mitgliedsverein zuzustellen.

12. Zu Sitzungen können pro Verein höchstens 2 Vertreter zugelassen werden. Die Reisekosten und Spesen hat jeder Mitgliedsverein selbst zu tragen.

13. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Größere, von einer Mitgliederversammlung beschlossene Ausgaben werden am Schluss eines jeden Kalenderjahres in einer Jahresabrechnung zusammengestellt und den Mitgliedsvereinen zugesandt. Solche Unkosten sind dann zu gleichen Teilen von den Mitgliedsvereinen abzudecken. Sollten die Geschäftsunkosten sich in einer Art mehren, dass dem Zusammenschluss diese zu tragen nicht mehr zugemutet werden kann, wird bei der nächsten Mitgliederversammlung beraten, ob künftig ein Mitgliedsbeitrag oder eine Umlage erhoben wird.

14. Der Austritt eines Mitgliedsvereins ist, vom Gründungstag an gerechnet, nur jeweils 1/4 Jahr vor Ablauf von 2 Jahren möglich.

15. Ein Mitgliedsverein oder -Klub des Zusammenschlusses kann von der
Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn er sich schwere Verfehlungen zuschulden kommen lässt, die das Ansehen der Gemeinschaft schädigen oder bei gröblichen Verstößen gegen die Geschäftsordnung. Das Ausscheiden eines DK-Vereins oder -Klubs aus einem der FCI angehörenden Kennel-Klub durch Austritt oder Ausschluss hat nicht automatisch das Ausscheiden aus dem Zusammenschluss zur Folge. Ein der FCI angehörender Kennel-Klub hat, wenn er den Ausschluss eines Vereins oder Klubs aus dem Zusammenschluss beantragt, nachzuweisen, dass der betreffende Verein oder Klub sich schwerwiegende Vergehen in der Zucht oder gravierende Verstöße gegen die FCI-Bestimmungen zuschulden kommen ließ. In allen Fällen entscheidet die Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit. Das gleiche gilt für Länder, die nicht der FCI angeschlossen, aber mit ihr assoziiert sind.

Dem Weltverband beigetretene Vereine und Klubs aus einem gewissen Lande sollen keine kynologischen Aktivitäten in anderen Ländern entfalten oder unterstützen ohne eine schriftliche Einwilligung des DK-Vereins/Klubs in diesen Ländern. Von dieser Regel sind ausgenommen Aktivitäten von Personen, die für Prüfungen von einem, zu dem Zusammenschluss gehörenden DK-Verein/Klub eingeladen worden sind.

16. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Mitgliedsvereine. Es ist hierfür eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Für Änderungen und Ergänzungen der Satzung muss ebenfalls eine 2/3-Mehrheit vorliegen. Alle Mitgliedsvereine sind an Mehrheitsbeschlüsse gebunden.