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Ordnung für Herbstzuchtprüfung
- SOLMS
-

vom 19. März 2005

I. Zweck der Prüfung

(1) Die "Solms" - Prüfung ist eine Zuchtprüfung. Sie stellt eine Ergänzung und Erweiterung der Zuchtprüfung im Frühjahr dar.

(2) Sinn und Aufgabe der Solms-Prüfung ist - wie beim Derby - die Feststellung der natürlichen Anlagen des Junghundes im Hinblick auf seine Eignung und zukünftige Verwendung im vielseitigen Jagdgebrauch und als Zuchthund, sowie die Feststellung des Erbwertes seiner Eltern.

Der allgemeinen Wesensfestigkeit hat eine besondere Aufmerksamkeit zu gelten.

(3) Die Abrichtung des Junghundes für den praktischen Jagdgebrauch in der Feld- und Wasserarbeit muss zu dieser Zeit im wesentlichen abgeschlossen sein. Da durch die abgeschlossene Ausbildung die natürlichen Anlagen oft verdeckt sind, haben die Richter besondere Sorgfalt auf die Anlagenermittlung zu legen.

(4) Voraussetzung für eine gewissenhafte Prüfung sind große, gut mit Flugwild und Hasen besetzte Reviere, die zugleich ein ausreichend großes, mit Schilf bestandenes Wassergelände aufweisen müssen.

(5) Die Erkennung des Erbwertes der Eltern und der Zuchteignung des Prüflings wird durch Prüfung möglichst vieler Wurfgeschwister wesentlich erleichtert.

II. Veranstaltung der Prüfung
§ 1

Die Herbstzuchtprüfung - Solms - darf nur im Herbst abgehalten werden. Die Durchführung ist Aufgabe der Klubs.

§ 2

(1) Zugelassen werden alle Deutsch-Kurzhaar-Vorstehhunde, die nach dem 1. Oktober des vorvergangenen Jahres der Prüfung gewölft wurden. Sie müssen im Zuchtbuch DK oder in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen sein.

(2) Die über 20 Monate alten Hunde sollen, wenn mehr als 3 von ihnen anwesend sind, in einer Gruppe zusammen geprüft werden.

(3) Vorstehhunde anderer Rassen mit FCI-Papieren können an DK-Prüfungen außer Konkurrenz teilnehmen.

§ 3

(1) Grundsätzlich soll in Fachgruppen geprüft werden. Jedoch bleibt den Klubs eine andere Regelung vorbehalten.

(2) Wird die Prüfung so durchgeführt, dass eine Richtergruppe alle ihr zugeteilten Hunde in allen Fächern prüft, so dürfen bei einer eintägigen Prüfung höchstens 6 Hunde einer Gruppe zugeteilt werden.

III. Durchführung der Prüfung

Allgemeines
§ 4

Die Hunde sind in allen Fächern einzeln und eingehend durchzuprüfen. Jedem Hunde ist mehrfach Gelegenheit zu geben, sein Können zu beweisen. Im Bericht (Formular) sind alle wichtigen Einzelheiten zu vermerken.

Prüfungsfächer
§ 5

Die Herbstzuchtprüfung Solms gliedert sich in die Fächer:

1. Feldarbeit
Nase
Suche
Vorstehen
Arbeit am geflügelten Huhn (Fasan), einschl. Bringen
oder: Verlorensuchen und -bringen eines frisch geschossenen Huhns (Fasan), 
dessen Fallen vom Hund nicht eräugt wurde
oder: Bringen auf der Federwildschleppe

2. Wasserarbeit
Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer
Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer

3. Haarwildschleppe (Hase/Kanin)

4. Art des Bringens
Hase oder Kanin
Ente
Huhn / Fasan / Taube / Ente

5. Führigkeit

6. Gehorsam

7. Arbeitsfreude

8. Art des Jagens
Die Art des Jagens (spurlaut, sichtlaut, fraglich, stumm oder waidlaut) ist nach Möglichkeit festzustellen. Spurlautes, sichtlautes oder stummes Jagen kann nur am Hasen oder Fuchs gewertet werden. Der an anderem Haarwild gezeigte Laut ist zusätzlich auf der Zensurentafel zu vermerken und vom Prüfungsleiter abzuzeichnen.

Feldarbeit
§ 6

(1) Der Hauptwert ist auf die Feststellung der Nasengüte, sicheren und schnellen Findens sowie auf eine flüssige, ausdauernde und planmäßige Suche zu legen.

Für die Anlagenbeurteilung des Solms-Hundes sind der im allgemeinen (gegenüber dem Derby-Hund) fortgeschrittenere Reifegrad und die größere Erfahrung in Ansatz zu bringen.

Nase:

(2) Die Beurteilung der Nasengüte ist gleichzeitig der wichtigste und der schwierigste Teil der Feldprüfung. Die Nasenleistung kann im wesentlichen nur durch eine genaue Beobachtung einer Vielzahl von Anzeichen indirekt beurteilt werden. Die Beurteilung setzt daher große Kenntnisse und reiche Erfahrung seitens der Richter voraus, um die jeweiligen Umstände wie Bewuchs, Windverhältnisse usw. angemessen berücksichtigen zu können.

Bei feinnasigen Hunden ist der Arbeitsstil vor allem durch den Nasengebrauch geprägt. Diese Hunde hängen mit der Nase im Wind, markieren kurz Wild- oder Vogelwitterung, kauen die Witterung beim Vorstehen, sie finden rasch, ziehen weit an und verstehen es, das Wild sicher zu zeigen. Eine mehr waagerechte als senkrechte Kopfhaltung ist Merkmal einer guten Nasenführung und lässt oft auch Rückschlüsse auf die Güte der Nase zu.

Suche:

(3) Die Suche soll flott, raumgreifend und planmäßig, stetig und ausdauernd sein, keineswegs aber rasend, unkonzentriert, unbeständig und aufs Auge eingestellt. Der Stil der Suche soll vom Gebrauch der Nase und vom Willen zum Finden geprägt sein. Die Suche ist im übrigen um so höher zu bewerten, je mehr sie sich dem Gelände und dem Wind anpasst. Gute Raumaufteilung, richtiges Wenden in den Wind, richtiges Herangehen an Deckungen sind für die Beurteilung der Suche ebenso bedeutungsvoll wie ein dem Gelände und dem jeweiligen Bewuchs angepasstes Tempo und ein flüssiger, raumgreifender, auf Ausdauer eingestellter Galoppsprung. Der Stil der Suche lässt im übrigen wertvolle Rückschlüsse auf Wesen, Ausgeglichenheit und innere Ruhe zu.

Vorstehen:

(4) Der Hund soll gefundenes, festlegendes Federwild so lange vorstehen oder vorliegen, bis der Führer herangekommen ist und das Wild heraustritt bzw. das Wild von selbst aufsteht oder abstreicht. Das Vorstehen soll ausdrucksvoll sein. Ein kurzes Markieren genügt nicht. Als Vorstehen darf nur positives Vorstehen, d. h. Vorstehen vor Wild, bewertet werden. Merkmale sehr guten Vorstehens sind auch das richtige Taxieren der Entfernung, selbständiges Nachziehen, zielstrebiges Umschlagen und Festmachen laufenden Wildes. Wiederholtes überzeugendes Vorstehen ohne Wild (Leerstehen) ist ein Zeichen unsicheren Vorstehens und als fehlerhaft zu werten.

Bei Mangel an Federwild ist die Vorstehleistung an Haarwild entsprechend zu werten.

(5) Nach Möglichkeit soll vor dem Hund ein Stück Federwild erlegt werden, andernfalls muss zur Feststellung der Schussfestigkeit im Felde während der Suche - ohne dass der Hund Wildberührung hat - geschossen werden. Die Schussruhe ist nicht zu bewerten.

(6) Der Hund soll ein möglichst frisch geschossenes Stück Federwild bringen:

a) Als Arbeit am geflügelten Huhn ist zu bewerten, wenn der Hund das Geläuf eines geflügelten Huhnes (Fasans) ausarbeitet, das Stück Wild findet und seinem Führer bringt.

b) Hat ein Hund keine Möglichkeit, ein geflügeltes Stück Federwild zu arbeiten und zu bringen, so kann das Verlorensuchen und -bringen eines frisch geschossenen Stückes Federwild als Arbeit gewertet werden, wenn der Hund das Fallen des Wildes in die Deckung nicht eräugte.

Den Richtern ist es freigestellt, einen anderen Hund für diese Arbeit heranzuziehen, falls der z. Z. arbeitende Hund das Stück hat fallen sehen.

Dem Führer ist die ungefähre Stelle zu bezeichnen, an der das Huhn (Fasan) fiel. Der Hund muss ca. 40 m vor dieser Stelle zum Verlorensuchen geschnallt werden.

Der Hund soll kurz vor dem Führer unter der Flinte suchen und soll durch beherrschte Gangart und tiefe Nase erkennen lassen, dass er verlorenfinden will.

Die Bewertung dieser Arbeit hat danach zu erfolgen, wie der Hund sich auf diese Aufgabe einstellt.

c) Sind die Möglichkeiten a) und b) nicht gegeben, bzw. vermochte der Hund bei der Arbeit b) nicht zu finden, so ist ihm eine Federwildschleppe (Huhn, Fasan, Taube oder Ente) zu legen.

1) Die Schleppe ist von einem Richter auf bewachsenem Boden mit Nackenwind, unter Einlegung von zwei stumpfwinkeligen Haken, 150 m weit zu legen. Die Entfernung zwischen den einzelnen Schleppen muss überall mindestens 100 m betragen. An das Ende ist ein möglichst frisch geschossenes Stück Federwild frei abzulegen (nicht verdeckt oder in eine Bodenvertiefung). Danach hat sich der Richter in Verlängerung der Schleppe zu entfernen und sich so zu verbergen, dass er vom Hund nicht eräugt werden kann. Dort muss er das geschleppte Stück Federwild von der Schleppenleine befreien und frei vor sich hinlegen. Er darf dem Hund nicht verwehren, dieses Stück aufzunehmen. Der Hund darf das Legen der Schleppe nicht eräugen. Der Führer kann verlangen, dass seinem Hund das geschleppte Stück zum Bringen niedergelegt wird. Falls er hiervon Gebrauch machen will, hat er dies den Richtern vor Beginn der Arbeit mitzuteilen.
Auf Wunsch des Führers können die Schleppen auch mit einem Stück der betreffenden Wildart hergestellt werden. Das geschleppte Stück ist in jedem Fall vor Beginn der Arbeit von der Schleppleine zu befreien.

2) Der Führer darf die ersten 20 m der Schleppe am Riemen arbeiten, dann muss er den Hund schnallen und stehen bleiben. Falls der Hund, ohne gefunden zu haben, zurückkommt und nicht selbständig die Schleppe wieder annimmt, darf der Führer ihn noch zweimal ansetzen. Unter Ansetzen ist hierbei jede Einwirkung des Führers auf den Hund zu verstehen, erneut die Schleppe aufzunehmen.

3) Gefordert wird williges, schnelles und selbständiges Finden sowie schnelles Aufnehmen und freudiges Bringen des Stückes ohne weitere Beeinflussung durch den Führer. Die Schleppenarbeit ist nicht als Spurarbeit zu bewerten. Sie dient zur Feststellung des Finde- und Bringwillens und der Bringfreude. Dabei ist lediglich zu beurteilen, wie der Hund sich auf die Arbeit einstellt, ob er finden und bringen will und ob er das Wild seinem Führer überhaupt zuträgt.

4) Die Ausführung des Bringens bei a), b) und c) (wie der Hund das Wild aufnimmt, trägt und abgibt) ist unter "Art des Bringens" zu zensieren (siehe § 9).

(5) Wird der Hund bei der Schleppenarbeit oder beim Bringen durch außergewöhnliche Umstände gestört, so ist es in das Ermessen der Richter gestellt, ihm eine neue Arbeit zu gewähren. In diesem Falle wird die erste Arbeit nicht bewertet.

(6) Zeigt der Hund zunächst eine Leistung bei der Verlorensuche eines in die Deckung gefallenen Huhns oder auf der Federwildschleppe und bringt später seinem Führer ein geflügeltes Huhn (Fasan) mit guter oder sehr guter Leistung, so ist diese letzte - wertvollere - Arbeit dem Hund anzurechnen.

Wasserarbeit
§ 7

Es werden folgende Fächer in dieser Reihenfolge geprüft:

Schussfestigkeit und Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer, Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer, Art des Bringens.

1. Schussfestigkeit

(1) Eine erlegte Ente wird möglichst weit ins offene Wasser geworfen und der Hund zum Bringen aufgefordert.

(2) Während der Hund auf die Ente zuschwimmt, wird ein Schrotschuss auf das Wasser in Richtung Ente abgegeben. Der Hund muss nun die Ente selbständig bringen.

(3) Ein Hund, der hierbei versagt, darf nicht weiter am Wasser geprüft werden.

(4) Erweist sich ein Hund als nicht schussfest, ist der Grad entsprechend den allgemeinen Bestimmungen $11, Anmerkung 1 festzustellen.

2. Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer

(1) Das Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer erfolgt unmittelbar nach der Prüfung der Schussfestigkeit.

(2) Dazu wird eine frisch erlegte Ente so in eine Deckung geworfen, dass der Hund weder das Werfen noch die Ente vom Ufer aus eräugen kann.

Die Ente ist so zu platzieren (Insel, gegenüberliegendes Ufer, Schilffläche), dass der Hund über eine freie Wasserfläche in die Deckung geschickt werden muss.

(3) Dem Führer wird von einem Ort aus, der mindestens 30 m von der Ente entfernt ist, die ungefähre Richtung angegeben, in der die Ente liegt. Der Hund soll von dort aus die Ente selbständig suchen, er muss sie finden und seinem Führer zutragen.

(4) Der Führer darf seinen Hund unterstützen und lenken, jedoch mindern dauernde Einwirkungen oder Schuss bzw. Steinwurf das Prädikat.

(5) Ein Hund, der in diesem Fach nicht mindestens mit dem Prädikat "genügend" bewertet wird, darf nicht weiter geprüft werden.

3. Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer

(1) Eine Ente wird in der Deckung ausgesetzt, ohne dass ein Anschuss markiert wird. Diese Vorbereitung darf der Hund nicht eräugen können.

(2) Nach dem Aussetzen führen die Richter den Führer zu einem Punkt in Schrotschussentfernung vom Aussetzort bzw. von der Ente und geben ihm die Richtung an. Hier fordert der Führer seinen Hund zur Nachsuche auf.

(3) Der Hund soll die Ente selbständig suchen und finden. Der Führer darf ihn bei der Arbeit lenken und unterstützen, jedoch mindern ausdauernde Einwirkungen das Prädikat.

(4) Sobald der Hund die Ente aus der Deckung drückt und sichtig verfolgt, ist sie vom Führer oder einer dazu bestimmten und berechtigten Person zu erlegen, wenn das ohne Gefährdung der Sicherheit möglich ist.

(5) Die erlegte Ente muss vom Hund selbständig gebracht werden.

(6) Die Richter sollen die Arbeit eines Hundes beenden, sobald sie sich ein abschließendes Urteil gebildet haben. Das gilt auch dann, wenn die Ente nicht vor dem Hund erlegt wurde.

(7) Ein Hund, der eine Ente beim erstmaligen Finden nicht selbständig bringt, kann die Prüfung nicht bestehen.

In diesem Fall gilt auch das "Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer" bzw. das "Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer" als nicht bestanden. Eine vom Hund eräugte Ente gilt als gefunden.

(8) Stößt der Hund bei seiner Arbeit zufällig auf eine andere Ente, so ist auch diese Arbeit zu bewerten.

(9) Die Richter können die Arbeit beenden, wenn sie den Eindruck gewonnen haben, dass der Hund den Anforderungen nicht genügt.

4. Bringen

(1) Bei der Urteilsfindung "Art des Bringens" sind alle Bringarbeiten des Hundes bei der Wasserarbeit zu berücksichtigen.

(2) Legt der Hund die gebrachte Ente zunächst ab - z.B. um sich zu schütteln, so kann er für diese Bringarbeit höchstens "gut" erhalten. Fasst der Hund jedoch die vor ihm erlegte oder die ins Wasser geworfene Ente zunächst ungünstig (z.B. an Kopf, Schwinge oder Ruder) und verbessert an Land den Griff ohne sich zu schütteln, bringt sie dann, setzt sich und gibt korrekt ab, so darf der Hund wegen der Verbesserung des Griffes nur dann in der Bewertung herabgesetzt werden, wenn ihm hierbei eine noch lebende Ente hätte entkommen können.

(3) Es darf dem Hund auch nicht als Fehler angerechnet werden, wenn er sich schüttelt und dabei die Ente im Fang behält. Für die Bewertung der Bringarbeit ist darauf zu achten, dass der Hund die Ente dem Führer vorschriftsmäßig zuträgt, sich setzt und sie korrekt ausgibt.

Haarwildschleppe
§ 8

(1) Die Arbeit auf der Haarwildschleppe wird mit möglichst frisch geschossenem Hasen oder Kanin geprüft. Die Schleppen sind von einem Richter in übersichtlichem Gelände unter Einlegung von zwei stumpfwinkeligen Haken, möglichst mit Nackenwind 500 Schritt weit zu legen. Die Entfernung zwischen den einzelnen Schleppen muss überall mindestens 100 m betragen. Das geschleppte Stück oder ein frisches Stück gleicher Wildart wird am Ende frei niedergelegt (nicht verdeckt oder in eine Bodenvertiefung). Danach hat sich der Richter in Verlängerung der Schleppe zu entfernen und sich so zu verbergen, dass er vom Hund nicht eräugt werden kann. Dort muss er das geschleppte Stück von der Schleppenleine befreien und frei vor sich hinlegen. Er darf dem Hund nicht verwehren, dieses Stück aufzunehmen. Der Hund darf das Legen der Schleppe nicht eräugen. Der Führer kann verlangen, dass seinem Hund das geschleppte Stück zum Bringen niedergelegt wird. Falls er hiervon Gebrauch machen will, hat er dies den Richtern vor Beginn der Arbeit mitzuteilen.
Auf Wunsch des Führers können die Schleppen auch mit einem Stück der betreffenden Wildart hergestellt werden. Das geschleppte Stück ist in jedem Fall vor Beginn der Arbeit von der Schleppleine zu befreien.

(2) Der Führer darf die ersten 50 m der Schleppe am Riemen arbeiten, dann muss er den Hund schnallen und stehen bleiben. Falls der Hund, ohne gefunden zu haben, zurückkommt und nicht selbständig die Schleppe wieder annimmt, darf der Führer ihn noch zweimal ansetzen. Unter Ansetzen ist hierbei jede Einwirkung des Führers auf den Hund zu verstehen, erneut die Schleppe aufzunehmen.

(3) Gefordert wird williges, schnelles und selbständiges Finden sowie schnelles Aufnehmen und freudiges Bringen des Stückes ohne weitere Beeinflussung durch den Führer. Die Schleppe dient zur Feststellung des Finde- und Bringwillens und darf keinesfalls als Spurarbeit gewertet werden. Dabei ist lediglich zu beurteilen, wie der Hund sich auf die Arbeit einstellt, ob er finden und bringen will und ob er das Wild seinem Führer überhaupt zuträgt. Bezüglich Störung durch außergewöhnliche Umstände gilt die Bestimmung bei der Huhnschleppe (§ 6 Abs. [7]) analog.

(4) Die Ausführung des Bringens, Tragens und Abgebens ist unter "Art des Bringens" zu zensieren.

Bringen
§ 9

(1) Unter Art des Bringens ist die Ausführung des Bringens, d. h. die erlernte Fertigkeit, wie der Hund aufnimmt, zuträgt und abgibt, zu zensieren.

(2) Das korrekte Aufnehmen und Tragen zeigt sich darin, dass der Hund seinen Griff nach Art und Schwere des Wildes einrichtet. Fehlerhaft ist sowohl zu starkes als auch zu zaghaftes Zufassen, Halten und Tragen. Knautschen ist als Fehler zu werten und auf der Preisbescheinigung besonders zu vermerken.

(3) Das korrekte Abgeben zeigt sich darin, dass der Hund mit dem gebrachten Wild zum Führer kommt, sich ohne Kommando oder auf einfaches - nicht lautes! - Kommando des Führers bei ihm setzt und das Wild so lange ruhig im Fang hält, bis der Führer es ohne hastiges Zugreifen gefasst hat und es ihm mit einem entsprechenden Kommando abnimmt.

(4) Alle drei Bringfächer (Huhn/Fasan/Taube/Ente, Ente und Haarwild) sind einzeln zu bewerten. Aus allen drei Vorzensuren ist eine Durchschnittsnote zu ermitteln. Steht diese als Bruchteil zwischen zwei Zensuren, so hat sich die Note nach der Art des Bringens von Haarwild zu orientieren.

(5) In jedem Fach muss eine Leistung vorliegen.

(6) Anschneider und Totengräber sowie hochgradige Knautscher und Rupfer sind von der Weiterprüfung auszuschließen.

(7) Ein Hund, der das Stück Wild (Federwild und Haarwild) beim erstmaligen Finden nicht bringt, scheidet ebenfalls aus der Prüfung aus.

Führigkeit
§ 10

Die Führigkeit ist die aus Veranlagung erwachsene Voraussetzung für jede jagdlich nützliche Zusammenarbeit zwischen Führer und Hund. Die Art der Führigkeit zeigt sich in der Willigkeit des Hundes, mit seinem Führer, bei guter Lenksamkeit, jederzeit Verbindung zu halten, und in der freiwillig dem Führer entgegengebrachten Bereitschaft, sich in dessen Dienst zu stellen.

Gehorsam
§11

(1) Anders als die Führigkeit versteht man als Gehorsam eine erziehungs- oder abrichtungsbedingte Form der direkten Unterordnung. Sie wird dem Hund seitens des Führers einseitig abverlangt.

(2) Der Gehorsam ohne Wildberührung zeigt sich in der Lenkbarkeit des Hundes bei seiner Arbeit und darin, dass der Hund dem vernommenen und verstandenen Befehl seines Führers (Ruf, Pfiff oder Wink) sofort und willig folgt. Er zeigt sich auch darin, dass sich der Hund bei der Arbeit anderer Hunde ruhig verhält und damit beweist, dass er auf der Jagd seinen Führer oder einen Mitjäger nicht stört.

(3) Der Gehorsam bei Wildberührung wird insoweit verlangt, als der Hund abstreichendem Federwild nicht nachprellen soll. Langanhaltendes Hetzen von Hasen, wodurch sich der Hund der Durchprüfung in den Kernfächern der Feldarbeit am Federwild entzieht, ist als Fehler zu werten und kann in Wiederholungsfällen zum Ausscheiden führen.

(4) Der Gehorsam ist Ausdruck einer sauberen und gründlichen Abrichtung. Er ist Voraussetzung für jede jagdliche Brauchbarkeit. Die prüfungsmässige Feststellung ist deshalb von größter Wichtigkeit.

Arbeitsfreude
§ 12

Die Arbeitsfreude zeigt sich in der Lust und dem unermüdlichen Eifer, mit dem der Hund seine einzelnen Arbeitsaufgaben vollbringt. Sie ist durch eingehende Beobachtungen während der gesamten Prüfung festzustellen und zu bewerten.

Arbeit am Hasen
§ 13

(1) Sollte ein Hund, vom Führer gewollt oder zufällig, eine sehr gute Arbeit auf der Spur eines seitens des Hundes nicht eräugten Hasen zeigen, so ist diese Arbeit durch den üblichen Stern (Andreas-Stern) zu kennzeichnen. Diese Leistung schlägt sich im übrigen nicht in der Bewertung nieder.

(2) Ein Anspruch auf eine Hasenspur besteht nicht.

(3) Zu beurteilen ist allein die Veranlagung zum Spurwillen und zur Spursicherheit. Gezeigter Laut ist zu vermerken.

IV. Bewertungsgrundlagen
§ 14

(1) Die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern erfolgt nach den in § 10 der Allgemeinen Bestimmungen festgelegten Bewertungsmaßstäben.

(2) Haben andere Gruppen Gelegenheit, ihr Urteil über die Güte der Nase abzugeben (z. B. Wassergruppe beim Stöbern hinter der Ente), so sollen sie in der Richterschlussbesprechung ihr Urteil der Gruppe Feld zur Verfügung stellen. Die endgültige Bestimmung des Prädikates für die Nase erfolgt in Wertung dieser Feststellungen durch die Richtergruppe Feld. Die Arbeit auf der Schleppe darf zur Nasenbewertung nicht herangezogen werden.

(3) Führigkeit, Gehorsam und Arbeitsfreude sind von allen Richtergruppen zu beurteilen und in der Richterschlussbesprechung in einer Durchschnittsnote zusammenzufassen. Bei Bruchteilen gibt die Richtergruppe Feld den Ausschlag.

(4) Das Prädikat "hervorragend" darf nur in den Anlagefächern der Feld- u. Wasserarbeit vergeben werden.

(5) Eine Einstufung des Hundes innerhalb einer Preisklasse unterbleibt.

(6) Hunde, die in ihrem Geburtsjahr (Zuchtjahr) ein Solms erfolgreich absolvieren, erhalten hinter ihrem Preis den Vermerk (J) für Jugend (z.B. S1 (J)).

§ 15

Die für jede Preisklasse verlangten Mindestbedingungen sind nachstehend der Bewertungstafel zu entnehmen:

Mindestbedingungen

Es wird verlangt für: 1. Preis 2. Preis 3. Preis
1. Feldarbeit
Nase 4 3 2
Suche 4 3 2
Vorstehen 4 3 2
Arbeit am geflügelten Huhn/Fasan
oder Verlorenbringen von Huhn/Fasan 
oder Federwildschleppe (Huhn/Fasan, Taube, Ente) 3 3 2
2. Wasserarbeit
Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer 3 3 2
Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer 4 3 2
3. Haarwildschleppe (Hase/Kanin) 3 3 2
4. Art des Bringens
Hase/Kanin |
Ente > 3 2 2
Huhn/Fasan/Taube/Ente |
5. Führigkeit 3 3 2
6. Gehorsam 3 3 2
7. Arbeitsfreude  3 3 2

Diese Prüfungsordnung wurde von der Hauptversammlung des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes am 19. März 2005 beschlossen.

Sie tritt am 1 . April 2005 in Kraft.


Beschluss
des Präsidiums des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes
nach Anhörung der Kommission für das
Prüfungswesen

Das Präsidium beschließt folgende Regelung:

Die neue "Verbandsprüfung Wasser" des Jagdgebrauchshundverbandes schreibt vor, dass ein Hund im Rahmen einer Verbandsprüfung nur einmal am Wasser geprüft werden darf (Ausnahmen sind IKP und Dr.-Kleemann-Zuchtausleseprüfung), wenn er dabei mindestens eine "genügende" Leistung erbracht hat. Aus Gründen des Tierschutzes zum Beweis der vollen Leistungsfähigkeit bei der Wasserjagd und zum Nachweis für die züchterischen Qualitäten unserer Hunde ist der DK-Verband daran interessiert, dass für Hunde, die im Rahmen der praktischen Jagd (Nachsuche) ihre volle Leistung beweisen, ein entsprechender Nachweis geführt wird.

Alle Hunde können zusätzlich eine erfolgreiche

"Verlorenbringerarbeit hinter der Ente" (VBR-E)

nachweisen.

Diese Verlorenbringerarbeit kann nur gelegentlich der praktischen Jagdausübung abgelegt werden und darf erst erfolgen, wenn der Hund bei SOLMS oder AZP bzw. HZP oder VGP die Wasserprüfung bestanden hat, oder wenn die Prüfung der Arbeit hinter der lebenden Ente im betreffenden Bundesland verboten ist.

Die gezeigte Arbeit ist mit den üblichen Leistungsziffern zu bewerten. Bei der Arbeit müssen drei Richter anwesend sein.

Die Verlorenbringerarbeit ist auf einem besonderen Formblatt des DK-Verbandes von den einzelnen Klubs der Zuchtbuchstelle des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes zu melden.
Die Zuchtbuchstelle erteilt einen Leistungsnachweis und übernimmt diesen Nachweis in das Zuchtbuch.

Diese Regelung gilt ab 1. September 1994, geändert am 19.03.2005


Alterszuchtprüfung

vom 18. März 1989

(1) Den Hunden, die wegen Krankheit, Hitze oder aus sonstigen Gründen nicht an einer Herbstzuchtprüfung - Solms - teilnehmen konnten, soll auf einer Alterszuchtprüfung die Möglichkeit gegeben werden, ihre jagdliche Eignung und Brauchbarkeit unter Beweis zu stellen. Zusätzlich soll die Alterszuchtprüfung zur Überprüfung der in den jagdlichen Arbeiten gewonnenen Reife dienen bei Hunden, die bereits früher auf Prüfungen vorgestellt worden sind, wobei die Ermittlung des Zuchtwertes des Hundes und seiner Eltern von besonderem Interesse ist.

(2) Die Prüfungsordnung für diese Prüfung ist die gleiche wie für die Herbstzuchtprüfung - Solms -. Bei der Leistungsbeurteilung sind jedoch das Alter und die größere jagdliche Erfahrung dieser Hunde zu berücksichtigen. Insbesondere hinsichtlich des Gehorsams sind erhöhte Anforderungen zugrunde zu legen.

(3) Das höchste Alter der zugelassenen Hunde sollte möglichst sechs Jahre nicht überschreiten.