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DEUTSCH-KURZHAAR-VERBAND E.V. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
vom 21. März 1998 I. Zweck der Prüfung (1) Der Deutsch-Kurzhaar-Verband prüft besonders
zuchtwichtig erscheinende Rüden und Hündinnen aus allen Zuchtgebieten
in einer Ausleseprüfung, um Die Hunde sollen sich durch gleichbleibende sehr gute Leistungen auf vorausgegangenen Prüfungen und in der Praxis sowie durch erwiesene Härte, Schärfe und Wesensfestigkeit ausgezeichnet haben. (2) Diese Prüfung kann ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn höchste Anforderungen gestellt werden, die über die Bedingungen allgemeiner Zucht- und Gebrauchsprüfungen weit hinausgehen. II. Zulassungsbedingungen (1) Zu dieser Prüfung können alle Hunde gemeldet
werden, die im Zuchtbuch Deutsch-Kurzhaar eingetragen sind und
nachstehende Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Hunde, die auf den vorgenannten Prüfungen (Solms, AZP und VGP) auf Grund der bestehenden Ausnahmeregelungen die Wasserarbeit ohne das Fach "Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer" (Teilprüfung) bestanden haben oder die in diesem Fach nur eine schlechtere Note als "Sehr gut" erhalten haben, müssen zusätzlich das Leistungszeichen "VBRE" mit dem Prädikat "Sehr gut" nachweisen. (2) Hunde, bei denen auf vorausgegangenen Prüfungen Schussempfindlichkeiten oder andere Wesensschwächen festgestellt wurden, können nicht zugelassen werden. (3)
Ausländische Hunde, die in einem anerkannten ausländischen Zuchtbuch
eingetragen sind, können unter der Voraussetzung, dass sie die unter
Ziffer 1 geforderten bzw. vergleichbaren Bedingungen erfüllen, durch Beschluss
des Präsidiums zur Prüfung zugelassen werden. Hierbei ist ein strenger
Maßstab anzulegen. III. Veranstaltung der
Prüfung (1) Die Dr. Kleemann-Zuchtausleseprüfung soll möglichst im Frühjahr stattfinden. Die Prüfung kann bei Bedarf zeitlich nach Feld- u. Wasserarbeit geteilt werden. Der Termin wird vom erweiterten Präsidium mindestens 1 Jahr im voraus festgelegt. (2) Der Verband soll dafür sorgen, dass nur solche Reviere ausgewählt werden, die einen guten Wildbesatz aufweisen und auch allen anderen Anforderungen an eine solche Prüfung gerecht werden. (3) Der
Verbandspräsident bestimmt den Prüfungsleiter. Die Klubs benennen
besonders erfahrene Richter aus ihrem Bereich. Die endgültige
Bestellung der Leistungs- und Formwertrichter obliegt dem Verband. IV. Durchführung der Prüfung Abschnitt 1:
Vorstellung im Ring (1) Die Vorstellung im Ring umfasst neben der eigentlichen Formbewertung eine Besprechung der Hunde hinsichtlich der Abstammung, Blutführung und ihres Leistungsbildes auf Prüfungen, in der Praxis und in der Zucht. Eine Zusammenfassung dieser Besprechung soll mit dem Leistungsbericht in den DK-Blättern veröffentlicht werden. (2) Hunde, die am Prüfungstage nicht mindestens den Formwert "sg" erreichen, können an der Prüfung nicht teilnehmen. Abschnitt 2: Prüfung
im Feld und im Wasser Prüfungsfächer und Beurteilungsmaßstäbe (1) Die Hunde können in einer Gruppe in allen Fächern, aber auch in getrennten Fachgruppen Feld und Wasser geprüft werden. Wird in Fachgruppen geprüft, so gibt bei den Prüfungsfächern Nase und Gehorsam das Urteil der Richtergruppe Feld unter Wertung der Feststellungen der Richtergruppe Wasser den Ausschlag. Es soll nach Rüden und Hündinnen getrennt gerichtet werden. (2) Die Hunde sind unter dem Gesichtspunkt höchster Anforderungen in den nachstehenden Fächern zu prüfen, wobei für das Bestehen der Prüfung folgende Mindestleistungen verlangt werden. Mindestleistungsziffern
Das Bringen von Huhn oder Fasan ist nur zu bewerten, wenn vor dem Hund Wild geschossen worden ist. (3) Bei der Beurteilung der Leistung in den Fächern Nase, Gehorsam und Zusammenarbeit mit dem Führer haben sich die Fachgruppen abzustimmen. In Zweifelsfällen gibt die Fachgruppe Feld den Ausschlag. Feldarbeit a) Allgemeines (2) Die Prüfung kann als Einzelsuche, als Paarsuche oder in kombinierter Form abgehalten werden, je nachdem, wie es die Verhältnisse als günstig erscheinen lassen. (3) Ein Hund, der nach
seinen Leistungen bei der Feldarbeit die Prüfung nicht mehr bestehen
kann, wird nicht mehr zur Wasserarbeit zugelassen. (1) Die Nasengüte kann im wesentlichen nur durch eine genaue Beobachtung einer Vielzahl von Anzeichen indirekt beurteilt werden. Die Beurteilung setzt daher hohe Kenntnisse und eine reiche Erfahrung seitens der Richter voraus, um die jeweiligen Umstände wie Bewuchs, Windverhältnisse usw. angemessen berücksichtigen zu können. (2) Bei feinnasigen Hunden ist der Arbeitsstil vor allem durch den Nasengebrauch geprägt. Diese Hunde hängen mit der Nase im Wind, markieren kurz Wild- oder Vogelwitterung, sie kauen die Witterung beim Vorstehen, finden rasch, ziehen weit an und verstehen es, das Wild sicher zu zeigen. Eine mehr waagerechte als senkrechte Kopfhaltung ist Merkmal einer guten Nasenführung und lässt oft auch Rückschlüsse auf die Güte der Nase zu. 2. Suche Die Suche soll flott,
raumgreifend und planmäßig, stetig und ausdauernd sein, keineswegs
aber rasend, unkonzentriert, unbeständig und aufs Auge eingestellt. Der
Stil der Suche soll vom Gebrauch der Nase und vom Bestreben zu finden
geprägt sein. Die Suche ist im übrigen umso höher zu bewerten, je
mehr sie sich dem Gelände, dem Bewuchs und dem Wind anpasst und
intelligentes Jagdverhalten erkennen lässt. Gute Raumaufteilung,
richtiges Herangehen an Deckungen, richtiges Wenden in den Wind sind
für die Beurteilung der Suche ebenso wichtig wie ein dem Gelände und
dem Bewuchs angepasstes Tempo und ein flüssiger, raumgreifender, auf
Ausdauer eingestellter Galoppsprung. (1) Der Hund soll gefundenes festliegendes Wild so lange vorstehen oder vorliegen, bis der Führer herangekommen ist und das Wild heraustritt bzw. das Wild von selbst aufsteht oder abstreicht. Ein kurzes Markieren genügt nicht. Als Vorstehen darf grundsätzlich nur positives Vorstehen, d.h. Vorstehen vor Wild gewertet werden. Wiederholtes überzeugendes Vorstehen ohne Wild (Leerstehen) ist Zeichen von Unsicherheit und als fehlerhaft zu werten. (2) Stößt der Hund auf frisches Geläuf oder ist Wild vor ihm abgelaufen, so muss der Hund erkennen lassen, dass er durch ruhiges Nachziehen oder zielbewusstes Umschlagen versteht, das Wild zu finden und festzumachen. (3) Feine Manieren sind Merkmal guter Feldarbeit eines DK und sollten besonders von unseren besten Zuchthunden erwartet werden. Das gleiche gilt für Sekundieren und Mitstehen. In der Paarsuche sollte sich der nachrückende Hund zumindest durch Hör- oder Sichtzeichen halten lassen. Wasserarbeit 1. Stöbern
ohne Ente im deckungsreichen Gewässer (2) Beim Stöbern ohne Ente im deckungsreichen Gewässer soll der Hund seine Härte und Wasserpassion beweisen und gleichzeitig zeigen, dass er sich führen und lenken lässt. Dazu muss er sich auch ca. 30 m über das Wasser an das gegenüberliegende Ufer schicken lassen. (3) Die Arbeit ist um so höher zu bewerten, je weniger sie der Unterstützung durch den Führer bedarf und je gründlicher der Hund die ihm zugewiesenen Deckungspartien absucht. (4) Ein Hund, der bei
dieser Arbeit nicht die Leistungsziffer 4 erreicht, wird nicht mehr beim
Stöbern mit Ente geprüft. (1) Der Hund wird am Prüfungsgewässer, in welchem sich mindestens eine flugunfähige Ente befindet, zur Nachsuche aufgefordert. (2) Der Hund soll die Ente selbständig suchen und finden. Bei dem Verlorenbringen kommt es darauf an, dass der Hund die Nase richtig einsetzt und dadurch die Ente in der Deckung bzw. auf der Schwimmspur findet. Der Hund soll gleichzeitig bei dieser Arbeit beweisen, dass ihm Härte, Durchhaltewillen und Wasserpassion zu eigen sind. (3) Der Führer darf seinen Hund bei der Arbeit lenken und unterstützen, jedoch mindern dauernd notwendig werdende Einwirkungen die Bewertung. (4) Sobald der Hund die
Ente aus der Deckung drückt und sie sichtig verfolgt, ist sie vom
Führer oder einer dazu bestimmten und berechtigten Person zu erlegen,
wenn das ohne Gefährdung möglich ist. (6) Ein Hund, der eine Ente beim erstmaligen Finden nicht selbständig bringt, kann die Prüfung nicht bestehen. Eine vom Hund eräugte Ente gilt als gefunden. (7) Die Richter sollen die Arbeit eines Hundes beenden, sobald sie sich ein Urteil bilden können, auch dann, wenn der Hund die Ente nicht aus der Deckung drücken konnte. (8) Hatte ein Hund keine Gelegenheit, eine vor ihm geschossene Ente zu bringen, so wird eine erlegte Ente weit ins offene Wasser geworfen, die der Hund bringen muss. Hierbei muss in Richtung der Ente auf das Wasser ein Schuss abgegeben werden, jedoch erst dann, wenn der Hund im tiefen Wasser schwimmt. Bringen 1. Bringen
einer geschossenen Ente (2) Die Verbesserung des Griffes einer im Wasser ungünstig gefassten Ente wird dem Hunde nicht als Fehler angerechnet. (3) Hochgradige Knautscher oder Rupfer sowie Anschneider oder Totengräber können die Prüfung nicht bestehen. 2. Bringen eines geschossenen Huhns (Fasans) Findet die Prüfung im Herbst statt und besteht im Felde die Möglichkeit, vor dem Hunde Federwild zu schießen, so hat der Hund das geschossene Wild korrekt zu bringen. Bezüglich der Art des Bringens gelten die Bestimmungen über das Bringen der Ente entsprechend. Gehorsam 1. Gehorsam
am Wild, Schussruhe (2) Nicht als Fehler ist anzusehen, wenn der Hund beschossenes Federwild fallen sieht und - ohne das Kommando zum Bringen abzuwarten - dieses selbständig bringt. Wenn kein Federwild gefallen ist oder der Hund das Fallen nicht eräugt hat, soll er auf den Schuss ohne Zuruf oder Pfiff verhalten, bis er das Kommando zum Hereinkommen oder zur Weitersuche erhält. Die Schussruhe kann alternativ auch am sichtigen Haarnutzwild geprüft werden. Starke Einwirkung des Führers mindert das Prädikat entsprechend. (3) Hunde, die dem Führer den Gehorsam am Haarnutzwild zweimal verweigern, können die Prüfung nicht bestehen. 2. Gehorsam
ohne Wild und Zusammenarbeit mit dem Führer (2) Die erwünschte Zusammenarbeit mit dem Führer zeigt sich darin, dass sich der Hund jederzeit willig auf den Führer einstellt, mit ihm Verbindung hält und bereit ist, auf Hilfen einzugehen. Die Zusammenarbeit ist umso höher zu bewerten, je mehr sie den Eindruck einer lautlosen, eingespielten, geschmeidigen Teamarbeit vermittelt. Abschnitt 3: Vorstellung der
erfolgreichen Hunde und Berichterstattung (1) Falls es die Information der anwesenden Zuschauer oder Züchter erfordert, können am Schluss der Prüfung alle Hunde, die die Prüfung bestanden haben, nochmals in der Form einer Paarsuche oder in einer anderen geeigneten Weise vorgestellt werden. Die dabei gezeigten Leistungen haben auf die Beurteilung keinen Einfluss mehr. (2) Im Falle einer Vorstellung der Hunde im Feld soll dafür möglichst ein gut mit Wild besetztes Revier ausgesucht werden, damit die Hunde ihre Fähigkeiten, einschließlich Sekundieren und Mitstehen, am Wild unter Beweis stellen können. Kurzhaar-Sieger Der Titel des Kurzhaar-Siegers (KS) wird als höchste Auszeichnung seitens des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes an die Rüden und Hündinnen verliehen, welche die Dr.-Kleemann-Zuchtausleseprüfung bestanden haben. Verfahren und Einspruch Das Recht des Einspruchs steht nur dem Führer eines auf der Prüfung laufenden Hundes zu. Das Einspruchsverfahren ist im § 20 der Allgemeinen Bestimmungen festgelegt. Auslagenerstattung Den Richtern sind die Auslagen von den Vereinen, die sie benannt haben und, soweit sie vom Verband benannt sind, von diesem zu erstatten. Diese Prüfungsordnung wurde von der Hauptversammlung des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes am 21. März 1998 beschlossen. Sie tritt am 1. April 1998 in Kraft.
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