Verbandsemblem DEUTSCH-KURZHAAR-VERBAND E.V.

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Prüfungsordnung für die
Internationale Kurzhaar-Prüfung (IKP)

vom 21. März 1998


I. Zweck der Prüfung
§ 1

(1) Der Deutsch-Kurzhaar-Verband führt eine internationale Feld- und Wasserprüfung durch,
- um den Freunden des kurzhaarigen deutschen Vorstehhundes im In- und Ausland Gelegenheit zu geben, sich über den Stand der Zucht und über die Leistungen unserer Hunde im Felde und im Wasser ein Bild zu machen;
- um seine Züchter zur Steigerung der Leistung in der Zucht anzuregen und
- um bei Jägern und Hundeführern das Verständnis für feine Feld- und gute Wasserarbeit zu pflegen.

(2) Solche Prüfungen können ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn hohe Anforderungen gestellt werden. Es sollen deshalb nur gründlich durchgearbeitete Hunde vorgestellt werden, die die verlangten Vorprüfungen mit sehr guten Erfolgen bestanden und eine hinreichende Jagdpraxis aufzuweisen haben. Die Anforderungen sollen das übliche Solms-Niveau erheblich übertreffen.

II. Zulassungsbedingungen
§ 2

(1) Die Prüfung ist offen für alle in deutschen oder ausländischen Zuchtbüchern eingetragenen Deutsch-Kurzhaar-Vorstehhunde, die

1. auf zwei verschiedenen der nachstehend aufgeführten Prüfungen Derby, Solms oder AZP und VGP mindestens zwei 1. Preise errungen haben,

2. einen Formwert von mindestens "sg" erhalten haben.

Anstelle der Herbstzuchtprüfung Solms wird auch die Verbands-Herbstzuchtprüfung des Jagdgebrauchshundverbandes anerkannt, wenn in allen Fächern Leistungen nachgewiesen werden, die einem 1. Preis bei Solms (sehr gute Leistungen = 9 bis 11 Punkte bei der HZP) entsprechen.

Hunde, die auf den vorgenannten Prüfungen (Solms, AZP, HZP und VGP) auf Grund der bestehenden Ausnahmeregelungen die Wasserarbeit ohne das Fach "Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer (Teilprüfung) bestanden haben oder die in diesem Fach nur eine schlechtere Note als "sehr gut" erhalten haben, müssen zusätzlich das Leistungszeichen "VBRE" mit dem Prädikat "sehr gut" nachweisen.

Hunde, bei denen auf vorausgegangenen Prüfungen Schussempfindlichkeiten oder andere Wesensschwächen festgestellt wurden und Hunde mit zuchtausschließenden Fehlern können nicht zugelassen werden.

(2) Für ausländische Hunde gelten die entsprechenden Voraussetzungen.

(3)
Die Zulassungsbedingungen müssen am Tage der Nennung erfüllt sein.

(4) Die Nennung muss über die Vorsitzenden der zuständigen Klubs zu dem in der Ausschreibung festgesetzten Termin erfolgen.

(5)
Soweit Zulassungsbeschränkungen notwendig werden, werden diese vom geschäftsführenden Präsidium festgelegt und in der Ausschreibung bekannt gegeben.

III. Veranstaltung der Prüfung
§ 3

(1) Die Prüfung findet im Herbst, nach Möglichkeit im September, statt.

(2) Der Verband soll dafür sorgen, dass nur solche Reviere ausgewählt werden, die einen guten Wildbesatz aufweisen und auch allen anderen Anforderungen an eine solche Prüfung gerecht werden.

(3) Der Verbandspräsident bestimmt den Prüfungsleiter. Die Klubs benennen besonders erfahrene Richter aus ihrem Bereich. Die endgültige Bestellung der Leistungs- und Formwertrichter obliegt dem Verband.

(4) Der Formwert der Hunde wird vor der Prüfung von mindestens drei Formwertrichtern festgelegt.

IV. Prüfungsfächer und Beurteilungsmaßstäbe

Allgemeines
§ 4

(1) Die Hunde können in einer Gruppe in allen Fächern, aber auch in getrennten Fachgruppen Feld und Wasser geprüft werden. Wird in Fachgruppen geprüft, so gibt bei den Prüfungsfächern Nase und Gehorsam das Urteil der Richtergruppe Feld unter Wertung der Feststellungen der Richtergruppe Wasser den Ausschlag.

(2) Bei der Prüfung werden Leistungs- und Fachwertziffern vergeben, die Vervielfachung ergibt die Urteilsziffern.

(3) Die Prüfung gliedert sich in folgende Fächer:

Feldarbeit
Nase  Fwz 6
Suche  Fwz 5
Vorstehen und Festmachen von Wild Fwz 5
Wasserarbeit
Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer  Fwz 5
Art des Bringens
a) Huhn/Fasan bzw. Federwild aus der Deckung  Fwz 3
b) Ente Fwz 3
Gehorsam
a) ohne Wildberührung und Zusammenarbeit mit dem Führer       Fwz 3
b) bei Wildberührung  Fwz 4

Feldarbeit
§ 5

(1) Bei der Feldarbeit sind jedem Hund mindestens zwei Gänge von je mindestens 15 Minuten zu gewähren. Es muss das Bestreben der Richter sein, jeden Hund mehrmals an Wild zu bringen, um ein sicheres, von Zufälligkeiten unabhängiges Urteil zu finden.

Nase:

(2) Die Nasengüte kann im wesentlichen nur durch eine genaue Beobachtung einer Vielzahl von Anzeichen indirekt beurteilt werden. Die Beurteilung setzt daher hohe Kenntnisse und eine reiche Erfahrung seitens der Richter voraus, um die jeweiligen Umstände wie Bewuchs, Windverhältnisse usw. angemessen berücksichtigen zu können.

Bei feinnasigen Hunden ist der Arbeitsstil vor allem durch den Nasengebrauch geprägt. Diese Hunde hängen mit der Nase im Wind, markieren kurz Wild- oder Vogelwitterung, sie kauen die Witterung beim Vorstehen, finden rasch, ziehen weit an und verstehen es, das Wild sicher zu zeigen. Eine mehr waagerechte als senkrechte Kopfhaltung ist Merkmal einer guten Nasenführung und lässt oft auch Rückschlüsse auf die Güte der Nase zu.

Suche:

(3) Die Suche soll flott, raumgreifend und planmäßig, stetig und ausdauernd sein, keineswegs aber rasend, unkonzentriert, unbeständig und aufs Auge eingestellt. Der Stil der Suche soll vom Gebrauch der Nase und vom Bestreben zu finden geprägt sein. Die Suche ist im übrigen um so höher zu bewerten, je mehr sie sich dem Gelände, dem Bewuchs und dem Wind anpasst und intelligentes Jagdverhalten erkennen lässt. Gute Raumaufteilung, richtiges Herangehen an Deckungen, richtiges Wenden in den Wind sind für die Beurteilung der Suche ebenso wichtig wie ein dem Gelände und dem Bewuchs angepasstes Tempo und ein flüssiger, raumgreifender, auf Ausdauer eingestellter Galoppsprung.

Vorstehen und Festmachen von Wild:

(4) Der Hund soll gefundenes festliegendes Wild so lange vorstehen oder vorliegen, bis der Führer herangekommen ist und das Wild heraustritt bzw. das Wild von selbst aufsteht oder abstreicht. Ein kurzes Markieren genügt nicht. Als Vorstehen darf grundsätzlich nur positives Vorstehen, d.h. Vorstehen vor Wild gewertet werden. Wiederholtes überzeugendes Vorstehen ohne Wild (Leerstehen) ist Zeichen von Unsicherheit und als fehlerhaft zu werten. Bei Mangel an Federwild darf die Vorstehleistung an Haarwild entsprechend gewertet werden.

(5) Stößt der Hund auf frisches Geläuf oder ist Wild vor ihm abgelaufen, so muss der Hund erkennen lassen, dass er durch ruhiges Nachziehen oder zielbewusstes Umschlagen versteht, das Wild zu finden und festzumachen.

Feine Manieren als Attribut guter Feldarbeit eines DK werden auf einer solchen Spitzenprüfung besonders gern gesehen. Sekundieren und Mitstehen sind keine Prüfungsfächer, werden aber gern gesehen. In der Paarsuche sollte sich der nachrückende Hund durch Hör- und Sichtzeichen halten lassen.

Um das jagdnahe Verhalten der Hunde zu prüfen, ist nach Möglichkeit eine Feldstreife durchzuführen.

Paarsuche:

(6) Die Prüfung kann auch in der Form einer Paarsuche abgeleistet werden, wenn es die Revierverhältnisse gestatten. Die Entscheidung darüber trifft die Prüfungsleitung.

Wasserarbeit
§ 6

 

Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer

(1) Der Hund wird am Prüfungsgewässer, in welchem sich mindestens eine flugunfähige Ente befindet, zur Nachsuche aufgefordert.

(2) Der Hund soll die Ente selbständig suchen und finden. Bei dem Verlorenbringen kommt es darauf an, dass der Hund die Nase richtig einsetzt und dadurch die Ente in der Deckung bzw. auf der Schwimmspur findet. Der Hund soll gleichzeitig bei dieser Arbeit beweisen, dass ihm Härte, Durchhaltewillen und Wasserpassion zu eigen sind.

(3) Der Führer darf seinen Hund bei der Arbeit lenken und unterstützen, jedoch mindern dauernd notwendig werdende Einwirkungen die Bewertung.

(4) Sobald der Hund die Ente aus der Deckung drückt und sie sichtig verfolgt, ist sie vom Führer oder einer dazu bestimmten und berechtigten Person zu erlegen, wenn das ohne Gefährdung möglich ist.

(5) Die erlegte Ente muss vom Hund selbständig gebracht werden.

(6) Ein Hund, der eine Ente beim erstmaligen Finden nicht selbständig bringt, kann die Prüfung nicht bestehen. Eine vom Hund eräugte Ente gilt als gefunden.

(7) Die Richter sollen die Arbeit eines Hundes beenden, sobald sie sich ein Urteil bilden können, auch dann, wenn der Hund die Ente nicht aus der Deckung drücken konnte.

(8) Hatte ein Hund keine Gelegenheit, eine vor ihm geschossene Ente zu bringen, so wird eine erlegte Ente weit ins offene Wasser geworfen, die der Hund bringen muss. Hierbei muss in Richtung der Ente auf das Wasser ein Schuss abgegeben werden, jedoch erst dann, wenn der Hund im tiefen Wasser schwimmt.

Bringen
§ 7

(1) Die Art des Bringens von Federwild wird sowohl bei der Feld- als auch bei der Wasserarbeit beurteilt.

(2) Hat der Führer keine Möglichkeit, vor seinem Hund ein Huhn oder einen Fasan zu schießen, so wird ein Stück Federwild - notfalls eine Ente oder Taube - in eine geeignete Deckung geworfen. Dieses Federwild hat der Hund als verloren zu suchen und zu bringen. Dem Führer, der den Vorgang nicht beobachten darf, wird die ungefähre Stelle, an der das Federwild gefallen ist, bezeichnet. Mindestens 40 m vor dieser Stelle muss der Hund zur Verlorensuche geschnallt werden. Es ist dem Führer gestattet, hinter seinem quersuchenden Hunde herzugehen. Auf jagdnahes Verhalten des Führers haben die Richter zu achten.

(3) Unter Art des Bringens ist die Ausführung des Bringens, d. h. die Art wie der Hund aufnimmt, zuträgt und abgibt, zu zensieren. Das korrekte Aufnehmen und Tragen zeigt sich darin, dass der Hund seinen Griff richtig ansetzt.

Fehlerhaft ist sowohl zu starkes als auch zu zaghaftes Zufassen, Halten und Tragen. Knautschen ist als Fehler zu werten und auf der Preisbescheinigung zu vermerken.

Das korrekte Abgeben zeigt sich darin, dass der Hund mit dem gebrachten Wild zum Führer kommt, sich ohne Kommando oder auf einfaches - nicht lautes - Kommando des Führers bei ihm setzt und das Wild solange ruhig im Fang hält, bis der Führer es ohne hastiges Zugreifen gefasst hat und es ihm abnimmt.

(4) Die Verbesserung des Griffes einer im Wasser ungünstig gefassten Ente wird dem Hund nicht als Fehler angerechnet.

(5) Hochgradige Knautscher oder Rupfer sowie Anschneider und Totengräber sind von der Weiterprüfung auszuschließen.

Gehorsam
§ 8

1. Gehorsam bei Wildberührung

(1) Das Fach beinhaltet den Gehorsam bei Wildberührung (Federwild, Haarnutzwild) sowie die Schussruhe. Der Hund soll, ohne dass es einer Einwirkung bedarf, abstreichendem, nicht beschossenem Federwild nicht nachprellen. Er soll sich durch Ruf oder Pfiff vom Verfolgen von Haarnutzwild abhalten lassen.

(2) Nicht als Fehler ist anzusehen, wenn der Hund ein beschossenes Huhn fallen sieht und - ohne das Kommando zum Bringen abzuwarten - dieses selbständig bringt. Wenn kein Huhn gefallen ist oder der Hund das Fallen nicht eräugt hat, soll er auf Schuss, ohne Zuruf oder Pfiff, verhalten, bis er das Kommando zum Hereinkommen oder zur Weitersuche erhält.

(3) Hunde, die dem Führer Gehorsam am Haarnutzwild zweimal verweigern, können die Prüfung nicht bestehen.

1. Gehorsam ohne Wildberührung

(1) Der Gehorsam ohne Wildberührung zeigt sich in der Lenkbarkeit und darin, dass der Hund dem vernommenen und verstandenen Befehl seines Führers (Zuruf, Pfiff, Wink) sofort und willig Folge leistet. Der gehorsame Hund muss auf Trillerpfiff oder sonstige besonderen Befehle sofort die Arbeit unterbrechen und in einer anderen angezeigten Richtung weiterarbeiten.

(2) Die erwünschte Zusammenarbeit mit dem Führer zeigt sich darin, dass sich der Hund jederzeit willig auf den Führer einstellt, mit ihm Verbindung hält und bereit ist, auf Hilfen einzugehen. Die Zusammenarbeit ist um so höher zu bewerten, je mehr sie den Eindruck einer lautlosen, eingespielten, geschmeidigen Teamarbeit vermittelt.

V. Mindestbedingungen und Mindestpunktzahlen

(1) Zur Erlangung eines Preises werden mindestens "gute" Leistungen in allen Fächern und ein Formwert "sg" am Prüfungstag verlangt. Hunde mit geringerem Formwert, aber entsprechenden Leistungen erhalten den Vermerk "qualifiziert zum ... Preis".

(2) Die Mindestpunktzahlen sind aus nachstehender Übersicht ersichtlich:

1. Preis         2. Preis
FWZ       LZ UZ LZ UZ
1. Feldarbeit
Nase 6 4 24 3 18
Suche 5 4 20 3 15
Vorstehen und Festmachen                   5 4 20 3 15
2. Wasserarbeit
Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer 5 4 20 3 15
3. Art des Bringens
a) Huhn/Fasan bzw. Federwild aus der Deckung 3 3 9 3 9
b) Ente 3 3 9 3 9
4. Gehorsam
Gehorsam ohne Wildberührung und Zusammenarbeit mit dem Führer  3 3 9 3 9
Gehorsam bei Wildberührung 4 3 12 3 12
Mindestpunktzahl gesamt 123 102
mögliche Höchstpunktzahl 136

Vl. Schausuche

Um den Teilnehmern und Zuschauern ein Gesamtbild über den Stand der Zucht und die Leistungen der Hunde zu vermitteln, findet eine Schausuche statt.

Die dort gezeigten Leistungen haben auf die Beurteilung keinen Einfluss.

VII. Einspruch

Das Recht des Einspruchs steht nur dem Führer eines auf der Prüfung laufenden Hundes zu.

Das Einspruchsverfahren ist im § 20 der Allgemeinen Bestimmungen festgelegt.

VIll. Auslagenerstattung

Den Richtern sind die Auslagen von den Vereinen, die sie benannt haben und, soweit sie vom Verband benannt sind, von diesem zu erstatten.

Diese Prüfungsordnung wurde von der Hauptversammlung des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes am 21. März 1998 beschlossen.

Sie tritt am 1. April 1998 in Kraft.