Verbandsemblem DEUTSCH-KURZHAAR-VERBAND E.V.

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Allgemeine Bestimmungen für alle
Zuchtprüfungen
des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes,

soweit für Dr. Kleemann- und Internationale
Kurzhaar-Prüfung
ein anderes nicht bestimmt ist,

vom 18. März 1995

I. Allgemeines
§1

(1) Zur Ausrichtung der Zuchtprüfungen des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes sind nur die dem Deutsch-Kurzhaar-Verband angeschlossenen Zuchtvereine berechtigt. Bei internationalen Prüfungen sind Ausnahmen zulässig.

(2) Der Klubvorsitzende beauftragt - falls er nicht selbst die Prüfungsleitung übernimmt - für jede Prüfung einen für Vorbereitung und Durchführung verantwortlichen Prüfungsleiter. Dieser ist ferner zuständig für die Ausstellung der Prüfungszeugnisse, die Eintragung des Prüfungsergebnisses in die Ahnentafel sowie die rechtzeitige und vollständige Berichterstattung.

(3) Der Prüfungsleiter muss anerkannter Verbandsrichter des Jagdgebrauchshundverbandes sein und auf Zuchtprüfungen des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes mehrfach geführt und gerichtet haben. Bei internationalen Prüfungen sind Ausnahmen zulässig.

(4) Er darf auf der von ihm geleiteten Prüfung keinen Hund führen. Der veranstaltende Klub trägt gemeinsam mit dem Prüfungsleiter die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung.

§ 2

(1) Die Richter und Obleute wählt der Vorsitzende des veranstaltenden Klubs bzw. der Prüfungsleiter aus. Sie müssen ausreichende Erfahrung und erfolgreiche Praxis in der Abrichtung und Führung von Jagdgebrauchshunden haben.

(2) Die Richter sollen in der Regel anerkannte Verbandsrichter sein und auf Zuchtprüfungen des DK-Verbandes mit Erfolg geführt haben. Sie müssen mit den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung vertraut sein.

(3) Es ist nicht zulässig, dass ein Richter auf einer Prüfung einen eigenen, einen von ihm abgerichteten oder von ihm gezüchteten Hund (hierzu rechnen auch Nachkommen der ersten Generation seines eigenen Zuchtrüden) richtet.

II. Zulassungsbedingungen
§ 3

(1) Zur Anmeldung ist das vom Deutsch-Kurzhaar-Verband herausgegebene Nennungsformular bzw. das Formular des JGHV zu benutzen und vollständig mit Schreibmaschine oder Blockschrift auszufüllen. Unvollständig ausgefüllte bzw. unleserliche Formblätter sind vom Prüfungsleiter zurückzugeben.

Ein Hund darf auf den Zuchtprüfungen Derby und Solms jeweils höchstens zweimal geführt werden. Ausgenommen ist die Teilnahme an internationalen Prüfungen. Prüfungsausfälle, die der Führer nicht zu vertreten hat, fallen nicht unter diese Bestimmung.

(2) Eigentümer und Führer unterwerfen sich mit der Abgabe der Meldungen den Bestimmungen der Prüfungsordnungen. Die Meldung eines Hundes zur Prüfung verpflichtet zur Zahlung des Nenngeldes, auch wenn der betreffende Hund nicht erscheint; es sei denn, dass die Meldung bis zum festgesetzten Meldeschluss widerrufen wird.

(3) Dem Prüfungsleiter sind vor Beginn der Prüfung Ahnentafeln und lmpfpässe der Hunde mit dem Nachweis einer wirksamen, den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Tollwutschutzimpfung auszuhändigen. Geschieht dies nicht, besteht unter Verfall des Nenngeldes kein Anspruch auf Durchprüfung des Hundes.

§ 4

Ein Führer darf auf einer Zuchtprüfung des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes nicht mehr als zwei Hunde führen. Beim Derby sind höchstens drei Hunde zulässig.

Der Führer eines Hundes muss den Besitz seines gültigen Jagdscheines nachweisen. Der Prüfungsleiter kann Ausnahmen in Einzelfällen zulassen, wenn sie aus züchterischen oder jagdlichen Gründen notwendig sind.

III. Durchführung der Prüfung
§5

Der veranstaltende Klub bestimmt Termin und Revier der Prüfung.

§ 6

Vor Beginn jeder Prüfung soll eine kurze Richterbesprechung stattfinden, um die Richter auf möglichst gleiche Maßstäbe hinsichtlich der Prüfungsanforderungen abzustimmen und dadurch eine weitgehend gleiche Beurteilung für alle Hunde sicherzustellen.

§ 7

Die Formwertbegutachtung beim Solms kann durch einen Formwertrichter während der Prüfung vorgenommen werden. Diese Begutachtung muss dann in Form einer Einzelbewertung mit schriftlicher Begründung auf dem Zuchtschauformblatt gegen Zahlung des üblichen Nenngeldes für Zuchtschauen erfolgen.

Die auf Zuchtschauen festgestellten Formwerte sind zu übernehmen.

Im übrigen beschränkt sich die Begutachtung beim Derby und Solms auf die Feststellung von Zuchtfehlern (Zahn-, Augen- und Hodenfehler), wesentlichen Gebäudemängeln und der Augenfarbe.

§ 8

In jeder Richtergruppe richten drei Richter. Einer von ihnen ist der vom Klubvorsitzenden bestimmte Obmann. Es entscheidet die Mehrheit.

§ 9

(1) Die Richter sind an die Bestimmungen der Prüfungsordnungen gebunden. Nach jedem abgeschlossenen Arbeitsgang soll ein Richter der Richtergruppe eine wertende Darstellung der gezeigten Arbeiten des Hundes gegenüber Führer und Korona abgeben (offenes Richten).

(2) Die Richtergruppe muss zur Schlussbesprechung der Richter die Prädikate für alle Hunde ihrer Gruppe festgelegt haben. Eine nachträgliche Änderung ist nicht zulässig, ausgenommen die Fälle, in welchen das Urteil mit den Feststellungen anderer Richtergruppen abzustimmen ist.

§ 10
Bestimmungen für Wasserarbeit

Die waidgerechte und tierschutzkonforme Durchführung der Jagd auf Wasserwild gem. § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz und der ergänzenden Bestimmungen in den Landesjagdgesetzen setzt den Einsatz brauchbarer Jagdhunde voraus.

Die Wasserarbeit hat den Sinn, den Jagdhund auf seine spätere Aufgabe in der Praxis, d.h. vor allem auf die Nachsuche von krank oder verendet in Wasser gefallenem Wasserwild vorzubereiten, das Ergebnis durch die Prüfung zu beweisen und für die Zucht zu dokumentieren. Damit einerseits der Zweck der Wasserarbeit erreicht und andererseits die Prüfung tierschutzgerecht durchgeführt werden kann, sind beim Einsatz von lebenden Enten folgende Grundsätze zu beachten:

1. Allgemeinverbindlichkeit

(1) Nachstehende Grundsätze sind verbindlich für alle Mitgliedsvereine, die Prüfungen hinter der lebenden Ente durchführen.

(2) Sie sind auch bei den Wasserübungstagen der Vereine genau zu beachten, wobei zu gewährleisten ist, dass ein Hund an nicht mehr als 3 Enten insgesamt eingearbeitet werden darf.

2. Gewässer

Ein Prüfungsgewässer muss hinsichtlich seiner Größe, seiner Tiefe bzw. Breite von stellenweise 6 m, seiner Wassertiefe (die vom Hund nur schwimmend überwunden werden kann), seiner Deckung so beschaffen sein, dass die Ente ihre Fluchtmöglichkeiten voll ausnutzen kann.

3. Verantwortliche Personen

(1) Die Vereine bestimmen für jede Prüfung eine verantwortliche Person, die als Obmann am Wasser auf die genaue Einhaltung aller nachfolgenden Bestimmungen zu achten hat.

(2) Neben der nach Abs.1 bestimmten Person ist auch der veranstaltende Verein für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich.

4. Behördliches Verfahren

Entsprechend den Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern melden die Vereine dem örtlich zuständigen Veterinäramt

a) den genauen Termin und Ort (Gewässer) der Prüfung,

b) die für die Wasserprüfung verantwortliche Person.

5. Enten

(1) Zur Wasserarbeit dürfen nur voll ausgewachsene Stockenten verwendet werden, deren Flugunfähigkeit nach der Methode von Prof. Müller (Papiermanschette über einzelne Schwungfedern einer Schwinge) für kurze Zeit eingeschränkt wird.

(2) Die Enten müssen schon während ihrer Zucht und/oder Haltung mit Wasser und Deckung vertraut sein, d.h. schwimmen, tauchen und sich in einer Deckung drücken können. Die Enten müssen bis kurz vor der Prüfung Gelegenheit haben, ihr Gefieder zu fetten.

(3) Sofern es nicht möglich ist, die Enten zumindest vorübergehend zur Eingewöhnung zu halten, dürfen sie erst unmittelbar vor der Prüfung an das Prüfungsgewässer verbracht werden und sind dort so zu halten, dass sie vom Prüfungsgeschehen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Prüfungszeit an einer Ente soll 15 Minuten nicht überschreiten. Sichthetzen sind unerwünscht und schnellstmöglich zu beenden.

(5) Eine evtl. vom Hund lebend gebrachte Ente ist sofort waidgerecht zu töten.

(6) Verendete Enten sind getrennt von lebenden aufzubewahren.

(7) Die Entenbehälter sind so abzustellen, dass der Hund sie während seiner Arbeit nicht finden kann.

6. Brutzeiten

Wasserarbeit mit lebenden Enten darf nur außerhalb der Brutzeit geübt und geprüft werden.

7. Voraussetzungen zur Durchprüfung am Wasser

Die Prüfung mit der Ente darf erst dann durchgeführt werden, wenn der Hund Schussfestigkeit und sicheres Verlorensuchen und -bringen einer toten Ente aus der Deckung unter Beweis gestellt hat.

8. Hunde

(1) Hunde, die in einem der unter Ziffer 7 aufgeführten Fächer versagen oder zuvor anlässlich dieser Prüfung Schuss- oder Wildscheue gezeigt haben, dürfen nicht weiter geprüft werden.

(2) Bei jeder Prüfung muss ein geprüfter, jagderfahrener Hund zur Verfügung stehen, der ggf. zur Nachsuche einzusetzen ist.

(3) Grundsätzlich wird für jeden Hund nur eine Ente eingesetzt. Die Verwendung einer weiteren Ente ist nur zulässig, wenn der Hund an der zuerst ausgesetzten Ente nicht geprüft werden konnte (z.B. bei vorzeitigem Abstreichen).

(4) Hunde, die einmal eine Prüfung das Faches "Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer" bestanden haben (mindestens "genügend"), dürfen kein weiteres Mal in diesem Fach geprüft werden.

Dies gilt nicht für eine weitere Prüfung im Rahmen einer Zuchtauslese- oder Internationalen Prüfung (z.B. Dr. Kleemann-Zuchtausleseprüfung, IKP u.a.).

(5) Nachweise über die Voraussetzungen nach Abs. 2 und 4 sind auf Verlangen der zuständigen Veterinärbehörde vorzulegen.

(6) Bei Nichtbestehen ist eine einmalige Nachprüfung zulässig.

(7) Das bei der ersten bestandenen Prüfung erzielte Prädikat ist in die Zensurentabelle aller später abgelegten Prüfungen zu übernehmen mit dem Vermerk: * lt. Prüfung vom ............... ..

IV. Bewertungsgrundlagen

§ 11

(1) Die Richter haben ihr Urteil über die Arbeiten der Hunde in Einzelnotierungen während der Prüfungsgänge festzuhalten und am Schluss der Durchprüfung in Worten (Prädikaten) in ihre Richterbücher einzutragen.

In keinem Fall darf die einmal gezeigte Bestleistung allein ausschlaggebend sein.

(2) Der Prüfungsleiter hat die Prädikate, in Leistungsziffern umgesetzt, in die Zensurentabellen einzutragen. Den einzelnen Prädikaten entsprechen folgende Leistungsziffern (ganze Zahlen):

sehr gut =  4
gut =  3
genügend =  2
mangelhaft  =  1
ungenügend  =  0

(3) Für überdurchschnittliche "sehr gute" Leistungen kann das Prädikat "hervorragend" (4 h) vergeben werden. Damit sollen die besonders starken Leistungen in einzelnen Fächern herausgestellt und damit für die Zuchtauswahl besser nutzbar gemacht werden.

Das Prädikat "hervorragend" darf nur in den Anlagefächern der Feld- und Wasserarbeit vergeben werden. Die Vergabe der 4h ist bei der Preisverteilung bzw. im Richterbericht kurz zu begründen.

(4) Es ist höchste Aufgabe der Richter, nervenfeste, frühreife, arbeitsfreudige und leichtführige Hunde mit für die Zucht und den Gebrauch hochwertigen Anlagen den nervenschwachen, arbeitsunlustigen und schwerführigen voranzustellen.

(5) Schussscheue und handscheue Hunde sind von der Weiterprüfung auszuschließen. Sie können die Prüfung nicht bestehen.

Schussempfindliche Hunde sind besonders sorgfältig zu prüfen. Eindeutige Schussempfindlichkeit ist als zuchtausschließender Fehler zu vermerken (siehe Anmerkung 1).

(6) Weitere Wesensmängel (z.B. Milieuscheue, Übernervosität, Angst vor lebendem Wild) sind sorgfältig zu registrieren. Bei einwandfreier Feststellung sind auch sie als zuchtausschließende Fehler zu vermerken.

(7) Hunde mit den aufgeführten Wesensmängeln nach Ziff. 5 Abs. 2 und Ziff. 6 sowie weiteren zuchtausschließenden Fehlern entsprechend der Zuchtordnung (u. a. Zahnfehlern, Hodenfehlern, Augenfehlern) werden durchgeprüft, aber nicht prämiert. Sie erhalten auf der Prüfungsbescheinigung und der Ahnentafel die Anmerkung "qualifiziert zum .... Preis".

(8) Festgestellte zuchtausschließende Fehler sind auf der Prüfungsbescheinigung zu bestätigen. Die Ahnentafel dieser Hunde ist mit dem Stempelaufdruck "Zuchtuntauglich" zu versehen.

Anmerkung 1

Leichte Schussempfindlichkeit, die keinen Einfluss auf die Beurteilung hat, liegt vor, wenn der Hund auf den Schuss zwar leicht schreckhaft reagiert, seinen Arbeitsrhythmus im übrigen aber unverändert fortsetzt

Einfache Schussempfindlichkeit, die den Zuchtausschluss nach sich zieht, liegt vor, wenn der Hund auf den Schuss so schreckhaft reagiert, dass er seinen Arbeitsrhythmus unterbricht, zu seinem Führer hereinkommt und die Arbeit nicht sofort wieder aufnimmt.

Starke Schussempfindlichkeit, die ebenfalls den Zuchtausschluss nach sich zieht, liegt vor, wenn der Hund auf den Schuss so schreckhaft reagiert, dass er seinen Arbeitsrhythmus unterbricht, zu seinem Führer hereinkommt und erst nach längerer Zeit (bis zu 5 Minuten) die Arbeit wieder aufnimmt.

Schussscheue, die zucht- und prüfungsausschließend ist, liegt vor, wenn der Hund auf den Schuss mit deutlichen Zeichen von Angst und Panik reagiert, bei seinem Führer oder anderen Personen oder unter Gegenständen Schutz sucht und sich der weiteren Prüfung entzieht.

V. Preiszuteilung
§ 12

(1) Die Richter vergeben Preise nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung.

(2) Sach-, Geld- und Ehrenpreise vergeben die Klubs nach eigenem Ermessen. Falls nicht ausdrücklich anders bestimmt, stehen die Preise dem Führer des Hundes zu. Jeder mit einem Preis bedachte Hund erhält eine Preisbescheinigung, gegebenenfalls ein Zensurenblatt.

(3) Das Prüfungsergebnis ist vom Prüfungsleiter mit Ort und Datum in die Ahnentafel des Hundes einzutragen, mit dem Stempel des veranstaltenden Klubs zu versehen und zu unterschreiben.

(4) Die beim "Derby" erlangten Preise werden wie üblich mit D I - III, die beim "Solms" erlangten mit S I - III und die bei der Alterszuchtprüfung mit AZP I - III bezeichnet. Die bestandene Dr.-Kleemann-Prüfung wird mit Kleem. und die Internationale Kurzhaarprüfung mit IKP bezeichnet.

(5) Bei den nicht in die Preise gekommenen Hunden ist der Vermerk "nicht bestanden" mit Angabe des Grundes einzutragen. Ein Zurückziehen des Hundes während der Prüfung außer wegen Verletzung ist nicht erlaubt und wird als nicht bestanden gewertet.

VI. Berichterstattung
§ 13

(1) Bei Derby, Solms und Alterszuchtprüfung sollte sich die Berichterstattung der Obleute auf formularmäßige Angaben beschränken.

(2) Bei IKP und Dr. Kleemann-Ausleseprüfung haben die Obmänner der Richtergruppen innerhalb von 8 Tagen nach der Prüfung dem Prüfungsleiter einen kurzen schriftlichen Bericht zu erstatten. Der Bericht soll Angaben enthalten über:

1. Prüfungsgelände und Wildvorkommen

2. Zusammensetzung der Richtergruppe

3. Zusammensetzung der Prüfungsgruppe

4. Beurteilung der Hunde

Der Bericht muss eine kurze Charakteristik der Arbeitsweise jedes geprüften Hundes, die seine Vorzüge und Mängel erkennen lässt, enthalten.

Es ist anzugeben, wie oft der Hund an Wild gebracht werden konnte. Festgestellte Wesensmängel sind aufzuführen. Bei Hunden, welche die Prüfung nicht bestanden haben, ist anzugeben, in welchem Fach und warum sie ausgeschieden sind.

§ 14

(1) Der veranstaltende Klub und der Prüfungsleiter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass die Prüfungsergebnisse der Derby-, Solms- und Alterszuchtprüfungen innerhalb von 3 Wochen der Zuchtbuchstelle des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes zugesandt werden.

Es sind einzureichen:

1. das Meldeblatt,

2. eine Ausfertigung der Prüfungsbescheinigungen.

(2) Die Prüfungsergebnisse der IKP und Dr. Kleemann-Ausleseprüfung sind dem Präsidenten des DK-Verbandes, der Zuchtbuchstelle und dem Obmann für die Berichterstattung einzureichen.

(3) Bei schuldhaft verspäteter Berichterstattung kann der Deutsch-Kurzhaar-Verband eine Buße von 100, - € festsetzen.

VII. Ordnungsvorschriften
§ 15

Den Anordnungen des Prüfungsleiters, der Richter und der Ordner ist unbedingt Folge zu leisten.

§ 16

Heiße Hündinnen werden nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Prüfungsleiters zugelassen. Prüfungsleiter und Richter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen der anderen teilnehmenden Hunde nicht durch die Anwesenheit einer heißen Hündin beeinträchtigt werden.

§ 17

Die nicht zur Arbeit aufgerufenen Hunde sind an der Leine zu führen. Winselnde oder sonstigen Lärm verursachende Hunde sind außer Hörweite des arbeitenden Hundes zu halten. Die Führer sind selbst dafür verantwortlich, dass sie bei Aufruf zur Arbeit mit ihren Hunden zur Stelle sind.

§ 18

Von der Prüfung kann unter Verlust des Nenngeldes ausgeschlossen werden:

a) Wer bei der Meldung seines Hundes wissentlich falsche Angaben macht,

b) wer einen nicht zur Arbeit aufgerufenen Hund frei herumlaufen lässt,

c) wer mit seinem Hund beim Aufruf nicht anwesend ist,

d) ferner: Führer heißer Hündinnen, die sich nicht den diesbezüglichen Anordnungen des Prüfungsleiters oder der Richter fügen,

e) Führer, die gegen die Anordnungen des § 17 verstoßen oder sich auch in anderen als den aufgeführten Punkten den Anordnungen des Prüfungsleiters oder der Richter nicht fügen.

§ 19

(1) Die Führer, die einen Jagdschein besitzen, müssen auf den Prüfungen mit Gewehr und einer ausreichenden Anzahl Patronen ausgerüstet sein und den Jagdschein mit sich führen.

(2) Führer, die keinen Jagdschein besitzen, müssen unaufgefordert dem Prüfungsleiter vor Beginn der Prüfung einen ausreichenden Haftpflichtschutz für ihren Hund nachweisen.

VIII. Einspruch
§ 20

(1) Das Recht des Einspruchs steht nur dem Führer eines auf der Prüfung laufenden Hundes zu.

(2) Der Einspruch kann sich nur gegen eine offensichtlich fehlerhafte Ermessensentscheidung (Ermessensmissbrauch) der Richter sowie gegen die Nichtbeachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnungen richten. Einwände gegen die Ermessensfreiheit der Richter können nicht Gegenstand des Einspruchs sein.

(3) Der Einspruch ist schriftlich beim Prüfungsleiter einzulegen und in einfacher Form zu begründen. Gleichzeitig ist eine Einspruchsgebühr von 50,00 € zu entrichten. Diese Gebühr wird zurückerstattet, wenn dem Einspruch stattgegeben wird. Die Einspruchsfrist endet eine Stunde nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch die Richtergruppe.

(4) Über den Einspruch entscheidet eine Einspruchskommission, die aus drei Mitgliedern besteht. Diese Kommission ist mit erfahrenen Richtern zu besetzen, die

a) bei den Zuchtprüfungen Derby, Solms und AZP vom Prüfungsleiter oder Klubvorsitzenden,

b) bei der IKP und Kleemann-Prüfung vom Deutsch-Kurzhaar-Verband bestellt werden. Die Mitglieder der Einspruchskommission sind bei der IKP und Kleemann-Prüfung namentlich im Programm bekannt zugeben.

(5) Die Einspruchskommission kann

1. die erteilten Leistungsziffern (Zensuren) bei Ermessensmissbrauch berichtigen,

2. die Prüfung bei Verstößen gegen den sachlichen Inhalt der Prüfungsordnungen in dem betreffenden Fach wiederholen,

3. den Einspruch als unbegründet zurückweisen.

Das Verhandlungsergebnis der Einspruchskommission ist in einer Niederschrift festzulegen. Die Entscheidung der Einspruchskommission ist endgültig.

§ 21

Der Deutsch-Kurzhaar-Verband muss jeder Prüfung die Anerkennung versagen, auf der wesentliche Bestimmungen der Zuchtprüfungsordnungen übertreten worden sind.

§ 22

Die veranstaltenden Klubs haben die beabsichtigten Zuchtprüfungen rechtzeitig bekannt zumachen. IKP und Dr. Kleemann-Prüfung sind in den Kurzhaar-Blättern auszuschreiben.

Diese Bestimmungen wurden von der Hauptversammlung des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes am 18. März 1995 beschlossen.

Sie treten am 1. April 1995 in Kraft.